Verstöße gegen das Mietrecht sind kein Kavaliersdelikt, sondern werden für Vermieter schnell teuer. Je nachdem, welche Art von Pflichtverletzung sie begehen, drohen Bußgelder von bis zu 500.000 €. Um das zu verhindern, sollten alle Maßnahmen ergriffen werden, um Verstöße gegen das Mietrecht zu vermeiden.
Bußgeld für Vermieter: Überhöhte Mieten und Mietwucher
Ein typisches Beispiel für einen Verstoß gegen das Mietrecht sind überhöhte Mietpreise. Diese treten in der Praxis vergleichsweise häufig auf. Laut § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG) handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit. Als unangemessen hoch wird eine Miete dann angesehen, wenn Sie 20% über der Durchschnittsmiete von vergleichbaren Wohnungen liegt beziehungsweise ein Missverhältnis aus Angebot und Nachfrage ausgenutzt wird, um Mietpreise hochzutreiben. In einem solchen Fall müssen Vermieter ein Bußgeld von bis zu 50.000 € bezahlen.
Liegt die Miete einer Wohnung sogar um 50% oder mehr über der Vergleichsmiete liegt nicht nur eine überhöhte Miete vor, sondern es handelt sich um Mietwucher. Dieser ist dann keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern nach § 291 StGB eine Straftat. Bei Vorliegen eines Mietwuchers müssen Mieter die Mieten nicht mehr bezahlen und den Vermietern droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Das Meldegesetz muss eingehalten werden
Ebenfalls werden Verstöße gegen das Meldegesetz geahndet. Mieter müssen sich laut Bundesmeldegesetz (BMG) ummelden, wenn sie eine neue Wohnung beziehen. Das ist allerdings nur mit einer Wohnungsgeberbestätigung möglich. Stellen Vermieter diese nicht oder nicht fristgemäß aus, müssen sie mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € rechnen. Stellen Sie hingegen eine falsche Wohnungsgeberbestätigung aus, weil diejenigen, die sie erhalten, gar nicht in die Wohnung einziehen, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.
Bußgeld droht – Eine Zweckentfremdung von Wohnraum wird schnell teurer
Gerade in Ballungszentren ist Wohnraum häufig knapp. Deswegen soll vermieden werden, dass Vermieter Maßnahmen ergreifen, um eine Wohnung nicht als Wohnraum vermieten zu müssen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie sie länger als drei Monate leer stehen lassen oder für mehr als drei Monate für Airbnb und andere Fremdbeherbergungen einsetzen. Ebenso werden eine Überlassung für gewerbliche oder berufliche Mieter oder Veränderungen an der Wohnung, die diese unbewohnbar machen, als Zweckentfremdung angesehen. Da das Zweckentfremdungsgesetz Ländersache ist, herrschen in den unterschiedlichen Bundesländern jeweils andere Regeln vor. Grundsätzlich ist es aber möglich, für einen Verstoß gegen dieses Gesetz eine Strafe von bis zu 500.000 € festzusetzen.
Der Energieausweispflicht nachkommen
Vermieter müssen sich an das Gebäudeenergiegesetz (GEG) halten. Tun Sie dies nicht, drohen empfindliche Strafen. Unter anderem sind sie durch das Gesetz verpflichtet, einen Energieausweis bereitzustellen, wenn sie eine Wohnung vermieten möchten. Dies sollte idealerweise bereits bei der Veröffentlichung einer Wohnungsanzeige geschehen, spätestens muss der Ausweis jedoch bei Abschluss eines Mietvertrags vorhanden sein und dem neuen Mieter ausgehändigt werden. Passiert dies nicht, liegt ein Verstoß gegen die Energieausweispflicht vor, der mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden kann.
In diesen Fällen droht weiteres Bußgeld für Vermieter
Neben den bereits genannten Aspekten gibt es noch weitere Fälle, in denen Vermieter mit einem Bußgeld rechnen müssen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Kamine und Feuerungsanlagen bei einer Überschreitung der Höchstwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid nicht nachgerüstet werden. Dann fallen bis zu 50.000 € an. Werden keine Rauchmelder angebracht, obwohl das Pflicht ist, müssen ebenfalls bis zu 50.000 € bezahlt werden. Das Datenschutzrecht sieht zudem vor, dass die Daten von Mietern bestmöglich geschützt werden müssen. Hier gibt es keinen konkreten Rahmen für Bußgelder bei Verstößen, sondern diese werden von den Aufsichtsbehörden im individuellen Fall festgelegt. Außerdem müssen Vermieter gegebenenfalls Schadenersatz an die geschädigten Mieter zahlen.