Verkehrssicherungspflicht: Umfassender Leitfaden für Hausverwaltungen und WEG im Herbst und Winter

Verkehrssicherungspflicht im Herbst und Winter

Inhalt:

Die Verkehrssicherungspflicht stellt eine der zentralen rechtlichen Verpflichtungen für Eigentümer, Hausverwaltungen und WEG-Verwaltungen dar. Besonders im Herbst und Winter birgt die Vernachlässigung dieser Pflicht erhebliche Haftungsrisiken. Dieser detaillierte Ratgeber erklärt alle relevanten Aspekte der Verkehrssicherungspflicht, zeigt rechtssichere Lösungen auf und gibt praktische Handlungsempfehlungen für die professionelle Immobilienverwaltung. Von der rechtlichen Grundlage über die Delegation von Räumpflichten bis hin zu Haftungsfragen – hier finden Sie alle wichtigen Informationen kompakt zusammengefasst.

Die Verkehrssicherungspflicht gehört zu den fundamentalen Aufgaben jeder Hausverwaltung und WEG-Verwaltung. Sie dient dem Schutz von Mietern, Eigentümern, Besuchern und Passanten vor vermeidbaren Gefahren auf Grundstücken und anliegenden öffentlichen Wegen. Gerade in den Herbst- und Wintermonaten steigt das Risiko von Unfällen durch Laub, Schnee und Eis dramatisch an.

Die rechtlichen Konsequenzen bei Pflichtverletzungen können schwerwiegend sein: Schadensersatzforderungen, Schmerzensgeld und sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen. Deshalb hat hausverwalterscout.de für Sie alle wesentlichen Aspekte der Verkehrssicherungspflicht recherchiert und in diesem umfassenden Leitfaden zusammengestellt. Mit den richtigen Maßnahmen und einer professionellen Organisation lassen sich Risiken minimieren und rechtliche Vorgaben sicher einhalten.

Rechtliche Grundlagen der Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht ist tief im deutschen Zivilrecht verankert und stellt eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht dar. Ihre rechtliche Grundlage findet sich primär in den §§ 823 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), die Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen regeln. Konkret bedeutet dies: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder kontrolliert, muss zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Dritte vor Schäden zu bewahren.

Diese Pflicht umfasst sowohl aktives Handeln als auch die Unterlassung gefährlicher Situationen. Eigentümer und Verwalter müssen Gefahren nicht nur beseitigen, sondern auch aktiv nach potenziellen Risiken suchen und diese präventiv angehen. Die Verkehrssicherungspflicht gilt dabei unabhängig davon, ob eine Immobilie selbst genutzt oder vermitet wird – die Verantwortung liegt zunächst immer beim Eigentümer.

Im Kontext der Immobilienverwaltung erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht auf verschiedene Bereiche: von der Gebäudesubstanz über die Verkehrswege bis hin zu technischen Anlagen. Besonders kritisch sind dabei saisonale Gefahren wie herbstliches Laub, winterliche Glätte oder Sturmschäden, die schnelles und koordiniertes Handeln erfordern.

Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht über Jahrzehnte hinweg konkretisiert und verfeinert. Dabei gilt stets der Grundsatz der Zumutbarkeit: Eigentümer müssen alle wirtschaftlich und praktisch vertretbaren Maßnahmen ergreifen, um Gefahren abzuwenden. Was genau „zumutbar“ ist, hängt vom Einzelfall ab und wird von Gerichten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bewertet.

Umfang und Grenzen der Verkehrssicherungspflicht

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird durch mehrere Faktoren bestimmt: die Art der Immobilie, die Nutzungsintensität, die örtlichen Gegebenheiten und die Vorhersehbarkeit von Gefahren. Bei einem stark frequentierten Mehrfamilienhaus gelten andere Maßstäbe als bei einem abgelegenen Einfamilienhaus. Ebenso unterscheiden sich die Anforderungen je nachdem, ob es sich um private Wege auf dem Grundstück oder um angrenzende öffentliche Gehwege handelt.

Wichtig zu verstehen ist: Die Verkehrssicherungspflicht verlangt keine absolute Gefahrenfreiheit. Vielmehr geht es darum, typische und vorhersehbare Risiken zu minimieren. Nicht jede denkbare Gefahr muss ausgeschlossen werden – das wäre praktisch auch unmöglich. Die Pflicht beschränkt sich auf das, was nach allgemeiner Verkehrsauffassung erwartet werden kann und wirtschaftlich sowie praktisch umsetzbar ist.

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ToDo-Liste für Vermieter im Herbst

Verkehrssicherungspflicht im Herbst: Besondere Herausforderungen

Der Herbst bringt spezifische Gefahrenquellen mit sich, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordern. Die Kombination aus feuchtem Laub, früher Dunkelheit und ersten Nachtfrösten macht diese Jahreszeit besonders kritisch für die Verkehrssicherungspflicht. Viele Unfälle ereignen sich gerade in der Übergangszeit, weil Gefahren noch nicht so offensichtlich sind wie im Hochwinter.

Nasses Laub auf Gehwegen und Treppen stellt eine erhebliche Rutschgefahr dar. Die glatte Oberfläche in Kombination mit Feuchtigkeit kann ebenso gefährlich sein wie Schnee und Eis. Deshalb müssen Eigentümer und Hausverwaltungen bereits im Herbst aktiv werden und regelmäßige Laubbeseitigung organisieren. Die bloße Entfernung des Laubs genügt dabei oft nicht – auch die Reinigung der Wege von Schmutz und organischen Rückständen ist notwendig, um die Rutschgefahr zu minimieren.

Sturmschäden sind eine weitere herbsttypische Gefahr. Herabfallende Äste, lose Dachziegel oder umstürzende Gegenstände können Personen verletzen und Sachschäden verursachen. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst daher auch die regelmäßige Kontrolle von Bäumen, Dächern und anderen potenziellen Gefahrenquellen. Nach Stürmen sind zeitnahe Inspektionen und gegebenenfalls sofortige Sicherungsmaßnahmen erforderlich.

Herbstliche Kontrollpflichten für Hausverwaltungen

Professionelle Hausverwaltungen sollten im Herbst ein strukturiertes Kontrollsystem etablieren. Dazu gehören wöchentliche Sichtkontrollen der Außenanlagen, Überprüfung der Beleuchtung (die bei früher Dunkelheit besonders wichtig wird) und Dokumentation aller festgestellten Mängel. Die Dokumentation dient nicht nur der Organisation, sondern auch als Nachweis der Sorgfaltspflicht im Schadensfall.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Bereiche mit hoher Unfallgefahr: Treppen, Rampen, Kellerabgänge und Übergänge zwischen verschiedenen Bodenbelägen. Diese sollten täglich auf Laubbefall und Feuchtigkeit kontrolliert werden. Bei starkem Laubfall kann eine mehrmalige tägliche Reinigung notwendig sein, insbesondere in stark frequentierten Bereichen oder bei Immobilien mit vielen älteren Bewohnern.

Winterdienst und Räumpflicht: Organisation und Durchführung

Mit Beginn der kalten Jahreszeit tritt die klassische Räum- und Streupflicht in den Vordergrund der Verkehrssicherungspflicht. Die Organisation eines effektiven Winterdienstes erfordert sorgfältige Planung, klare Zuständigkeiten und die Bereitstellung ausreichender Ressourcen. Dabei geht es nicht nur um die Schneebeseitigung selbst, sondern auch um präventive Maßnahmen gegen Glättebildung.

Der Winterdienst umfasst mehrere Komponenten: die eigentliche Schneeräumung, das Streuen bei Glatteis, die Beseitigung von Eiszapfen und hängenden Schneemassen sowie die Sicherung gefährlicher Bereiche. All diese Aufgaben müssen koordiniert und zuverlässig erledigt werden – und zwar zu den vorgeschriebenen Zeiten, die je nach Kommune variieren können.

Die typischen Räumzeiten liegen werktags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen meist zwischen 8:00 oder 9:00 und 20:00 Uhr. Entscheidend ist: Zu Beginn dieser Zeiten müssen die Wege bereits geräumt sein, nicht erst mit der Räumung begonnen werden. Bei anhaltendem Schneefall oder gefrierendem Regen kann eine mehrmalige Räumung pro Tag erforderlich sein.

Delegation der Räumpflicht im Mietvertrag

Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht und damit auch die Räumpflicht bei den Eigentümern. Diese können die praktische Durchführung jedoch an Mieter oder professionelle Dienstleister delegieren. Die Delegation an Mieter bedarf allerdings einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung im Mietvertrag oder in einer zum Vertragsbestandteil gemachten Hausordnung.

Eine nachträgliche einseitige Übertragung der Räumpflicht ist nicht möglich. Wurde die Räumung bisher vom Vermieter oder einem beauftragten Dienst durchgeführt, kann sie nur mit Zustimmung der Mieter auf diese übertragen werden. Die Formulierungen im Mietvertrag sollten präzise sein und genau regeln, welche Flächen zu welchen Zeiten zu räumen sind und welche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Bei Mehrfamilienhäusern muss die Räumpflicht gerecht auf alle Mieter verteilt werden. Die Übertragung auf einzelne Mieter ist unwirksam. Stattdessen empfiehlt sich die Erstellung eines Schneeräumungsplans mit wechselnden Zuständigkeiten. Dieser Plan sollte für alle Mieter zugänglich ausgehängt werden und auch Regelungen für Vertretungen bei Abwesenheit enthalten.

Wichtig: Auch bei Delegation der Räumpflicht verbleibt bei den Eigentümern eine Kontrollpflicht. Sie müssen regelmäßig (mindestens mehrmals wöchentlich) überprüfen, ob die Räumung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Diese Kontrollpflicht ist nicht übertragbar und liegt immer beim Eigentümer oder der beauftragten Hausverwaltung.

Professionelle Winterdienste: Beauftragung und Kontrolle

Viele Eigentümer und Hausverwaltungen entscheiden sich für die Beauftragung professioneller Winterdienste. Dies bietet mehrere Vorteile: zuverlässige Durchführung auch bei extremen Wetterbedingungen, professionelle Ausrüstung und erfahrenes Personal. Zudem minimiert sich das Risiko von Auseinandersetzungen mit Mietern über die ordnungsgemäße Durchführung.

Bei der Auswahl eines Winterdienstes sollten folgende Kriterien beachtet werden: Erfahrung und Referenzen, ausreichende Kapazitäten auch bei Großwetterlagen, Verfügbarkeit von Notfalleinsätzen, angemessene Versicherungen und ein transparentes Preismodell. Der Vertrag sollte detailliert regeln, welche Flächen zu welchen Zeiten und mit welchen Materialien zu behandeln sind.

Die Kosten für professionelle Winterdienste gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten und können auf die Mieter umgelegt werden – vorausgesetzt, dies ist im Mietvertrag entsprechend vereinbart. Die Abrechnung erfolgt üblicherweise nach tatsächlichem Aufwand oder als Pauschale. Wir von hausverwalterscout.de empfehlen, verschiedene Angebote einzuholen und nicht nur auf den Preis, sondern auch auf Zuverlässigkeit und Service zu achten.

Kriterium Mieter-Räumdienst Professioneller Dienst
Kosten Keine direkten Kosten (außer Materialbeschaffung) 300-1.500 € pro Saison (je nach Objekt)
Zuverlässigkeit Abhängig von Mietern, Ausfälle möglich Hoch, auch bei Extremlagen
Kontrollaufwand Hoch, regelmäßige Kontrollen nötig Moderat, Stichproben ausreichend
Haftungsrisiko Bei Eigentümer (Kontrollpflicht!) Teilweise beim Dienstleister
Flexibilität Eingeschränkt (Verfügbarkeit) Hoch, auch Nacht-/Wochenendeinsätze
Konfliktpotenzial Hoch (Streit unter Mietern) Niedrig

Materielle Anforderungen an den Winterdienst

Nicht nur das Schneeschippen gehört zur Verkehrssicherungspflicht
Nicht nur das Schneeschippen gehört zur Verkehrssicherungspflicht

Die ordnungsgemäße Durchführung der Verkehrssicherungspflicht im Winter erfordert die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und Streumaterialien. Eigentümer und Hausverwaltungen müssen dafür sorgen, dass ausreichende Mengen an Räumgeräten und Streugut rechtzeitig vor Winterbeginn bereitstehen. Diese materielle Ausstattung ist Teil der nicht übertragbaren Eigentümerpflichten.

Zu den notwendigen Arbeitsmitteln gehören: stabile Schneeschieber in ausreichender Anzahl, Besen zum Entfernen von Schneeresten, Eiskratzer für vereiste Flächen, ausreichend Streugut und geeignete Lagerbehälter für das Streumaterial. Die Qualität der Geräte sollte nicht unterschätzt werden – minderwertige Schneeschieber brechen schnell und führen zu Verzögerungen bei der Räumung.

Streumittel: Rechtliche Vorgaben und praktische Empfehlungen

Die Wahl des richtigen Streumittels ist nicht nur eine praktische, sondern auch eine rechtliche Frage. In vielen Kommunen ist die Verwendung von Streusalz auf privaten Gehwegen verboten oder stark eingeschränkt. Hintergrund sind die negativen Auswirkungen auf Vegetation, Gewässer und Bausubstanz. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.

Als zulässige Alternativen gelten abstumpfende Streumittel wie Sand, Splitt, Granulat oder Asche. Diese verhindern zwar keine Eisbildung, erhöhen aber die Griffigkeit und reduzieren damit die Rutschgefahr erheblich. Nach dem Winter sollten diese Materialien aufgekehrt und fachgerecht entsorgt werden, um Verstopfungen der Kanalisation zu vermeiden.

Die Menge des benötigten Streuguts hängt von mehreren Faktoren ab: Größe der zu streuenden Flächen, Häufigkeit von Glättebildung in der Region und Lagermöglichkeiten. Als Faustregel gilt: Pro Quadratmeter Wegefläche sollten etwa 10-40 Gramm Streugut zur Verfügung stehen. Für ein durchschnittliches Mehrfamilienhaus mit 100 m² zu streuender Fläche bedeutet dies einen Vorrat von mindestens 50-100 kg für die gesamte Wintersaison.

Die Lagerung des Streuguts muss trocken und für die zuständigen Personen leicht zugänglich erfolgen. Feuchtes Streumaterial verklumpt und verliert seine Wirksamkeit. Ideale Lagerorte sind überdachte Bereiche im Keller, in der Garage oder in wetterfesten Boxen im Außenbereich. Bei Mehrfamilienhäusern empfiehlt sich die Lagerung an mehreren Stellen, um im Bedarfsfall schnell reagieren zu können.

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Räumungsumfang: Welche Bereiche müssen gesichert werden?

Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf alle Bereiche, die öffentlich zugänglich sind oder dem Verkehr dienen. Dabei wird zwischen privaten Wegen auf dem Grundstück und angrenzenden öffentlichen Gehwegen unterschieden. Die Anforderungen variieren je nach Art und Nutzungsintensität der zu sichernden Flächen.

Private Wege und Grundstücksflächen

Auf dem eigenen Grundstück müssen alle Hauptverkehrswege von Schnee und Eis befreit werden. Dies umfasst den Weg vom öffentlichen Gehweg zur Haustür, Zugänge zu Mülltonnenstandplätzen, Wege zu Stellplätzen und Garagen sowie Fluchtwege und Notausgänge. Die Breite der zu räumenden Wege sollte mindestens 1,2 Meter betragen, um ein gefahrloses Begegnen von Personen zu ermöglichen.

Nebenwege, die weniger stark frequentiert werden, unterliegen ebenfalls der Verkehrssicherungspflicht, allerdings in reduziertem Umfang. Hier kann eine Räumung auf einen begehbaren Durchgang von 50-60 cm Breite ausreichend sein. Wichtig ist, dass auch bei eingeschränkter Räumung ein sicheres Begehen möglich sein muss – bei starker Eisbildung ist also auch hier das Streuen erforderlich.

Treppen und Stufen erfordern besondere Aufmerksamkeit, da hier die Unfallgefahr besonders hoch ist. Sie müssen vollständig von Schnee und Eis befreit und bei Bedarf großzügig gestreut werden. Bei langen Treppenläufen empfiehlt sich die Anbringung von Handläufen, die im Winter zusätzliche Sicherheit bieten. Rampen für mobilitätseingeschränkte Personen müssen ebenfalls prioritär behandelt werden.

Öffentliche Gehwege und Straßenbereich

Die Räumpflicht für öffentliche Gehwege entlang des Grundstücks wird durch kommunale Satzungen geregelt und kann von Stadt zu Stadt unterschiedlich ausfallen. In den meisten Gemeinden sind Anlieger verpflichtet, den Gehweg vor ihrem Grundstück zu räumen und zu streuen. Die Breite beträgt typischerweise 1,2 bis 1,5 Meter, in manchen Städten auch mehr.

Entscheidend ist, dass die geräumte Breite auch für Personen mit Kinderwagen, Rollatoren oder Rollstühlen ausreicht und ein Begegnungsverkehr möglich ist. Bei schmalen Gehwegen, die die Mindestbreite nicht erreichen, muss der gesamte Gehweg geräumt werden. Die Räumung sollte möglichst in Längsrichtung des Gehwegs erfolgen, nicht quer zur Fahrbahn.

Der geräumte Schnee darf nicht einfach auf die Fahrbahn geschoben werden, da dies den Straßenverkehr gefährdet und in den meisten Fällen verboten ist. Idealerweise wird der Schnee auf dem eigenen Grundstück gelagert. Ist dies nicht möglich, kann er am äußeren Rand des Gehwegs zur Fahrbahn hin abgelegt werden, sofern dadurch keine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs entsteht.

Bei Eckgrundstücken erstreckt sich die Räumpflicht auf beide angrenzenden Gehwege. Bei Durchgängen zwischen Gebäuden ist jeder Eigentümer für die Hälfte zuständig. Diese Regelungen sollten bei WEG-Verwaltungen klar dokumentiert und kommuniziert werden, um Unklarheiten zu vermeiden.

Bereich Räumbreite Räumhäufigkeit Besonderheiten
Hauptzugänge 1,2 – 1,5 m Täglich, bei Bedarf mehrfach Höchste Priorität
Treppen/Stufen Gesamte Breite Täglich, großzügig streuen Besondere Unfallgefahr
Nebenwege 0,5 – 0,6 m Regelmäßig Durchgang muss möglich sein
Öffentl. Gehweg 1,2 – 1,5 m (kommunal) Werktags ab 7 Uhr geräumt Kommunale Satzung beachten
Müllplatz-Zugang 0,8 – 1,0 m Mind. 1x pro Woche Vor Müllabfuhr sicherstellen
Parkplätze Zufahrt 1,2 m Nach Bedarf Einzelplätze nach Nutzung

Besondere Gefahrenquellen im Winter

Neben der klassischen Schnee- und Eisbeseitigung auf Wegen gibt es weitere winterliche Gefahrenquellen, die in den Verantwortungsbereich der Verkehrssicherungspflicht fallen. Diese werden oft übersehen, können aber zu schweren Unfällen führen und erhebliche Haftungsrisiken bergen.

Dachlawinen und Eiszapfen

Schnee- und Eismassen auf Dächern stellen eine erhebliche Gefahr für Passanten dar. Bei Tauwetter oder durch Sonneneinstrahlung können sich plötzlich große Schneemengen lösen und als sogenannte Dachlawinen herabstürzen. Ebenso gefährlich sind Eiszapfen, die bei milderen Temperaturen abbrechen und wie Geschosse zu Boden fallen können.

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die regelmäßige Kontrolle von Dächern, Dachrinnen und Vordächern auf gefährliche Schnee- und Eisansammlungen. Bei erkennbarer Gefahr müssen unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden. Dies kann die professionelle Räumung des Daches, das Anbringen von Schneefanggittern oder zumindest die Absperrung gefährdeter Bereiche mit Warnhinweisen umfassen.

Warnschilder sind eine wichtige, aber nur temporäre Lösung. Sie müssen deutlich sichtbar und eindeutig formuliert sein, beispielsweise „Achtung! Dachlawinen- und Eiszapfengefahr! Betreten auf eigene Gefahr!“ Die bloße Aufstellung von Warnschildern entbindet aber nicht von der Pflicht, die Gefahrenquelle selbst zu beseitigen, sobald dies möglich und zumutbar ist.

Die Beseitigung von Dachlawinen und Eiszapfen sollte ausschließlich durch Fachfirmen erfolgen, da hierbei erhebliche Unfallgefahren für die ausführenden Personen bestehen. Die Kosten für solche Maßnahmen können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie vorhersehbar und regelmäßig anfallen.

Vereiste Regenrinnen und Fallrohre

Verstopfte oder vereiste Dachrinnen und Fallrohre können zu unkontrolliertem Wasserabfluss führen, der auf Gehwegen gefriert und gefährliche Eisflächen bildet. Zudem besteht die Gefahr, dass sich schwere Eisklumpen in den Rinnen bilden, die bei Tauwetter herabfallen. Die regelmäßige Wartung und Reinigung dieser Elemente vor Winterbeginn ist daher Teil der präventiven Verkehrssicherungspflicht.

Bei älteren Gebäuden oder nach starken Frostperioden sollten Dachrinnen und Fallrohre besonders aufmerksam kontrolliert werden. Hausverwalterscout.de rät dazu, bereits im Herbst eine gründliche Inspektion durchzuführen und eventuell vorhandene Verstopfungen durch Laub und Schmutz zu beseitigen, damit das Wasser im Winter ungehindert abfließen kann.

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Zeitliche Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht

Die zeitlichen Vorgaben für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sind klar definiert und müssen strikt eingehalten werden. Verstöße können im Schadensfall zu einer Umkehr der Beweislast führen, sodass der Eigentümer nachweisen muss, dass er seinen Pflichten nachgekommen ist.

Räumzeiten und deren rechtliche Bedeutung

Die Standard-Räumzeiten sind in den meisten Kommunen einheitlich geregelt: An Werktagen (Montag bis Samstag) müssen die Wege ab 7:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends geräumt und sicher begehbar sein. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht in der Regel erst um 8:00 oder 9:00 Uhr und endet ebenfalls um 20:00 Uhr. Diese Zeiten können durch kommunale Satzungen variieren, weshalb die örtlichen Vorschriften unbedingt zu prüfen sind.

Entscheidend ist die korrekte Interpretation dieser Zeiten: Um 7:00 Uhr müssen die Wege bereits geräumt sein, nicht erst die Räumarbeiten beginnen. Das bedeutet in der Praxis, dass bei nächtlichem Schneefall bereits zwischen 6:00 und 7:00 Uhr mit der Räumung begonnen werden muss. Bei anhaltendem Schneefall während des Tages ist eine erneute Räumung erforderlich, sobald sich wieder relevante Schneemengen angesammelt haben.

Die Häufigkeit der Räumung richtet sich nach der Intensität des Schneefalls. Als Faustregel gilt: Bei anhaltendem, starkem Schneefall sollte alle 2-3 Stunden kontrolliert und gegebenenfalls nachgeräumt werden. Eine permanente Schneefreiheit kann zwar nicht verlangt werden, aber die Wege müssen innerhalb zumutbarer Zeit wieder sicher begehbar gemacht werden.

Glatteis-Sondersituationen

Bei plötzlich auftretendem Glatteis gelten verschärfte Anforderungen. Im Gegensatz zu vorhersehbarem Schneefall muss hier unverzüglich reagiert werden – auch außerhalb der regulären Räumzeiten. Bildet sich beispielsweise nachts um 3:00 Uhr Glatteis durch gefrierenden Regen, kann eine Haftung bestehen, wenn bis 7:00 Uhr morgens nicht gestreut wurde.

Die Vorhersehbarkeit spielt dabei eine wichtige Rolle. Bei angekündigten Wetterlagen mit Glatteisgefahr wird erwartet, dass präventiv gestreut wird. Das bedeutet: Hausverwaltungen und Eigentümer müssen Wetterberichte verfolgen und bei entsprechenden Warnungen bereits vorbeugend tätig werden. Diese erhöhte Aufmerksamkeit ist Teil der allgemeinen Sorgfaltspflicht.

Bei extremen Wetterlagen, die eine Räumung unmöglich oder unzumutbar machen (z.B. während eines schweren Sturms oder bei extrem dichtem Schneetreiben), kann die Räumpflicht vorübergehend ausgesetzt sein. Allerdings liegt die Beweislast dafür, dass eine Räumung unmöglich war, beim Verpflichteten. Sobald die Witterung es zulässt, muss die Räumung umgehend nachgeholt werden.

Situation Reaktionszeit Maßnahmen
Nächtlicher Schneefall Bis 7:00 Uhr geräumt Schneeräumung + Streuen
Anhaltender Tagesschneefall Alle 2-3 Stunden kontrollieren Bei Bedarf nachräumen
Plötzliches Glatteis Sofort, auch nachts Unverzügliches Streuen
Angekündigte Glatteisgefahr Präventiv, vor Eintritt Vorbeugend streuen
Tauwetter mit Gefrierrisiko Abends/nachts kontrollieren Streuen bei sinkenden Temperaturen
Extremwetter (Sturm/Unwetter) Sobald möglich Nachholung + ggf. Absperrung

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Haftungsfragen bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Im Schadensfall haftet grundsätzlich derjenige, der die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen hatte – primär also der Eigentümer oder die beauftragte Hausverwaltung. Die Haftung umfasst sowohl Sach- als auch Personenschäden und kann erhebliche Summen erreichen.

Haftungskaskade: Wer haftet wann?

Die Haftung folgt einer klaren Kaskade: Zunächst wird immer der Eigentümer in Anspruch genommen, da bei ihm die originäre Verkehrssicherungspflicht liegt. Hat dieser die Räumpflicht wirksam an Mieter oder einen Dienstleister übertragen, kann er im Innenverhältnis Regress bei diesen nehmen. Gegenüber dem geschädigten Dritten haftet jedoch primär der Eigentümer.

Bei Delegation an Mieter bleibt die Kontrollpflicht beim Eigentümer. Kommt es zu einem Unfall, weil der zuständige Mieter nicht geräumt hat, haftet zunächst der Eigentümer gegenüber dem Geschädigten. Er kann dann jedoch im Innenverhältnis Schadensersatz vom säumigen Mieter verlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Eigentümer seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist – ansonsten haftet er selbst voll.

Bei Beauftragung eines professionellen Winterdienstes verschiebt sich die Haftung teilweise. Wenn der Dienstleister seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt und es dadurch zu einem Unfall kommt, haftet dieser – sofern entsprechende Haftungsklauseln im Vertrag vereinbart wurden. Dennoch sollte der Eigentümer auch hier Stichprobenkontrollen durchführen, um seiner Rest-Kontrollpflicht nachzukommen.

Die Rechtsprechung zeigt: Gerichte prüfen sehr genau, ob Eigentümer ihrer Organisationspflicht nachgekommen sind. Ein bloßes „Ich habe die Mieter beauftragt“ genügt nicht. Es muss nachweisbar sein, dass eine klare, rechtlich wirksame Regelung getroffen wurde, geeignete Hilfsmittel bereitgestellt wurden und regelmäßige Kontrollen stattfanden.

Mitverschulden und Haftungsminderung

In manchen Fällen kann dem Geschädigten ein Mitverschulden angelastet werden, das die Haftung des Eigentümers mindert oder ganz entfallen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand bewusst Absperrungen ignoriert, bei extremem Wetter ohne Not unterwegs ist oder offensichtlich erkennbare Gefahren missachtet.

Auch die Wahl des Schuhwerks kann eine Rolle spielen. Wer bei winterlichen Verhältnissen mit völlig ungeeigneten Schuhen (z.B. glatten Ledersohlen) unterwegs ist, muss sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass die Verkehrssicherungspflicht faktisch ausgehöhlt wird – die Hauptverantwortung bleibt beim Pflichtigen.

Die Beweislast ist entscheidend: Der Geschädigte muss nachweisen, dass ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorlag und dieser ursächlich für den Unfall war. Hat der Eigentümer seiner Pflicht nachweislich genügt (dokumentierte Räumung, Streuprotokoll, Fotos), wird die Haftung schwer durchsetzbar. Umgekehrt: Kann der Eigentümer nicht nachweisen, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist, trägt er die Beweislast.

Versicherungsschutz und Schadensprävention

Essentiell für jeden Eigentümer ist ein umfassender Versicherungsschutz. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht resultieren. Sie übernimmt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab. Ohne diese Versicherung können selbst kleinere Unfälle zu existenzbedrohenden Forderungen führen.

Die Versicherung sollte folgende Mindestdeckungssummen aufweisen: 5 Millionen Euro für Personenschäden, 2 Millionen Euro für Sachschäden. Bei größeren Immobilien oder Gewerbeobjekten können höhere Summen sinnvoll sein. Wichtig: Die Versicherung muss über die Delegation von Räumpflichten informiert werden, da dies die Risikoeinschätzung beeinflusst.

Auch Mieter, die die Räumpflicht übernommen haben, sollten über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen. Diese deckt Schäden ab, die durch die fehlerhafte Erfüllung der übertragenen Pflichten entstehen. Hausverwalterscout.de empfiehlt, bei Vertragsabschluss auf das Vorliegen einer solchen Versicherung zu achten oder dies als Vertragsbestandteil festzuschreiben.

Präventive Maßnahmen sind der beste Haftungsschutz: sorgfältige Organisation des Winterdienstes, regelmäßige Kontrollen, lückenlose Dokumentation aller Maßnahmen, ausreichende Materialbevorratung und klare Kommunikation der Zuständigkeiten. Eine professionelle Hausverwaltung oder WEG-Verwaltung sollte über etablierte Prozesse verfügen, die diese Anforderungen automatisch erfüllen.

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Dokumentation und Nachweis der Verkehrssicherungspflicht

Eine sorgfältige Dokumentation aller Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ist im Schadensfall von entscheidender Bedeutung. Sie dient als Nachweis, dass die erforderlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden, und kann im Streitfall den Unterschied zwischen Haftung und Haftungsfreiheit bedeuten.

Was sollte dokumentiert werden?

Zur vollständigen Dokumentation gehören: Räum- und Streupläne mit Zuständigkeiten und Zeitfenstern, Kontrollprotokolle mit Datum, Uhrzeit und Ergebnis, Fotos der geräumten Flächen bei kritischen Wetterlagen, Verträge mit Winterdiensten oder Dienstleistern, Materialbeschaffung und -vorrat, Mängelanzeigen und deren Behebung sowie Kommunikation mit Mietern bezüglich ihrer Räumpflichten.

Moderne Hausverwaltungen nutzen zunehmend digitale Tools zur Dokumentation. Smartphone-Apps ermöglichen das schnelle Fotografieren und Zeitstempeln von geräumten Flächen, Cloud-basierte Systeme die zentrale Ablage aller Dokumente. Dies erleichtert nicht nur die Organisation, sondern schafft auch fälschungssichere Nachweise.

Besonders wichtig: Die Dokumentation muss zeitnah erfolgen. Ein nachträglich erstelltes Protokoll hat vor Gericht deutlich weniger Beweiskraft als eine unmittelbar nach der Räumung angefertigte Dokumentation. Ideal sind automatisierte Systeme, die Datum und Uhrzeit unveränderbar festhalten.

Bei der Delegation von Räumpflichten an Mieter empfiehlt sich ein Schneeräumplan zum Aushängen, der von allen Mietern unterschrieben wird. Zusätzlich sollten die ausführenden Mieter nach jeder Räumung eine Quittierung vornehmen können (z.B. durch Abhaken auf einer Liste). Dies schafft Klarheit über die tatsächliche Durchführung.

Besondere Herausforderungen für WEG-Verwaltungen

Wohnungseigentümergemeinschaften stehen vor spezifischen Herausforderungen bei der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Die Gemeinschaft als Ganzes trägt die Verantwortung für Gemeinschaftsflächen, während einzelne Eigentümer für ihre Sondereigentumsflächen zuständig sind. Diese Aufteilung kann zu Unklarheiten führen.

Die WEG-Verwaltung muss im Auftrag der Eigentümergemeinschaft die Organisation des Winterdienstes übernehmen. Dies umfasst die Beauftragung von Dienstleistern oder die Regelung der Durchführung durch Eigentümer, die Bereitstellung von Materialien, die Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung und die Kostenabrechnung über die Hausgeldabrechnung.

Beschlüsse über den Winterdienst sollten bereits vor der Wintersaison in der Eigentümerversammlung gefasst werden. Dabei sollte geklärt werden: Wird ein Dienstleister beauftragt oder erfolgt die Durchführung durch Eigentümer? Wie hoch ist das Budget? Wer kontrolliert die Durchführung? Wie werden Notfälle außerhalb der regulären Zeiten gehandhabt?

Bei großen WEG-Anlagen mit mehreren Gebäuden und ausgedehnten Außenanlagen ist die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes meist unumgänglich. Die Kosten sind als Teil der Bewirtschaftungskosten auf alle Eigentümer nach ihrem Miteigentumsanteil umzulegen. Der § 16 WEG-Gesetz regelt die Kostenverteilung in Wohnungseigentümergemeinschaften.

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Checkliste: Vorbereitung auf die Wintersaison

Eine strukturierte Vorbereitung auf die Winter- und Herbstsaison ist der Schlüssel zur rechtsicheren Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Die folgende Checkliste hilft Hausverwaltungen, Eigentümern und WEG-Verwaltungen bei der systematischen Vorbereitung:

September/Oktober – Herbstvorbereitung:

  • Laubbeseitigung organisieren: Regelmäßige Reinigungsintervalle festlegen, besonders für Treppen und stark frequentierte Bereiche
  • Gebäudeinspektion durchführen: Dachrinnen reinigen, Fallrohre kontrollieren, lose Dachziegel sichern, Bäume auf sturmgefährdete Äste prüfen
  • Beleuchtung überprüfen: Alle Außenleuchten testen und defekte Leuchtmittel ersetzen – wichtig für die frühe Dunkelheit
  • Dokumentation aktualisieren: Protokolle der letzten Saison auswerten, Mängel identifizieren, Prozesse optimieren

November – Wintervorbereitung:

  • Winterdienstverträge prüfen: Bei Beauftragung von Dienstleistern: Verträge rechtzeitig verlängern oder neu ausschreiben, Leistungsumfang und Preise vergleichen
  • Räumgeräte beschaffen: Schneeschieber, Besen, Eiskratzer in ausreichender Anzahl und Qualität bereitstellen
  • Streumaterial bevorraten: Mindestens 50-100 kg Splitt/Sand pro 100 m² Wegefläche beschaffen, trocken und zugänglich lagern
  • Räumpläne erstellen: Bei Mieterdurchführung: Fairer Rotationsplan mit allen Mietern, Aushang an zentraler Stelle, schriftliche Bestätigung durch Mieter
  • Kommunikation: Alle Beteiligten über ihre Pflichten informieren, Kontaktdaten für Notfälle aktualisieren, Vertretungsregelungen klären
  • Versicherungsschutz prüfen: Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht auf Aktualität und ausreichende Deckungssumme kontrollieren
  • Gefahrenbereiche identifizieren: Stellen mit erhöhtem Dachlawinen- oder Eiszapfenrisiko markieren, ggf. Warnschilder vorbereiten

Während der Wintersaison:

  • Wetterberichte verfolgen: Täglich Wetter- und Glättewarnungen prüfen, bei Ankündigung von Glatteis präventiv handeln
  • Regelmäßige Kontrollen: Mindestens 2-3x pro Woche Kontrollgänge durchführen und dokumentieren
  • Materialnachschub: Streugutvorrat überwachen und rechtzeitig nachbestellen
  • Dokumentation führen: Alle Räumungen, Kontrollen und Besonderheiten schriftlich oder fotografisch festhalten
  • Kommunikation aufrechterhalten: Bei Problemen oder Ausfällen schnell reagieren, Ersatz organisieren

Kosten der Verkehrssicherungspflicht und Umlagefähigkeit

Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht verursacht Kosten, die grundsätzlich als Betriebskosten umlagefähig sind. Allerdings müssen dabei rechtliche Vorgaben beachtet werden, um die Umlagefähigkeit nicht zu gefährden.

Zu den umlagefähigen Kosten gehören: Kosten für professionelle Winterdienste, Streumaterial (Splitt, Sand, Granulat), Laubbeseitigungsdienste im Herbst, Reparatur und Ersatz von Räumgeräten (anteilig) sowie anteilige Hausmeisterkosten, sofern dieser die Verkehrssicherung übernimmt.

Nicht umlagefähig sind hingegen: Kosten für Neuanschaffung von Grundausstattung, Investitionen in dauerhafte Einrichtungen (z.B. Schneeschmelzsysteme), Kosten für Schäden durch unterlassene Verkehrssicherung sowie Kosten für außergewöhnliche, einmalige Maßnahmen ohne entsprechende Vereinbarung.

Die Umlage muss im Mietvertrag vorgesehen und in der Betriebskostenabrechnung korrekt ausgewiesen sein. Bei WEG-Verwaltungen erfolgt die Umlage über die Hausgeldabrechnung nach Miteigentumsanteilen. Sonderregelungen sind durch Beschluss der Eigentümerversammlung möglich, beispielsweise wenn einzelne Eigentümer größere Außenflächen haben.

Die durchschnittlichen Kosten für Winterdienste variieren stark nach Region, Objektgröße und Leistungsumfang. Für ein typisches Mehrfamilienhaus mit 8-12 Wohneinheiten können zwischen 300 und 800 Euro pro Winter anfallen. In schneereichen Regionen oder bei großen Außenanlagen können die Kosten deutlich höher liegen.

Kostenposition Umlagefähig Durchschnittskosten pro Jahr
Professioneller Winterdienst ✓ Ja 300-1.500 €
Streumaterial (Splitt/Sand) ✓ Ja 50-150 €
Laubbeseitigung Herbst ✓ Ja 100-400 €
Hausmeister (anteilig) ✓ Ja 200-600 €
Ersatz Räumgeräte (Abnutzung) ✓ Teilweise 30-100 €
Neuanschaffung Grundausstattung ✗ Nein 150-300 € (einmalig)
Dachlawinen-Beseitigung ✓ Ja 200-800 € (nach Bedarf)
Haftpflichtversicherung (anteilig) ✓ Ja Individuell

Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht: Wichtige Urteile

Die Rechtsprechung hat über Jahrzehnte hinweg die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht konkretisiert. Einige Urteile sind besonders relevant für die Praxis:

Das Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht zu einer Garantenpflicht für absolute Sicherheit führt (BGH, Urteil vom 02.10.2012, Az. VI ZR 311/11). Es genügt, wenn der Verpflichtete die nach den Umständen erforderliche und zumutbare Sorgfalt walten lässt. Bei extremen Wetterlagen kann die Pflicht zeitweise ausgesetzt sein.

Zur Delegation der Räumpflicht hat das Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Übertragung auf Mieter nur mit ausdrücklicher, individualvertraglich er Vereinbarung möglich ist. Eine bloße Hausordnung genügt nicht, wenn diese nicht Vertragsbestandteil geworden ist (BGH, Urteil vom 14.05.2004, Az. V ZR 155/03).

Zur Kontrollpflicht hat das OLG Hamm entschieden, dass Eigentümer auch bei Delegation der Räumpflicht eine Überwachungspflicht trifft. Regelmäßige Kontrollen, mindestens 2-3x wöchentlich, sind erforderlich (OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2015, Az. 6 U 131/14). Dokumentierte Kontrollen können im Schadensfall entlastend wirken.

Ein interessantes Urteil des AG München betrifft die Räumbreite: Bei einem Gehweg von 2 Metern Breite muss mindestens 1,20 Meter geräumt werden, auch wenn die örtliche Satzung nur 1 Meter vorschreibt. Entscheidend sei die Verkehrssicherheit, nicht die Minimalanforderung (AG München, Urteil vom 26.04.2016, Az. 122 C 29211/15).

Diese Urteile zeigen: Gerichte legen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht ernst und prüfen genau, ob Eigentümer ihren Pflichten nachgekommen sind. Eine sorgfältige Organisation, Dokumentation und Kontrolle sind daher essentiell.

Moderne Technologien zur Unterstützung der Verkehrssicherungspflicht

Digitale Tools und moderne Technologien können die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erheblich erleichtern und verbessern. Professionelle Hausverwaltungen setzen zunehmend auf technologische Lösungen.

Wetter-Apps und Warndienste: Spezielle Apps für Hausverwalter bieten präzise lokale Wettervorhersagen und Glättewarnungen. Push-Benachrichtigungen ermöglichen rechtzeitiges Handeln vor kritischen Wetterlagen. Einige Systeme sind direkt mit Winterdiensten vernetzt und lösen automatisch Einsätze aus.

Digitale Dokumentationssysteme: Cloud-basierte Plattformen ermöglichen die zentrale Erfassung aller Kontrollgänge, Räumaktionen und Besonderheiten. Fotos werden automatisch mit GPS-Koordinaten und Zeitstempel versehen, was fälschungssichere Nachweise schafft. Mehrere Personen können gleichzeitig zugreifen und dokumentieren.

Smart Building Technologie: Temperatursensoren an kritischen Stellen können vor Glättebildung warnen. Smarte Beleuchtungssysteme erkennen Dunkelheit und schalten automatisch, was besonders im Herbst wichtig ist. Einige Systeme können sogar automatisch Streusalz-Alternativen ausbringen.

Kommunikationsplattformen: Digitale schwarze Bretter oder Mieter-Apps erleichtern die Kommunikation von Räumplänen und aktuellen Informationen. Push-Nachrichten informieren zuständige Mieter über anstehende Dienste oder Wetteränderungen. Vertretungsregelungen können digital verwaltet werden.

GPS-Tracking für Winterdienste: Bei Beauftragung professioneller Dienste ermöglicht GPS-Tracking die Nachverfolgung der tatsächlich durchgeführten Räumungen. Dies schafft Transparenz und dokumentiert die ordnungsgemäße Leistungserbringung automatisch.

Hausverwalterscout.de hat beobachtet, dass professionell verwaltete Immobilien zunehmend auf solche technologischen Lösungen setzen. Die Anfangsinvestition amortisiert sich durch Zeitersparnis, verbesserte Dokumentation und Risikominimierung meist innerhalb weniger Jahre.

Fazit: Professionelles Management der Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht stellt eine komplexe rechtliche Herausforderung dar, die professionelles Management und strukturierte Prozesse erfordert. Gerade in den kritischen Herbst- und Wintermonaten sind Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen gefordert, ihrer Verantwortung konsequent nachzukommen.

Die wichtigsten Erfolgsfaktoren für die rechtssichere Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sind: klare Organisation mit definierten Zuständigkeiten, sorgfältige Vorbereitung vor Saisonbeginn, ausreichende materielle und personelle Ressourcen, lückenlose Dokumentation aller Maßnahmen, regelmäßige Kontrollen und Anpassungen sowie angemessener Versicherungsschutz.

Eine professionelle Hausverwaltung oder WEG-Verwaltung verfügt über etablierte Systeme und Erfahrung im Umgang mit der Verkehrssicherungspflicht. Sie kennt die rechtlichen Anforderungen, organisiert effiziente Prozesse und minimiert Haftungsrisiken. Die Investition in professionelles Management zahlt sich aus – nicht nur durch Rechtssicherheit, sondern auch durch Zeitersparnis und Stressreduktion.

Für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst verwalten, gilt: Nehmen Sie die Verkehrssicherungspflicht ernst und investieren Sie Zeit in sorgfältige Planung und Organisation. Die Konsequenzen bei Pflichtverletzungen können gravierend sein – sowohl rechtlich als auch finanziell. Im Zweifelsfall sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Die Herbst- und Wintersaison erfordert besondere Aufmerksamkeit und Engagement. Mit den richtigen Vorkehrungen, strukturierten Prozessen und gegebenenfalls professioneller Unterstützung lässt sich die Verkehrssicherungspflicht jedoch sicher und effizient erfüllen. So schützen Sie nicht nur sich selbst vor Haftungsrisiken, sondern leisten auch einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit aller Menschen, die Ihre Immobilie nutzen oder passieren.

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