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Winterdienst bei Wohngebäuden – Planung, Durchführung und Absicherung

Winterdienst Wohnhaus

Inhalt:

Vermieterinnen und Vermieter haben die Pflicht, einen Winterdienst durchzuführen oder zu organisieren. Die entsprechenden Räum- und Streupflichten sind gesetzlich festgehalten und verbindlich. Doch auch bei einem zuverlässigen Winterdienst kann es dazu kommen, dass jemand stürzt und sich verletzt.

Deswegen ist es ratsam, eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abzuschließen. In Bezug auf den Winterdienst spielen insbesondere die Uhrzeit und das verwendete Streugut eine wichtige Rolle.

Räum- und Streupflichten für Vermieterinnen und Vermieter

In Deutschland gilt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Diese besagt, dass Städte und Gemeinden dafür sorgen müssen, dass öffentliche Wege ohne Schwierigkeiten und Gefahr passiert werden können. Häufig werden Räum- und Streupflichten jedoch an die Haus- und Grundbesitzerinnen und -besitzer ausgelagert.

Diese müssen dann Sorge tragen, dass sowohl auf dem Grundstück als auch auf den angrenzenden Bürgersteigen keine Rutsch- und Stolpergefahr besteht, tragen somit die sogenannte Gefahrtragungspflicht, im Näheren die Pflicht zum Schadenersatz gemäß §823 BGB.

Um dies leisten zu können, müssen sie ihren Räum- und Streupflichten nachkommen. Das bedeutet unter anderem, dass Schnee weg geschippt und vereiste Wege gestreut werden müssen. Solche Regelungen betreffen auch die Wege, die zu den Mülltonnen und Parkplätzen führen. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Räum- und Streupflicht nicht auf den gesamten Weg ausdehnt. Es ist vollkommen in Ordnung, lediglich einen Weg von etwa einem Meter Breite zur Verfügung zu stellen. Auf diesem ist es zwei Passanten möglich, aneinander vorbeizugehen, ohne auf vereiste Flächen ausweichen zu müssen.

Den Winterdienst auslagern

In einigen Fällen können oder wollen Vermieterinnen und Vermieter den Winterdienst nicht übernehmen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie alt oder krank sind oder aufgrund ihres Berufs zu den geforderten Räum- und Streuzeiten nicht vor Ort sind. Dann ist es möglich, die Räum- und Streupflichten auszulagern. Eine Entbindung von diesen Pflichten ist jedoch nicht möglich. Es muss immer für eine passende Vertretung gesorgt werden.

Grundsätzlich ist es möglich, die Räum- und Streupflichten an die Mieterinnen und Mieter auszulagern. Das gilt allerdings nur, wenn das ausdrücklich im Mietvertrag so festgehalten ist und von den Mieterinnen und Mietern akzeptiert wurde. Ebenso ist es legitim, im Mietvertrag auf die Hausordnung zu verweisen, wenn darin die Räum- und Streupflichten festgehalten sind. Es muss allerdings so sein, dass alle Mieterinnen und Mieter gleichermaßen zu den Aufgaben herangezogen werden. Eine einseitige Auslagerung der Pflicht auf einzelne Mietparteien ist nicht rechtens.

Selbstverständlich ist es auch erlaubt, einen professionellen Räumdienst zu beauftragen. Andere Vermieterinnen und Vermieter setzen auf einen Hausmeisterservice. Die hierbei entstehenden Kosten dürfen auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Eine vollständige Befreiung von den Räum- und Streupflichten ist aber auch das nicht. Vermieterinnen und Vermieter müssen regelmäßig kontrollieren und sicherstellen, dass ihre Vertretung den Räum- und Streupflichten rechtskonform nachkommt.

Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sind entscheidend

Werden die Räum- und Streupflichten nicht eingehalten und kommt es infolgedessen zu einem Sturz und oder zu Verletzungen, werden hierfür die Verantwortlichen haftbar gemacht. Das können die Vermieterinnen und Vermieter sein, wenn sie ihren Pflichten nicht nachgekommen sind oder keine Vertretung eingesetzt haben.

Ebenso können aber auch die für die Räumung und Streuung zuständigen Mieterinnen und Mieter haftbar sein. Hausbesitzerin und Hausbesitzer sollten deswegen auf eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung setzen. Diese greift immer dann, wenn ein Unfall aufgrund von Schnee oder Glatteis vor dem Haus oder auf dem Grundstück stattgefunden hat.

Tipp: Die Aufgabe solcher Versicherungen ist es, Ansprüche Dritter zu prüfen, abzuwehren oder zu befriedigen. Schadenersatzansprüche bei Verletzungen können nämlich teils sehr hoch ausfallen.

Ohnehin sollten Privatvermieter dann und wann ihren Versicherungsschutz für die Immobilie überprüfen. 

Auf die Uhrzeit kommt es an

Bei den Räum- und Streupflichten ist die Uhrzeit von großer Wichtigkeit. Niemand kann dazu verpflichtet werden, rund um die Uhr für freigeschippte Wege und gestreute Zugänge zu sorgen. Deswegen hat der Gesetzgeber klare Uhrzeiten festgelegt, zu denen Räum- und Streupflichten bestehen. Das gilt zum Beispiel an Werktagen ab 7 Uhr. Von dort an bis nach 20 Uhr müssen sämtliche Wege frei von Schnee und Glätte gehalten werden.

Häufig genügt es nicht, einmal morgens zu schippen und zu streuen. Durch regelmäßigen und teils intensiven Schneefall kann es nämlich bereits bis zum Mittag wieder soweit sein, dass Wege unpassierbar sind. Es kann also durchaus nötig sein, mehrmals täglich aktiv zu werden. Es ist ratsam, sich bei den zuständigen Behörden zu informieren, welche Zeiten in der jeweiligen Region für die Räum- und Streupflichten gelten.

Welches Streugut ist das Beste?

In Bezug auf das Streugut scheiden sich die Geister. Salz ist ausgesprochen effektiv, schadet aber der Umwelt und kann Schäden an Fahrzeugen verursachen. Deswegen darf Streusalz nicht von Privatpersonen genutzt werden, sondern bleibt ausschließlich der Stadtreinigung vorbehalten. Auch Holzspäne sind mit großen Risiken verbunden. Wenn dieses sich mit Wasser vollsaugen, kann es passieren, dass die Wege ebenso glatt sind, als wären sie lediglich vereist.

Deswegen entscheiden sich die meisten Nutzerinnen und Nutzer für Splitt, Kies oder Sand. Diese verhindern ein Wegrutschen effektiv und sind für Pflanzen, Tiere und Fahrzeuge nicht schädlich. Allerdings kann ein solches Streugut nach dem Wegschmelzen des Schnees sehr rutschig werden. Immer mehr Anwenderinnen und Anwender greifen daher zum Granulat. Dieses ist häufig sogar mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ versehen.

Foto:(c) Free-Photos/pixabay.com

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