Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?

Verantwortlich Winterdienst

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Wer dem Winterdienst nachkommen muss und was er tatsächlich umfasst scheint oftmals ungeklärt. Grundsätzlich ist der Eigentümer verantwortlich, doch auch Mieter können in die Haftung geraten. Darüber hinaus ist es mit einmal Schneeschippen nicht getan. Wer zur besinnlichen Jahreszeit auch ein besinnliches Mietverhältnis möchte, sollte deshalb gut informiert sein.

Verantwortlich Winterdienst
Winterdienst verantwortlich | Foto:(c) jill111/pixabay.com

Alle Jahre wieder – kommt die Frage nach dem Winterdienst. Noch lässt der Schnee zwar auf sich warten und ob es weiße Weihnachten geben wird ist noch unklar. Doch mit dem Winter kommt nicht selten Ärger auf: Muss der Eigentümer sich um den Winterdienst kümmern oder ist es Aufgabe des Mieters Schnee zu schippen?

Grundsätzlich ist der Eigentümer für den Winterdienst verantwortlich

So sehr die Frage nach der Verantwortlichkeit für den Winterdienst auch ungeklärt sein mag – eines ist klar: Grundsätzlich muss der Eigentümer dafür sorgen, dass der Gehweg vor dem Haus geräumt und gegebenenfalls auch gestreut ist. Verletzt sich jemand infolge des unterlassenen Winterdienstes, kann der Eigentümer in Haftung genommen werden. In vielen Kommunen zieht unterlassener Winterdienst zudem auch eine Geldbuße von gut und gern 10.000 Euro nach sich. Es lohnt sich für Eigentümer also, sich früh genug auf den Winter vorzubereiten um Schadensansprüchen zu entgehen.

Doch auch die Verantwortung der Hauseigentümer hat eine Grenze. Den Winterdienst auf öffentlichen Wegen und Straßen muss die Gemeinde übernehmen. Diese befreien aber regelmäßig nur die Fahrbahnen (oft nur viel befahrener Straßen) und übertragen die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege meist auf die Eigentümer der anliegenden Häuser. In der Regel müssen die Gehwege von morgens um 7 Uhr bis abends um 20 Uhr, an Sonn – und Feiertagen von 8 Uhr bis 20 Uhr begehbar sein.

Tipp: Vermieter sollten ihre Versicherungen zum Thema Schadenersatzpflicht hin stets überprüfen und aktualisieren.

Mieter können durch den Mietvertrag in die Pflicht genommen werden

Auch Mieter können wirksam in die Pflicht genommen werden, dem Winterdienst nachzukommen. Aushänge im Hausflur, wie man sie in vielen Mehrfamilienhäusern findet, mögen bei einem einvernehmlichen Verhältnis zwischen Hauseigentümer und Mieter funktionieren. Rechtlich ausreichend sind sie allerdings nicht. Mieter trifft auch nach gewohnheitsrechtlichen Maßstäben keine Pflicht per se. Stattdessen können sie nur durch den Mietvertrag verpflichtet werden, Winter – und Räumungsarbeiten auszuführen. Derartig verankerte Pflichten können dann gegebenenfalls durch eine Hausordnung näher bestimmt, aber niemals begründet werden. Fehlt eine solche Regelung bleibt einzig der Eigentümer für den Zustand der Gehwege verantwortlich und haftet im Schadensfall.

Der eigene Beruf ist keine Rechtfertigung

Die Bewältigung des Winterdienstes kann zu großen organisatorischen Problemen führen. Die entsprechenden Flächen müssen von morgens bis abends geräumt sein. Doch weder der Hauseigentümer, noch der Mieter kann sich ständig frei nehmen, um dieser Pflicht nachzukommen. Eine Rechtfertigung stellt das allerdings nicht dar. Wer für den Winterdienst verantwortlich ist und ihn aus welchen Gründen auch immer nicht bewältigen kann, muss für Ersatz sorgen. Ein nettes Nachbarschaftsverhältnis kann hilfreich sein. Ansonsten kann es auch ganz grundsätzlich empfehlenswert sein, einen professionellen Winter – oder Räumungsdienst zu beauftragen. Dies schafft Rechtssicherheit und gewährleistet, dass Wege und Flächen stets in einem guten Zustand sind.

Auch Fußgänger haben die Pflicht zur Vorsicht

Die Verantwortung des Einzelnen wird von Gerichten von Fall zu Fall unterschiedlich bewertet. Doch auch Fußgänger sind angehalten, sich verantwortungsvoll im Winter zu verhalten. Ob Eigentümer oder Mieter – niemand kann stets und ständig jeden Quadratzentimeter überwachen. Insbesondere bei anhaltendem Schneefall ist es kaum zumutbar, ununterbrochen Schnee zu schippen. Fußgängern kann deshalb unter Umständen ein Mitverschulden nach § 254 BGB angerechnet werden, wenn sie etwa bewusst über vereiste Flächen schlittern. Auch das Laufen auf nicht bestreuten Flächen, während es ausreichend bestreute Flächen gibt, kann ein Mitverschulden auslösen.

Winterdienst umfasst mehr als Schneeschippen

Unschlüssigkeit herrscht oftmals nicht nur über die Frage, wer den Winterdienst leisten muss, sondern was dieser umfasst. Die Satzungen der Gemeinden legen in der Regel fest, wie breit der geräumte Bereich auf den Gehwegen sein muss – wer sicher gehen will sollte sicherstellen, dass 1,50 Meter auf einem Gehweg dauerhaft geräumt sind. Auf dem Weg zur Haustür ist circa ein halber Meter ausreichend, da ihn selten mehrere Personen gleichzeitig betreten. Wichtig ist, dass diese Vorgaben in dem vorgegebenen Zeitraum dauerhaft erfüllt sind. Ein Mal am Tag Schnee zu schippen ist oftmals nicht ausreichend.

Der Schnee darf bei ausreichender Breite des Gehweges auf diesem abgelagert werden. Ansonsten kann er an den Rand der Fahrbahn geschafft werden, allerdings nur soweit der Verkehr nicht behindert wird und Fahrradwege, sowie Hydranten frei bleiben. Für den Schnee von Grundstücken gilt dies aber nicht.

Die entsprechenden Flächen sind grundsätzlich unmittelbar nach Beendigung des Schneefalls zu räumen. Bei anhaltendem und vor allem starken Schneefall ist dies kaum zumutbar. Dann hat das Beräumen in angemessenen Abständen zu erfolgen. Darüber hinaus wird dann auch das Streuen Pflicht, denn bei starkem Schneefall und insbesondere bei Glätte umfasst der Winterdienst auch das Streuen – mehrere Male am Tag. Zulässig sind Sand, Splitt und Asche, Salz hingegen ist in der Regel verboten.

Foto:(c) jill111/pixabay.com

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