Mietvertrag: Einzug des Partners in die Wohnung

Wenn der Partner in die Wohnung zieht ist einiges im Vorfeld zu beachten

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Wer einen Partner bei sich wohnen lassen möchte, muss den Vermieter hierüber in Kenntnis setzen. Dessen Zustimmung ist erforderlich, allerdings darf er sie nur unter bestimmten Bedingungen verweigern. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie bei einem Einzug verfahren werden kann: Der neue Mitbewohner kann als zusätzlicher Mieter in den Mietvertrag aufgenommen werden, das ist aber nicht zwingend erforderlich. Allerdings müssen die geltenden Regelungen zur Wohnungsgeberbestätigung berücksichtigt werden.

Der Einzug eines Partners in die Wohnung ist mietvertragsrechtlich gewichtig. Das sollte keinesfalls stillschweigend geschehen, sondern Mieter müssen ihren Vermieter hierüber informieren. In den meisten Fällen wird einem Einzug des neuen Partners zugestimmt. In diesem Fall gibt es verschiedene Optionen, wie das Zusammenwohnen ausgestaltet werden kann. Welche Möglichkeiten das sind, worauf Vermieter und Mieter achten sollten und welche Rolle die Wohnungsgeberbestätigung in diesem Zusammenhang spielt, erläutert dieser Artikel.

Einzug des Partners in die Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters möglich

Grundsätzlich müssen Vermieter zustimmen, wenn Partner ihrer Mieter mit in eine der Mietwohnungen ziehen wollen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die auch ohne Zustimmung der Vermieter einziehen dürfen. Allerdings sollten die Mieter den Zuzug bekannt machen, damit gegebenenfalls Anpassungen an den Nebenkosten vorgenommen werden können.

Bei unverheirateten Paaren ist der Entscheidungsspielraum von Vermietern größer, aber ebenfalls begrenzt. So ist eine Verweigerung des Zuzugs nur bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen möglich. In der Praxis ist es eigentlich so, dass die meisten Partner mit in die Mietwohnung ziehen dürfen.

Gründe, den Einzug zu verweigern

Es gibt nur einige Gründe, wegen derer Vermieter den Zuzug eines Partners verweigern dürfen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es nachweislich Grund zu der Annahme gibt, dass der Partner den Hausfrieden massiv stören wird. Ebenso müssen es Vermieter nicht hinnehmen, dass eine Wohnung überbelegt ist. Allerdings gibt es keine klar definierten Grenzen, ab wann eine Wohnung überbelegt ist. Als Faustregel gilt, dass pro Mitbewohner mindestens acht bis zehn Quadratmeter Wohnraum vorhanden sein müssen.

Gelegentlich ist es vorgekommen, dass Vermieter bei der Erstellung eines Mietvertrags eine Klausel eingefügt haben, die es grundsätzlich untersagt, Partner in die Wohnung aufzunehmen. Das hat sich allerdings als nicht rechtens erwiesen. § 553 Absatz 3 BGB sagt klar, dass entsprechende Regelungen unwirksam sind. Ein generelles Einzugsverbot ist somit nicht möglich.

Pflichten von Mietern

Sollten Mieter vorhaben, ihren Partner nach dem Einzug in die Wohnung aufzunehmen, sollten sie das transparent kommunizieren. Verheimlichen Sie dies, kann ihnen treuloses und arglistiges Verhalten vorgeworfen werden, was im schlimmsten Fall dazu führen kann, dass der Mietvertrag nicht rechtsgültig ist. Da Vermieter einem Zuzug in den meisten Fällen zustimmen müssen, sollten Mieter immer formell um die Zustimmung bitten.

Sollten Mieter ihrem Vermieter nicht mitteilen, dass ein Partner in die Wohnung einziehen möchte, kann dies erhebliche Konsequenzen haben. Vermieter können in diesem Fall auf § 540 BGB Bezug nehmen und sagen, dass eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung vorliegt. Sollte sich herausstellen, dass Mieter eine schwere Vertragsverletzung begangen haben, sind Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder sogar eine fristlose Kündigung möglich.

Besucher oder Mitbewohner?

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Partner lediglich ein Besucher oder ein Mitbewohner ist. Nur im letzten Fall ist eine Zustimmung des Vermieters erforderlich. Gerichte haben hier unterschiedlich geurteilt. Wenn ein Besucher länger als sechs Wochen bleibt, gehen viele Gerichte davon aus, dass es sich um einen Mitbewohner handelt. Andere sagten, dass spätestens drei Monate nach dem Einzug aus einem Besucher ein Mitbewohner wird.

Mögliche Vorgehensweisen bei einem Einzug des Partners in die Wohnung

Wenn Vermieter dem Zuzug des Partners zustimmen, gibt es verschiedene Vorgehensweisen. Prinzipiell muss keine Änderung des Mietvertrags vorgenommen werden, wenn der bisherige Mieter alleiniger Vertragspartner bleibt. Bei ihm liegen dann sämtliche Pflichten des Mietvertrags. Ebenso ist es möglich, einen neuen Mietvertrag aufzusetzen, der beide Partner zu gleichberechtigten Mietern mit allen Rechten und Pflichten macht. Als dritte Option kann ein Untermietervertrag aufgesetzt werden, bei dem klar zwischen Hauptmieter und Untermieter unterschieden wird.

Achtung: Weder für Mieter noch für Vermieter ergibt sich aus dem Zuzug eines Partners das Recht auf einen neuen Mietvertrag. Das bedeutet, dass die bisherigen Regelungen weiter Bestand haben. Mieterhöhungen sind in diesem Zusammenhang nicht möglich, die Betriebskostenvorauszahlung kann allerdings angepasst werden.

Das hat es mit der Wohnungsgeberbestätigung auf sich

Zieht ein neuer Partner in die Wohnung ein, muss dieser eine Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes erhalten. Bei gleichberechtigten Mietern muss der Vermieter diese Bestätigung erstellen, ansonsten kann auch der Hauptmieter die Bestätigung als Wohnungsgeber erstellen und aushändigen.

Fazit zum Partnereinzug

In den meisten Fällen haben Mieter ein Recht darauf, ihren Partner bei sich einziehen zu lassen. Vermieter können dem nur bei schwerwiegenden Gründen widersprechen. Trotzdem ist es wichtig, dass die Zustimmung des Vermieters formal eingeholt wird. Haben sich beide Seiten auf den Einzug des Partners verständigt, gibt es verschiedene Optionen. Entweder wird der Mietvertrag beibehalten, ein Untermietervertrag erstellt oder ein neuer Mietvertrag aufgesetzt, in dem beide Partner gleichberechtigte Mieter sind. Ein Recht auf Mieterhöhung ergibt sich aus dem Zuzug nicht, die Betriebskosten können allerdings angepasst werden.

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