Eine Garage bietet meist deutlich mehr Platz, als für das Abstellen eines Fahrzeugs vonnöten ist. Deswegen entscheiden sich viele Mieter dafür, dort die unterschiedlichsten Dinge aufzubewahren. Das ist allerdings nur in engen Grenzen erlaubt.
Wenn eine Garage zweckentfremdet oder zum Einlagern sperriger oder gefährlicher Dinge genutzt wird, drohen Konsequenzen. Auf der einen Seite verhängen immer mehr Kommunen Bußgelder, wenn bei ihnen Beschwerden über eine Zweckentfremdung einer Garage eingehen. Zudem haben Vermieter in einem solchen Fall das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen.
Zweckentfremdung von Garagen ist untersagt
Der Zweck einer Garage ist es, Fahrzeuge darin unterzustellen, um sie vor Wettereinflüssen und Diebstahl zu schützen. Wer also sein Fahrzeug auf der Straße abstellt, um den Platz in der Garage als Abstellfläche, Werkstatt oder gar Schlafgelegenheit zu nutzen, handelt rechtswidrig. Das gilt für eigene Garagen auf dem privaten Grundstück ebenso wie für Carports, Stellplätze, Tiefgaragen und Garagenhöfe. Vermieter sollten daher bewusst darauf achten, dass die Garagen ihrer Mietobjekte nicht zweckentfremdet werden.
Als Faustregel gilt: Wenn ein Auto nicht mehr genügend Platz in der Garage hat, dann ist das zulässige Höchstmaß für das Einlagern von Gegenständen überschritten. Diese Regelung verfolgt das Ziel, für eine Entlastung der Straßen zu sorgen und der in vielen Regionen vorherrschenden Parkplatznot entgegenzuwirken.
Zu diesem Zweck werden den Mietern bestimmte Rechte eingeräumt. So entschied beispielsweise das Amtsgericht München, dass Stellplätze in der ganzen Breite genutzt werden dürfen, selbst wenn anderen Fahrern dadurch das Einsteigen in ihr Fahrzeug erschwert wird. Außerdem ist es dem Gericht zufolge absolut zulässig, ein Fahrzeug direkt vor der eigenen Garage zu parken.
Diese Dinge dürfen in einer Garage eingelagert werden
Es gibt klare Regelungen, welche Gegenstände in einer Garage dauerhaft untergebracht werden dürfen. Hierzu gehören neben Autos und Motorrädern auch Ersatzreifen und Reparaturwerkzeuge. Es ist legitim, Pflege- und Putzmittel in der Garage aufzubewahren und darin Fahrräder unterzubringen. Sollten für eine ordentliche Lagerung Regale und Regalbretter nötig sein, dürfen diese ebenfalls montiert werden.
Außerdem ist es kein Problem, Kfz-Ersatzteile, die aktuell nicht benötigt werden, in der Garage unterzubringen. Diese Regelungen gelten allerdings nur für geschlossene Garagen. Offene Stellplätze dürfen dem Amtsgericht Stuttgart zufolge nicht ohne Weiteres zur Einlagerung solcher Gegenstände genutzt werden.
Diese Dinge sind in einer Garage tabu
Es gibt eine Vielzahl an Gegenständen, die in einer Garage nicht untergebracht werden dürfen. Hierzu gehören zum Beispiel sperrige Gegenstände wie Gartenmöbel oder kaputte Haushaltsgegenstände wie Waschmaschinen. Diese dürfen weder kurzfristig dort eingelagert noch dauerhaft untergebracht werden. Wer aus einer Garage einen zweiten Keller macht, um Abstellfläche zu gewinnen, zweckentfremdet das Gebäude.
Ebenso ist es untersagt, die Garage einer neuen Aufgabe zuzuführen. So darf nicht einfach eine Werkstatt oder ein Hobbyraum daraus gemacht werden. Das gilt erst recht, wenn die Garage nur Teil des Mietobjektes ist und einem nicht selbst gehört. Genauso wenig ist es zulässig, eine Garage als Schlafplatz zu nutzen. Somit darf hier auch kein Bett oder eine andere Schlafgelegenheit aufgestellt werden.
Nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter ist es jedoch möglich, Bauschutt nach einer Renovierung dort unterzubringen. Dieser muss dann aber schnellstmöglich abtransportiert werden.
Achtung: Aus Brandschutzgründen ist es absolut verboten, gefährliche Gegenstände in der Garage zu lagern. Hierzu zählen unter anderem Benzin, Gasflaschen und Gasgrills.
Strafen bei Zuwiderhandlungen
Immer mehr Kommunen gehen dazu über, Strafen für eine Zweckentfremdung der Garage zu verhängen. Sie führen zwar keine unangekündigten Kontrollen durch, reagieren aber zeitnah auf Beschwerden von Nachbarn und Vermietern. Deswegen sollten Mieter, die auf Fehler bei der Nutzung einer Garage hingewiesen werden, schnellstmöglich darauf reagieren. Das gilt insbesondere dann, wenn nicht nur ein gut gemeinter Rat der Nachbarn erfolgt, sondern die Vermieter eine konkrete Abmahnung aussprechen.
Bei einer Beschwerde reagiert die Bauaufsicht und verhängt bei Verstößen gegen die Vorschriften der Bauordnung mitunter empfindliche Geldstrafen. So können für eine Zweckentfremdung der Garage bis zu 500 € fällig werden. Zudem werden die betroffenen dazu verpflichtet, ihre Garage umgehend von allen verbotenen Gegenständen zu räumen. Vorreiter bei solchen Strafen ist die Stadt Niederkassel in Nordrhein-Westfalen, die bereits solche Geldstrafen verhängt.
Vermieter dürfen bei einer Zweckentfremdung der Garage eine Kündigung aussprechen
Doch nicht nur Geldstrafen drohen Mietern, die ihre Garage zweckentfremden. Ebenso haben Vermieter in einer solchen Situation das Recht, eine Kündigung auszusprechen. Das gilt zumindest dann, wenn gegen klare Regelungen im Mietvertrag verstoßen wird. So haben Vermieter beispielsweise das Recht, in dem Vertrag auszuschließen, dass in der Garage Autos oder Fahrräder repariert werden dürfen. Eine solche Kündigung umfasst dann nicht allein die Garage, sondern die gesamte Mietwohnung.
Dasselbe gilt bei einer nicht sachgemäßen Nutzung der Garage. So ist zum Beispiel ein Fall aus München bekannt, in der ein Ehepaar seine Garage als Skiwerkstatt umfunktioniert hat, obwohl der Vermieter ganz eindeutig dagegen war. Der Vermieter hat daraufhin eine gültige Kündigung ausgesprochen und das Ehepaar musste sowohl die Werkstatt aufgeben als auch aus dem gemieteten Haus ausziehen.
Foto: (c) WelshPixie/ pixabay.com