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Müllentsorgung ist Vermieterpflicht

Müllentsorgung ist eine essenzielle Pflicht des Vermieters

Inhalt:

Müllentsorgung ist eine der essenziellen Verpflichtungen des Vermieters. Allerdings gehört die Müllbeseitigung zu den umlagefähigen Nebenkosten, sodass sich Vermieter das Geld von den Mietern zurückholen können. Es ist empfehlenswert, sämtliche mit der Müllentsorgung verbundenen Vereinbarungen schriftlich zu fixieren, um Streit zu vermeiden und die Verantwortlichkeiten klar zu regeln.

Zu den Vermieterpflichten gehört die Müllentsorgung unbedingt dazu. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, welche Arten von Mülltonnen in welcher Größe zur Verfügung stehen müssen. Außerdem müssen spezielle Regelungen für Sperrmüll und die Mülltrennung getroffen werden. Welche Pflichten Vermieter bei der Müllentsorgung haben und welche Vereinbarungen sie mit ihren Mietern treffen sollten, erklärt dieser Artikel.

Die Art und Größe der Tonnen für die Müllentsorgung wählen

Mit der Müllentsorgung gehen verschiedene Aufgaben einher, um die sich teilweise die Vermieter und teilweise die Mieter kümmern müssen. Zu den Vermieterpflichten gehört es beispielsweise, die Anschaffungskosten von Mülltonnen zu übernehmen und die Gebühren für die Erstanmeldung bei der Kommune zu bezahlen.

Bei der Auswahl der Mülltonnen spielt die Größe eine wichtige Rolle. Entsprechende Regelungen sind im „Grundsatz der Wirtschaftlichkeit im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG)“ zu finden. Zu große Tonnen führen zu unnötig hohen Kosten, zu kleine Tonnen verursachen Ärger. Die Mieter haben dann keine Möglichkeit, ihren Müll zu entsorgen, und stellen diesen neben die Tonnen ab oder werfen ihn in die falschen Tonnen.

Wenn über einen längeren Zeitraum hinweg zu wenige oder zu kleine Tonnen vorhanden sind, können Mieter eine Mängelanzeige stellen. Wenn Vermieter nicht zeitnah darauf reagieren, kann dies eine Mietminderung nach sich ziehen. Zudem müssen Mülltonnen in unterschiedlichen Arten zur Verfügung stehen. Hierzu gehören unter anderem Restmüll- und Kunststofftonnen, aber auch Tonnen für Papier und Pappe sowie für biologische Abfälle. Für Altglas stehen öffentliche Container zur Verfügung, sodass diese nicht mehr separat angeschafft werden müssen.

Sonderregeln für Gewerbeabfälle

Gewerbeabfälle müssen strikt von den sonstigen Abfällen getrennt werden, die in einem Mietshaus anfallen. So sind Gewerbetreibende dazu verpflichtet, eigene Mülltonnen aufzustellen und die Kosten für deren Leerung zu übernehmen. Ihre privaten Abfälle dürfen sie aber in den Mülltonnen der Hausgemeinschaft entsorgen. Zu den Vermieterpflichten bei der Müllentsorgung gehört es, die Kosten der Gewerbetreibenden aus den Gesamtkosten herauszurechnen. So ist sichergestellt, dass alle Mietparteien nur für die Entsorgung desjenigen Mülls zahlen, den sie selbst verursachen.

Wo darf eine Mülltonne zur Müllentsorgung aufgestellt werden?

Zu den Vermieterpflichten bei der Müllentsorgung gehört es, einen angemessenen Stellplatz für die Mülltonnen zu finden. So darf es durch den Standort der Mülltonnen zu keiner Geruchsbelästigung der Mieter kommen. Ein entsprechendes Urteil des LG Osnabrück vom 18.06.1997 mit dem Az. 11 S 402/96 liegt diesbezüglich vor. Des Weiteren dürfen Notausgänge sowie Flucht- und Rettungswege keinesfalls blockiert sein.

Hinweis: am Vorabend der Abholung von Mülltonnen gilt eine sogenannte Duldungspflicht für Gestank. Das ist dann der Fall, wenn die Mülltonnen an den Straßenrand gestellt werden und es hierdurch zu einer Geruchsbelästigung kommt.

Regeln für die Entsorgung von Sperrmüll

Die Entsorgung von Sperrmüll zählt nur unter bestimmten Voraussetzungen zu den Vermieterpflichten bei der Müllentsorgung. Das liegt daran, dass es keine bundeseinheitlichen Regelungen für die Sperrmüllentsorgung gibt. In einigen Regionen wird der Sperrmüll regelmäßig abgeholt, in anderen nicht. An vielen Orten kann einmal jährlich eine kostenlose Sperrmüllentsorgung beantragt werden. Wird zusätzlich eine Entsorgung durch einen Mieter beantragt, muss dieser die entstehenden Kosten tragen.

Da die Regelungen für die Sperrmüllentsorgung zu unterschiedlich sind, fallen die Kosten nicht unter § 2 Nr. 8 BetrKVO. Das bedeutet, dass die mit der Entsorgung entstehenden Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden können. Anders sieht es aus, wenn ein regelmäßiger Bedarf besteht. Dann können Vermieter mit ihren Mietern vereinbaren, dass Sperrmüll an einem klar definierten Ort abgestellt werden darf und regelmäßig entsorgt wird. Die Kosten können, weil sie regelmäßig anfallen, dann an die Mieter weitergegeben werden.

Das ist in Bezug auf die Mülltrennung zu beachten

Eine ordentliche Mülltrennung gehört nicht zu den Vermieterpflichten bei der Müllentsorgung, sondern ist Sache der Mieter. Diese müssen laut Kreislaufwirtschaftsgesetz dafür sorgen, dass eine sachgerechte Trennung unterschiedlicher Arten von Müll erfolgt. Was genau unter einer ordentlichen Mülltrennung zu verstehen ist, sollten Vermieter ausdrücklich im Mietvertrag beziehungsweise in der Hausordnung, als Anlage zum Mietvertrag, regeln.

Die Säuberung der Tonnen kann von den Mietern übernommen oder durch einen Hausmeister erledigt werden. Falsche Mülltrennung kann zu einem Bußgeld von bis zu 100 € führen. Wenn die Verstöße regelmäßig auftreten, kann ein vierstelliges Bußgeld erhoben werden. Deswegen sollten Vermieter ihre Mieter klar darauf hinweisen, dass eine falsche Mülltrennung zu einer Erhöhung der Nebenkosten führt. Sollten sich Mieter immer wieder nicht daran halten, ist es Vermietern erlaubt, eine Abmahnung auszusprechen und bei weiteren Verstößen fristlos zu kündigen.

Fazit

Vermieter müssen lediglich die Anschaffungskosten von Mülltonnen sowie die Bereitstellungskosten selbst tragen. Alle sonstigen Kosten können sie an die Mieter weitergeben. Zudem dürfen und müssen Vermieter sicherstellen, dass ausreichend viele Tonnen in geeigneter Größe vorhanden sind und dass der Müll sachgerecht getrennt wird. Sämtliche Regelungen sollten in die Hausordnung und den Mietvertrag aufgenommen werden, damit alle Parteien ein schriftliches Dokument haben, auf das sie sich in Streitfällen berufen können.

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