Tipps für Mieter und Vermieter in Zeiten von Corona – Teil II

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Neben großen Wohnungsunternehmen gibt es in Deutschland viele kleine Vermieter. Diese haben oft keine großen finanziellen Rücklagen und sind massiv auf Mieteinnahmen angewiesen. Damit sie unter der Corona-Krise nicht zu stark leiden, gibt es für sie aktuell verschiedene staatliche Unterstützungsangebote. Viele von diesen gelten jedoch nur für Vermieter, die Verbraucher sind, und nicht für gewerblich arbeitende Vermieter.

Hausverwaltung WEG Aufgaben
Die Aufgaben einer WEG-Verwaltung | Foto:(c) PixelAnarchy/pixabay.com

Eine beachtliche Zahl an Vermietern sieht sich aufgrund der Corona-Pandemie mit finanziellen Engpässen konfrontiert. Diese sind unter anderem darauf zurückzuführen, dass Mieter mit Einkommensausfällen aktuell keine Miete zahlen müssen und trotzdem ihre Wohnung behalten dürfen, wie im ersten Teil erörtert.

Deswegen gibt es auch für Vermieter spezielle Regelungen, um finanzielle Engpässe zu vermeiden. Des Weiteren gelten aktuell spezielle Regelungen für Wohnungsbesichtigungen und den Einsatz von Handwerkern. Prinzipiell gilt: Vermieter sollten sich ihren Möglichkeiten entsprechend solidarisch mit ihren Mietern zeigen.

Die Unterscheidung zwischen gewerblichen Vermietern und Verbrauchern

Die Bundesregierung hat spezielle Regelungen für Darlehensverträge in Kraft gesetzt, die eine Stundung von Rückzahlungen, Zinszahlungen und Tilgungszahlungen ermöglichen. Diese Sonderregelungen sollen Mieter vor finanziellen Problemen schützen, sie greifen grundsätzlich aber auch für Vermieter. Das gilt allerdings nur, wenn diese Verbraucher und keine Unternehmer sind. Die Unterscheidung fußt vor allem auf der Einschätzung, wie die Vermietung der einzelnen Häuser erfolgt.

Sind Vermieter zur Verwaltung ihrer Mietobjekte beispielsweise darauf angewiesen, ein eigenes Büro oder eine eigene Organisation einzusetzen, sind sie in der Regel geschäftstreibende Unternehmer und keine privaten Verbraucher. In einem solchen Fall gelten die Regelungen für die Stundung von Darlehensverträgen nicht. Anders sieht es aus, wenn die Vermietung der privaten Vermögensverwaltung dient. Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, Einzelfallprüfungen vorzunehmen und keine pauschalen Entscheidungen zu treffen.

Hinweis: Die aktuellen Regelungen gelten seit dem 1. April 2020 und sind vorläufig bis zum 30. Juni 2020 in Kraft. Eine Verlängerung der Sonderregelungen ist aber durchaus möglich.

Wohnungsbesichtigungen in Zeiten von Corona

Grundsätzlich ist es auch in Zeiten von Corona möglich, Wohnungsbesichtigungen durchzuführen. Allerdings ist es sehr empfehlenswert, auf Einzelbesichtigungen zu setzen und Massenbesichtigung und zu vermeiden. Hierdurch soll das Konzept des social distancing eingehalten und die Gefahr einer Infektion der Teilnehmer der Wohnungsbesichtigung reduziert werden.

Außerdem ist es wichtig, die Besichtigung den geltenden Regelungen zum Kontaktverbot und zur Hygiene einzuhalten. Beispielsweise müssen Vermieter dafür sorgen, dass während der Besichtigung ein Abstand von 1,5 m eingehalten werden kann. Außerdem müssen alle Kontaktflächen und Griffe regelmäßig desinfiziert werden, um eine Ansteckungsgefahr zu vermeiden.

Einige Vermieter setzen sehr moderne Technologien ein, um Wohnungsbesichtigungen durchzuführen, ohne die Teilnehmenden zu gefährden. So gibt es beispielsweise virtuelle Besichtigungen, bei denen 360° Rundgänge durch die Wohnung erfolgen können. Die Interessenten können sich somit ein Bild von der jeweiligen Mietwohnung machen und einschätzen, ob Sie darin wohnen wollen, ohne diese Wohnung persönlich betreten zu müssen. Erst wenn die Mieter ein Interesse an der Mietwohnung bekundet und die Vermieter die Selbstauskunft geprüft haben, kommt es zu einer persönlichen Besichtigung vor Ort.

Der Einsatz von Handwerkern in Mietwohnungen

Ganz grundsätzlich gilt im Rahmen der Kontaktbeschränkungen, dass Personen, die nicht zu einem Haushalt gehören, nur in Ausnahmefällen hineingelassen werden dürfen. Auf diese Weise sollen beispielsweise Partys oder das Treffen mit Familienangehörigen vermieden werden. Diese Regelungen gelten für Handwerker jedoch nicht. Diese dürfen ihre Arbeit prinzipiell weiter nachgehen, solange sie die geltenden Hygienevorschriften beachten.

Es liegt eine Empfehlung vor, nur solche handwerklichen Aufgaben erledigen zu lassen, die keinen Aufschub dulden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn in einer Wohnung ein Wasserschaden vorliegt oder die Heizung beziehungsweise die Toilette kaputt sind. Schönheitsreparaturen oder nicht dringend erforderliche Aufgaben sollen hingegen auf einen späteren Zeitpunkt nach der Krise verschoben werden. Wenn Handwerksaufgaben in einer Wohnung erledigt werden, müssen hierbei die Hygienevorschriften weitestgehend eingehalten werden. Das bedeutet, dass nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen eingehalten werden muss. Außerdem empfiehlt es sich, dass die Handwerker während ihrer Arbeit Schutzmasken tragen.

Gos und No-Gos während der Corona-Krise

Vermieter haben in Zeiten von Corona das Recht, sich selbst vor finanziellen Engpässen zu schützen. Allerdings signalisiert der Staat deutlich, dass er vor allem Mieter vor dem Verlust einer Wohnung bewahren will. Deswegen sollten sich alle Vermieter möglichst kulant ihren Mietern gegenüber zeigen. Das bedeutet beispielsweise, dass sie zusammen mit diesen individuelle Lösungen erarbeiten, wenn die Miete aktuell nicht gezahlt werden kann. Vermieter sollten daher für die Mietparteien verfügbar sein und für ihre Anliegen ein offenes Ohr haben.

Zudem schreibt der Staat vor, was Vermieter in Zeiten der Pandemie nicht tun dürfen. So gilt seit dem 1. April beispielsweise ein Kündigungsverbot. Das gilt selbst dann, wenn Mieter ihre Miete in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht zahlen können. Außerdem dürfen Mieter, die ihre Wohnung gekündigt haben, nicht zur Räumung der Wohnung gezwungen werden, wenn sie an Covid-19 erkranken. All dies verfolgt den Zweck, die Ausbreitung der Pandemie zu verlangsamen und die Gesellschaft und vor allem die Risikogruppen vor dem Virus zu schützen.

Doch wie verhält es sich bei Gewerbemietverträgen? Was haben Vermieter und Mieter in Zeiten von Corona zu beachten? Einige Tipps erhalten Vermieter von Gewerbemietverträge hier.

Foto:(c) PixelAnarchy/pixabay.com

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