Das Nebenkostenprivileg endet. Das bedeutet, dass Vermieter die Kabelgebühren nicht mehr an die Mieter weitergeben dürfen. Allerdings gilt bis zum 30. Juni 2024 noch eine Übergangsfrist. Es ist wichtig, sich bis dahin mit der Thematik zu beschäftigen, möglicher Alternativen in den Blick zu nehmen und eine für alle Seiten optimale Lösung zu wählen.
Durch das Nebenkostenprivileg hatten Vermieter die Möglichkeit, Kabelgebühren im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an die einzelnen Mietparteien weiterzugeben. Dieses Privileg endete im Dezember 2021 und am 30. Juni 2024 geht auch die Übergangsfrist, die der Gesetzgeber gewährt hat, zu Ende. Daher ist es an der Zeit, sich mit dem Nebenkostenprivileg auseinanderzusetzen und mögliche Alternativlösungen zu prüfen. Dieser Beitrag liefert die hierfür notwendigen Informationen.
Was ist das Nebenkostenprivileg?
Das Nebenkostenprivileg beschreibt die Möglichkeit für Vermieter, die Kosten für den Kabelanschluss in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umzulegen. Die entsprechenden Regelungen sind in § 2 Punkt 15 Betriebskostenverordnung (BetrKV) festgehalten. Hiernach ist es Vermietern gestattet, Sammelverträge mit Kabelnetzbetreibern abzuschließen und die Kosten an die Mieter weiterzugeben. Unabhängig davon, ob der jeweilige Anschluss tatsächlich verwendet wird, müssen die Mieter die Kosten im Rahmen der Abrechnung begleichen.
Da es heute viele alternative Möglichkeiten gibt, Fernsehen zu empfangen, ist das Nebenkostenprivileg etwas aus der Zeit gefallen und wird daher ersetzt. Am 1. Dezember 2021 trat die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Damit endete das Nebenkostenprivileg. Spätestens am 1. Juli 2024 müssen alternative Lösungen zur Verfügung stehen, weil ab diesem Zeitpunkt eine Weitergabe der Kabelgebühren im Rahmen der Nebenkostenabrechnung nicht mehr zulässig ist.
Darum fällt das Nebenkostenprivileg weg
Ursprünglich brachte das Nebenkostenprivileg den Mietern viele Vorteile. Sie bekamen über einen Sammelvertrag günstig ein breit gefächertes Fernsehprogramm geboten, ohne sich um einen eigenen Vertrag bemühen zu müssen, der in der Regel deutlich teurer gewesen wäre. Heutzutage ist ein Kabelanschluss aber längst nicht mehr die einzige Möglichkeit, um Fernsehen zu empfangen. Deswegen profitieren Mieter kaum noch von solchen Sammelverträgen.
Beispielsweise nutzen immer mehr Menschen das Internet, um darüber fernzusehen. Der Vorteil hierbei besteht darin, dass es zusätzlich viele digitale Angebote gibt, die parallel zum Fernsehprogramm genutzt werden können. Durch das Nebenkostenprivileg entsteht somit eine Doppelbelastung, die Mieter schlechter stellt. Sie bezahlen dann für Leistungen, die sie gar nicht brauchen oder nutzen.
Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, wurde in der Neuregelung der generellen Umlagefähigkeit von Kabelanschlüssen beschlossen, dass das Nebenkostenprivileg wegfällt. Hierdurch haben Mieter die Möglichkeit, ihre Wahlfreiheit voll auszuleben und ausschließlich solche Leistungen zu bekommen und dafür zu bezahlen, die sie haben möchten und von denen sie profitieren.
Das gilt für Geringverdiener und ALG-II-Bezieher
Insbesondere Menschen, die vergleichsweise wenig Geld haben, waren durch das Nebenkostenprivileg bisher übermäßig belastet. Durch den Wegfall sparen sie nun unnötige Kosten, die teilweise einen dreistelligen Jahresbetrag ausmachen. Anders sieht es für ALG-II-Bezieher aus. Deren Kabelgebühren wurden bisher im Rahmen der Nebenkosten vom Jobcenter übernommen. Das ist unter den neuen Gegebenheiten nicht mehr der Fall. Sie müssen ihren Fernsehanschluss daher in Zukunft selbst bezahlen, wie es auch bei Hartz IV Empfängern der Fall ist. Das stellt zwar eine Gleichbehandlung dar, führt allerdings für viele Menschen zu einer höheren monatlichen Belastung.
Es gilt eine Übergangsregelung
Zwar ist die Neuregelung bereits am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten, es gilt jedoch eine Übergangsregelung für Vermieter bis Ende Juni 2024. Das liegt daran, dass von den neuen Bestimmungen auch Mietverträge betroffen sind, die vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden. Bis zum Ende der Übergangsregelung ist es somit legitim, die Kosten weiter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung an die Mieter weiterzugeben. Das gilt allerdings nicht für Verträge, die erst nach dem 30. November 2021 abgeschlossen wurden. Hier dürfen die Kosten nicht umgelegt werden.
Hinweis: Damit Vermieter keine unnötigen Kosten zu tragen haben, ist es wichtig, das Ende der Übergangsfrist im Hinterkopf zu behalten und die bestehenden Sammelverträge rechtzeitig zu kündigen.
Natürlich besteht für Vermieter keine Pflicht, die Sammelverträge bis zum Ende der Übergangsregelung weiterlaufen zu lassen. Vermietern ist es möglich, individuelle Regelungen mit ihren Mietern zu vereinbaren und die Verträge zu einem vorherigen Zeitpunkt zu kündigen. Bei Verfahren, von denen beide Seiten profitieren, ist es aber oft sinnvoll, sie bis zum Ende der Übergangsregelung weiterlaufen zu lassen.
Vermieter sehen sich aufgrund der neuen Regelungen beim Nebenkostenprivileg üblicherweise mit keinen zusätzlichen Kosten konfrontiert. Dank der Übergangsregelung haben sie aber die Möglichkeit, alternative Lösungen zu finden und mit ihren Mietern zu vereinbaren. Ebenso bleibt genügend Zeit, die bestehenden Verträge zu kündigen. Folglich kann es nicht passieren, dass Vermieter plötzlich Leistungen bezahlen müssen, die dann nicht umlagefähig sind.
Glasfaseranschlüssen gehört die Zukunft
Heutzutage sind Mieter vor allem an schnellen Internetanbindungen interessiert. Das Fernsehprogramm ist eher ein Zusatzangebot, dass sie über das Internet nutzen. Ein Kabelanschluss wird hingegen häufig nicht mehr benötigt. Es empfiehlt sich daher für Vermieter, die ihre Immobilie modern und attraktiv halten möchten, für eine hochwertige Infrastruktur mit Glasfaseranschluss zu sorgen. Das bietet nicht nur eine schnelle Internetverbindung, sondern ermöglicht es ihnen auf Grundlage von § 72 TKG, ein Bereitstellungsentgelt zu erheben.
Hiernach ist es Vermietern erlaubt, 5 Jahre lang jährlich einen Betrag von bis zu maximal 60 € pro Wohnung und Jahr zu erheben. Das erfolgt ebenfalls über die Nebenkostenabrechnung. Falls die Investitionskosten dann immer noch nicht ausgeglichen sind, ist eine Ausweitung des Zeitraums auf höchstens neun Jahre möglich. Zudem schreibt § 555b Abs. 4a BGB vor, dass die erstmalige Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses eine Modernisierungsmaßnahme darstellt. Entsprechend ist es möglich, die Jahreskaltmiete um eine Modernisierungsumlage von höchstens 8% zu erhöhen.
Fazit: Die Kabelanschlusskosten im Blick behalten
Das Telekommunikationsgesetz, das seit Dezember 2021 gilt, hat unter anderem Auswirkungen auf das Nebenkostenprivileg. Vermietern ist es nach dem Ende einer großzügigen Übergangsfrist nicht mehr erlaubt, Kabelgebühren über die Nebenkosten an ihre Mieter weiterzugeben. Aufgrund der Übergangsregelung haben sie jedoch genug Zeit, bestehende Sammelverträge zu kündigen und alternative Lösungen zu finden. Diese Neuregelungen waren nötig, da Mieter vom Nebenkostenprivileg quasi nicht mehr profitieren, da die meisten über das Internet fernsehen und andere Möglichkeiten zur Wahl haben.
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