Gewerbemietverträge in Zeiten von Corona Teil II

Gewerbemietvertrag

Inhalt:

Die von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz von Gewerbetreibenden während der Corona-Krise dienen als Unterstützung für Unternehmen. Betroffene sollten frühzeitig das Gespräch mit ihren Vermietern suchen, um Missverständnissen vorzubeugen und rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen.

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Gewerbemietverträge | Foto:(c) DAVID_UNDERLAND/pixabay.com

Gewerbetreibende profitieren während der Corona-Krise von zahlreichen Vorteilen. Hierfür müssen sie allerdings selbst aktiv werden. Eine wichtige Aufgabe besteht darin, den Kontakt mit dem Vermieter zu suchen und alle notwendigen Nachweise bereitzuhalten, wie im ersten Teil beschrieben.

Zudem müssen individuelle Regelungen aus dem Mietvertrag berücksichtigt werden. Auf diese Weise bleibt das Verhältnis zum Vermieter harmonisch und rechtliche Schwierigkeiten lassen sich von vornherein vermeiden.

Auf welchen Geltungsbereich erstrecken sich die aktuellen Regelungen?

Gewerbetreibende haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Mietzahlungen während der Corona-Pandemie auszusetzen. Hierdurch soll der Druck von ihnen genommen werden, der sich aus den momentanen Umsatzeinbußen ergibt. Unter dem Begriff „Miete“ sind hierbei alle Kosten zusammengefasst, die sich durch das bestehende Mietverhältnis ergeben. So soll sichergestellt werden, dass die Pandemie nicht reihenweise zu Insolvenzen führt und dass die Unternehmen auch in der Krise eine gewisse finanzielle Flexibilität behalten.

Unter anderem können sich von der Krise betroffene Unternehmen bei der Zahlung der Netto-Kaltmiete mehr Zeit lassen als sonst. Selbst zwei aufeinanderfolgende Monate ohne Mietzahlung führt aktuell nicht zu einer Kündigung. Hinzu kommen die Betriebs- und Nebenkosten, zu denen vor allem die Betriebskostenvorauszahlungen beziehungsweise die Betriebskostenpauschale gehören. Außerdem umfassen die Regelungen eventuelle Untermietzuschläge sowie Zuschläge für eine gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten. Nicht zuletzt müssen auch Kosten für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen während der Geltungsdauer der Sonderregeln nicht pünktlich bezahlt werden.

Frühzeitig das Gespräch mit dem Vermieter suchen

Gewerbetreibende sollten frühzeitig das Gespräch mit ihrem Vermieter suchen. Es ist nicht in Ordnung, Mietzahlungen einfach kommentarlos auszusetzen. Auch Vermieter wollen wissen, woran sie sind, und brauchen eine gewisse Planungssicherheit. Wenn Mieten einfach nicht bezahlt werden, gehen die Vermieter häufig davon aus, dass dies einfach vergessen wurde. Mahn- und Verzugskosten können die Folge sein. Um solche Probleme zu vermeiden, ist es an den Mietern, ihre Vermieter schnellstmöglich zu informieren, wenn sich abzeichnet, dass sie Corona bedingt ihre Miete nicht mehr bezahlen können.

Viele Vermieter zeigen sich in der aktuellen Situation kulant. Das gilt allerdings nur, wenn ein Entgegenkommen seitens der Mieter festzustellen ist. Diese müssen den ersten Schritt gehen und das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Dann lassen sich häufig sogar individuelle Einzellösungen für außergewöhnliche Situationen finden. Je besser ausgearbeitet die Vorschläge und Pläne der Mieter sind, desto mehr können die Vermieter darauf ein- und auf die Mietparteien zugehen.

Nachweise erbringen, dass die finanziellen Engpässe auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind

Die aktuellen Regelungen sind kein Konjunkturprogramm für angeschlagene Unternehmen, sondern eine Hilfe für Betriebe, die von der Corona-Krise stark betroffen sind. Entsprechend soll nur bei solchen Problemen geholfen werden, die sich aus der Pandemie ergeben. Mietrückstände, die bereits vor in Kraft treten der Corona-Regelungen angelaufen sind, wurden von den Bestimmungen ausdrücklich ausgenommen. Hierdurch will der Staat dafür sorgen, dass nur diejenigen Betriebe Hilfen bekommen, die diese Corona bedingt benötigen und einen Anspruch darauf haben.

Deswegen fordern viele Vermieter ein, dass ihre Mieter Nachweise erbringen, dass ihre finanziellen Engpässe auf die Pandemie zurückzuführen sind. Das kann auf vielfältige Weise geschehen. Auf der einen Seite können Unternehmer ihren Vermietern eine eidesstattliche Versicherung geben, dass ihre momentane Notlage auf die Pandemie zurückzuführen ist. Ebenso können Mieter Anträge auf staatliche Unterstützung aufgrund der Corona-Krise einreichen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Vermietern die behördlichen Verfügungen zum persönlichen Betrieb vorzulegen. Der Staat schreibt zahlreichen Firmen vor, dass sie während der Krise nicht öffnen oder nur sehr stark eingeschränkt arbeiten dürfen. Ein typisches Beispiel hierfür sind Gaststätten und Hotels. Diesen ist es von staatlicher Seite her untersagt, zu touristischen Zwecken zu öffnen. Ein entsprechender Bescheid reicht vielen Vermietern als Nachweis aus.

Hinweis: Der offizielle Begriff für die Nachweispflicht der Mieter lautet Glaubhaftmachung. Die Mieter müssen ihren Vermietern gegenüber glaubhaft machen, dass sie wegen der Corona-Pandemie Umsatzeinbußen zu verzeichnen und somit einen Anspruch auf Hilfen haben.

Individuelle Regelungen beachten

Der Gesetzgeber hat angekündigt, in Bezug auf die Corona-Hilfen keine Pauschalentscheidungen zu treffen. Stattdessen soll jeder Fall einzeln untersucht und behandelt werden. Hierdurch soll einerseits sichergestellt werden, dass von der Krise betroffene Betriebe genau die Hilfe bekommen, die sie benötigen und die ihnen zusteht. Auf der anderen Seite will der Staat verhindern, ungerechtfertigte Finanzhilfen auszuzahlen, die später mühevoll zurückgefordert werden müssen.

Für Mieter bedeutet das, dass sie sich mit den individuellen Gegebenheiten und dem vorliegenden Mietvertrag genau beschäftigen müssen. Diese werden durch die Corona-Regelungen nämlich nicht per se außer Kraft gesetzt. Zum Beispiel gilt ein anlassloses Sonderkündigungsrecht für Vermieter, das in einem Mietvertrag vereinbart wurde, auch während der Corona-Krise. Voraussetzung hierfür ist die Rechtmäßigkeit eines solchen Abschnitts im Mietvertrag. Je genauer die Mieter die individuellen Regelungen kennen, die für sie gelten, desto besser können sie rechtliche Schwierigkeiten und Ärger mit ihrem Vermieter vermeiden.

Foto:(c) DAVID_UNDERLAND/pixabay.com

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