Die Corona-Krise trifft die Wirtschaft mit Wucht. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen haben aufgrund der wegbrechenden Umsätze teils erhebliche Schwierigkeiten, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Bundesregierung hat daher Maßnahmen in die Wege geleitet, um solche Betriebe während der Krise zu stützen.
Der Schutz von Bürgern und Unternehmen in der Corona-Krise hat für den Staat hohe Priorität. Das betrifft sowohl die Gesundheit der Betroffenen als auch deren wirtschaftliche Situation. Deswegen hat er Maßnahmen in die Wege geleitet, die Unternehmen vor einer Corona bedingten Insolvenz und vor finanziellen Engpässen schützen sollen.
Die Pflicht zur Zahlung der Miete besteht aber weiterhin und auch Verzugszinsen können anfallen. Zudem gibt es nach wie vor Ausnahmen, bei denen eine Kündigung während der Pandemie durchaus möglich ist. Dennoch ist der Umgang mit Gewerbemietverträgen teils unterschiedlich zu Mietverträgen für Wohnraum in Zeiten von Covid-19 zu bewerten.
Hintergründe zu den Corona-Regelungen für Gewerbetreibende
Die Bundesregierung hat spezielle Corona-Regelungen getroffen, um Mieter während der Pandemie zu schützen. Das gilt für Privatmieter ebenso wie für Gewerbetreibende. Viele Unternehmen durften in der ersten Phase der Kontaktbeschränkungen nicht öffnen. Die Folge waren massive Umsatzeinbußen. Für viele Betriebe ist es bis heute schwierig, ihren Mietverpflichtungen nachzukommen. Die Bundesregierung möchte die Unternehmen vor einer Insolvenz und einem Verlust ihrer Verkaufsflächen und ihrer Geschäftsgrundlage schützen.
Das soll unter anderem durch ein Aussetzen der Mietpflicht erreicht werden. Das bedeutet, dass Unternehmen, die Corona bedingt ihre Miete nicht zahlen können, von den Vermietern nicht gekündigt werden darf. Allerdings besteht auch weiterhin die Pflicht, die Miete zu bezahlen. Allerdings haben Mieter hierfür deutlich mehr Zeit als sonst. Nach Ablauf der Aussetzung der Mietpflicht haben die Betriebe zwei Jahre Zeit, um die angelaufenen Beträge nachzuzahlen. Tun sie dies nicht, haben die Vermieter das Recht, ihnen zu kündigen.
Wie lange gelten die neuen Regelungen?
Die neuen Corona-Regelungen für Gewerbemietverträge wurden am 27. März 2020 beschlossen und gelten zunächst in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020. Sollte sich die Situation bis zu diesem Stichtag nicht gebessert haben, hat die Bundesregierung die Möglichkeit, die Maßnahmen um bis zu drei Monate zu verlängern.
Sie würden dann bis zum 30. September 2020 gelten. Unter den aktuellen Regelungen wären Unternehmen, die momentan ihre Miete nicht bezahlen können, dazu verpflichtet, die angelaufenen Mietrückstände bis zum 30. Juni 2022 zu begleichen.
Die Bundesregierung möchte jedoch sicherstellen, dass Unternehmen ausschließlich vor den Folgen der Corona-Krise geschützt werden. Die Maßnahmen sollen keine Rettung für Betriebe sein, die unabhängig von der Pandemie in Schieflage geraten sind. Deshalb greifen die neuen Bestimmungen nicht für Mietrückstände, die sich bis zum 31. März 2020 angesammelt haben. Hier geht die Regierung davon aus, dass andere Gründe als die Corona-Krise zu den finanziellen Problemen geführt haben.
Außerdem können die Vermieter Nachweise verlangen, dass die Zahlungsschwierigkeiten durch die Corona-Krise entstanden sind. Mögliche Belege hierfür sind Steuerbescheide und Umsatzübersichten des vergangenen Jahres.
Tipp: Gewerbetreibende sollten sich bereits jetzt mit ihrem Steuerberater auseinandersetzen. Hilfreiche Informationen findet man hier.
Die neuen Regelungen schützen nicht grundsätzlich vor einer Kündigung
Die Bestimmungen zum Schutz von Gewerbetreibenden sollen den Unternehmen, die sich Corona bedingt mit Umsatzeinbußen konfrontiert sehen, zunächst etwas Luft verschaffen. Sie sind jedoch kein Freibrief, der komplett vor Kündigungen schützt. So haben Vermieter auch in der derzeitigen Situation das Recht, Eigenbedarf anzumelden. In einem solchen Fall können sie den Mietern fristgerecht kündigen und die bisherigen Gewerberäume für eigene Zwecke verwenden.
Ebenso müssen sich Mieter auch während der Pandemie an die im Mietvertrag geltenden Regelungen halten. Tun sie dies nicht, haben die Vermieter ebenfalls das Recht, eine Kündigung auszusprechen. Gewerbliche Mieter sollten deswegen auch und gerade während der Corona-Krise darauf achten, kein Fehlverhalten gegenüber dem Vermieter an den Tag zu legen und sich an die geltenden Bestimmungen zu halten.
Achtung: In einigen Fällen billigt der Gesetzgeber Vermietern eine Kündigung ohne triftigen Grund zu. Sollte ein Mietvertrag die Möglichkeit für eine solche Art der Kündigung bieten, bleibt diese auch unter den besonderen Umständen in Zeiten von Corona bestehen.
Die Verzugszinsen beachten
Der Gesetzgeber möchte Unternehmen vor einer Corona bedingten Überschuldung und einer damit einhergehenden Zahlungsunfähigkeit bewahren. Es soll zu keiner Pleitewelle kommen, bloß weil durch das Virus die Umsätze wegbrechen. Zwei Jahre für die Zahlung der fälligen Miete zur Verfügung zu haben, ist ein immenser Vorteil. Hierdurch ergeben sich finanzielle Spielräume und der Zahlungsdruck wird von den Unternehmen genommen. Allerdings sollen sie durch die Corona-Regelungen auch nicht besser gestellt sein als vor der Pandemie.
Deswegen haben Vermieter für die Zeit des Verzugs bei der Mietzahlung das Recht, Verzugszinsen zu verlangen. Diese müssen bis zu dem Zeitpunkt gezahlt werden, an dem die ausstehenden Mietzahlungen beglichen wurden. Der Gesetzgeber versucht somit, eine gute Balance zwischen dem Schutzbedürfnis von Mietern und den berechtigten Ansprüchen von Vermietern hinzubekommen. Denn längst nicht alle Vermieter sitzen auf einem riesigen Berg Geld. Viele von ihnen sind auf die Mietzahlungen angewiesen. Sie sollen durch die verzögerten Mietzahlungen möglichst wenig belastet werden.
Erfahren Sie im zweiten Teil dieses Ratgeber, auf welche Bereiche sich die aktuellen Regelungen erstrecken und welche Schritte Mieter unternehmen sollten, um rechtlich keine Schwierigkeiten mit den Vermietern zu bekommen.