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Versicherungspflicht für Mieter von Wohnraum und Gewerbe

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Eine Klausel im Mietvertrag findet sich häufig: Darin wird dem Mieter der Abschluss einer Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung verpflichtend vorgegeben. Auch bei Gewerbemietverträgen findet sich solch ein Passus. Doch kann der Vermieter den Mieter dazu „zwingen“ oder bei Nichtbeachtung womöglich kündigen? Und gibt es die Möglichkeit Individualvereinbarungen zu treffen?

Zur Abwehr unkalkulierbarer finanzieller Risiken versichern sich Menschen in Form von Versicherungen gegen unterschiedlichste Bedrohungen. So können Vermieter durch bestimmte Versicherungen Risiken minimieren.

Beim Mietvertrag kommt der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung besondere Bedeutung zu. Denn übernimmt keine Privathaftpflicht den vom Mieter verursachten Schaden an der Mietsache oder an Mitmietern, bedeutet das oft Ärger und Streit.

In den meisten Mietverträgen findet sich diese besondere Klausel, die den Abschluss von Versicherungen durch den Mieter verlangt, bzw. als vertragliche Versicherungspflicht darstellt. Doch ist solch eine Klausel wirksam und gibt es Unterschiede zwischen dem Gewerbemietvertrag und Mietverträgen zu Wohnzwecken?

Versicherungspflicht für Mieter von Wohnraum

Von einer Versicherungspflicht kann man bei privatrechtlichen Mietverträgen grundsätzlich nicht reden. In Deutschland besteht eine Versicherungspflicht im engeren Sinne. Ausnahmen sind die Kranken- und Pflegeversicherung, die Kraftfahrzeughaftpflicht, regional eine Tierhalterhaftplicht und einige berufsbedingte Absicherungen. Eine Versicherungspflicht zum Abschluss einer Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung beim Mietvertrag besteht per Gesetz nicht.

Die Vereinbarung „Der oder die Mieter verpflichten sich für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses zum Abschluss einer Privat- und Hausratversicherung“ ist unwirksam. Mieter können nicht zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet werden und auch eine Kündigung bei Nichtbeachtung oder fehlendem Nachweis ist nicht möglich. Der Mieter kann sich selbst entscheiden, ob er sich gegen Risiken versichert. Auch wenn das Risiko, den entstandenen und selbst verschuldeten Schaden bezahlen zu müssen, hoch sein kann und dem Vermieter damit viel Ärger und Streit ins Haus steht.

Ohnehin kann der Vermieter den Nachweis einer solchen Absicherung nicht abschließend und andauernd prüfen. Der Mieter kann jederzeit den Vertrag kündigen oder die Prämie einfach nicht zahlen.

Individualvereinbarungen zu Versicherungen des Mieters

Bei nachweislich erhöhtem Risiko kann im Mietvertrag eine Individualvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter geschlossen werden. Dies sollte im Mietvertrag gesondert und unter Benennung des jeweiligen Risikos Betrachtung finden.

Bei einem großen Aquarium zum Beispiel besteht das Risiko eines erheblichen Wasseraustritts. Ergo könnte sowohl die Bausubstanz als auch Mitmieter größeren Schäden ausgesetzt werden. Dieses spezielle Risiko kann über die Privathaftpflicht als Zusatzrisiko oder einzeln bei Spezialversicherern abgesichert werden.

Tipp: Im Selbstauskunftsbogen sollte die Frage, ob der Mieter beabsichtigt ein Aquarium von mindestens 200 Litern aufzustellen, nicht fehlen. Denn nicht nur Schäden durch Wasseraustritt können die Notwendigkeit dieser Individualvereinbarung sein. Auch statischen Vorgaben sollte das Aufstellen eines großen Aquariums standhalten.

Bei großen Hunden, die vermieterseitig auch frei im Treppenhaus oder auf dem Grundstück umherlaufen dürfen, kann ebenso eine Individualvereinbarung getroffen werden die den Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht verlangt.
Versicherungspflicht für Mieter von Gewerbe

Beim Gewerbemietvertrag oder Räumen für gewerbliche Nutzung ist der Vermieter relativ frei in der Ausgestaltung. Eine Vereinbarung zum Abschluss einer Versicherung ist, sofern sie in Zusammenhang zur Nutzung steht, wirksam.
Ist die Immobilie komplett an einen Gewerbetreibenden vermietet kann der Vermieter sogar die Verkehrssicherungspflicht auf den Gewerbemieter übertragen. Für jegliche Schadenersatzansprüche Dritter gemäß § 823 ff BGB wäre dann der Mieter verantwortlich. Das kann die Räum- und Streupflicht im Winter ebenso betreffen wie die Sicherungspflicht von Umwelt und Natur.

Üblicherweise ist die Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung bei Gewerbemietverträgen rechtswirksam. Dasselbe gilt für eine Umwelt- und Gewässerschadenhaftpflicht. Während der gesamten Laufzeit des Mietvertrags kann der Vermieter den Nachweis der Versicherungen verlangen. Es ist im Besonderen darauf zu achten, dass nicht beide, also Mieter und Vermieter, dasselbe Risiko absichern.

Tipp: Ein Gewerbemietvertrag ist in den Ausgestaltungsmöglichkeiten frei. Um auch die Versicherungspflicht auf den Gewerbemieter zu übertragen und wirklich alle Fallstricke dieses speziellen Mietvertrags rechtsicher zu gestalten sollte eine versierte Hausverwaltung oder ein Fachanwalt vorab konsultiert werden.

Ist die Hausratversicherung für Mieter Pflicht?

Kurzum: Nein. Der Vermieter kann auch den Abschluss einer Hausratversicherung nicht verlangen. Letztlich sichert diese Form der Absicherung nur alle vom Mieter selbst eingebrachten Gegenstände gegen die Gefahren Einbruch- Diebstahl, Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Mögliche Zusätze wir Glasbruch und Erweiterungen wie Fahrraddiebstahl und Schlüsselverlust sind möglich.

Vom Vermieter mitvermietete Gegenstände wie Bad- und Kücheneinbauten oder Wandschränke sowie Möbel muss der Vermieter selbst versichern.
Tipp: Der Vermieter sollte im Mietvertrag den Abschluss einer Privathaftpflicht und Hausratversicherung ausdrücklich empfehlen und auf die Risiken hinweisen. Nur so und ausschließlich so kann man Ärger und Streit im Vorfeld vermeiden.

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