Rechtliches zur Ruhestörung im Mietrecht – Teil II
In jedem Mietshaus entsteht Lärm. Doch je intensiver, um so mehr kann es sich um Ruhestörung handeln. Vermieter, auch Mitmieter, müssen die Lärmquellen unterschiedlich betrachten. Je nach Lärmart und Dauer unterscheiden sich Mietminderungen und deren Gegenmaßnahmen.
Rechtliches zur Ruhestörung im Mietrecht – Teil I
Immer wieder Stein des Anstoßes: Ruhestörung im Mietrecht durch Einzelne in der Hausgemeinschaft. Grundlage für Ruhezeiten liefert das Ordnungswidrigkeitengesetz und die Hausordnung, soweit vorhanden. Vermieter sollten, je nach Lärmquellen, unverzüglich handeln, um den Hausfrieden zu sichern. Ruhestörung im Mietrecht kann zu schwerwiegenden Konsequenzen führen.