Weihnachtsdekoration ist für viele Menschen unverzichtbar, um in festliche Stimmung zu kommen und sich auf die Feiertage vorzubereiten. Andere können mit solch einem festlichen Schmuck hingegen wenig anfangen, weswegen es in Mietshäusern hin und wieder zu Streitigkeiten kommt. Vermieter sollten die geltenden Regeln zu Weihnachtsschmuck an Immobilien kennen und durchsetzen, damit die friedliche Vorweihnachtsstimmung im Mietshaus erhalten bleibt.
Für das Anbringen von Weihnachtsdekoration an Immobilien gelten klare Regeln. Diese betreffen den Innenbereich und Außenbereich und haben mit der Helligkeit zu tun. Außerdem spielt bei Weihnachtsdekorationen an Immobilien der Brandschutz eine wichtige Rolle. Hier geht es darum, Verantwortlichkeiten klar zu benennen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und umzusetzen. Das ist auch für Silvester hilfreich. Dieser Beitrag erläutert, was in Bezug auf Weihnachtsdekoration an Immobilien zu berücksichtigen ist.
Weihnachtsdekoration im Innenbereich von Immobilien
Innerhalb der Mietwohnung gibt es keine rechtlichen Grenzen für das Anbringen von Weihnachtsdekoration. Anders sieht es bei den gemeinschaftlich genutzten Teilen einer Immobilie aus. Ein Weihnachtskranz im Hausflur ist zwar erlaubt, vor dem Aufhängen sollte aber immer Rücksprache mit den Nachbarn gehalten werden. So lässt sich vermeiden, dass sich Menschen, die mit Weihnachten wenig anfangen können, von der Dekoration gestört fühlen.
Laut BGH Urteil mit dem Kennzeichen BGH AZ: V ZR 46/06 ist ein generelles Verbot von Weihnachtsdekoration im Hausflur nicht möglich. Sollten jedoch klare Absprachen zwischen den Nachbarn bestehen und ein Mieter hält sich nicht daran, haben Vermieter das Recht, ihn abzumahnen. Außerdem dürfen Türkränze in Ausnahmefällen verboten werden, wenn hierdurch eine Brandgefahr entsteht oder die Türen beschädigt werden.
Ein generelles Verbot von Weihnachtsdekoration ist zwar nicht möglich, allerdings können Vermieter die Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen verlangen. So darf Weihnachtsdekorationen keinesfalls zu einer Stolperfalle werden und auch spitze Gegenstände, die ein Verletzungsrisiko bergen, dürfen verboten werden. Ebenso ist es nicht erlaubt, offene Flammen wie Kerzen im Hausflur unterzubringen, da hierdurch ein erhebliches Risiko für die Immobilie und die Bewohner entsteht. Ebenfalls Voraussetzung für das Anbringen von Weihnachtsdekoration im Innenbereich ist, dass die Fluchtwege jederzeit frei sind.
Weihnachtsdekoration im Außenbereich von Immobilien
Weihnachtsdekoration an der Außenfassade einer Immobilie ist grundsätzlich erlaubt. Manche Menschen begeistern sich dafür, wenn Weihnachtsmänner die Wand hochklettern oder ein Rentierschlitten weithin gut sichtbar ist. Entscheidend ist jedoch, dass sämtliche Weihnachtsdekoration an Immobilien zuverlässig befestigt ist und auch mit starkem Wind und allen erdenklichen Witterungsbedingungen gut zurechtkommt.
Es ist zwingend erforderlich, dass die Verkehrssicherungspflicht eingehalten wird und keine Passanten durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Das betrifft auch Lichterketten und andere Dekorationselemente, die auf dem Balkon angebracht werden. Hier macht es Sinn einen entsprechenden Passus in die Hausordnung aufzunehmen um die Regeln, auch unter den Mietern, etwas zu gestalten.
Mieter müssen daher eine Erlaubnis vom Vermieter einholen, bevor sie eine Weihnachtsdekoration an der Außenfassade anbringen. Außerdem müssen sie persönlich sicherstellen, dass diese Dekorationselemente zuverlässig befestigt sind und nicht herabstürzen können. Das gilt allerdings nur für große Dekorationselemente an der Fassade. Kleindekoration für den Balkon kann auch ohne Zustimmung des Vermieters angebracht beziehungsweise aufgestellt werden.
Wie der Vorgarten gestaltet wird, ist üblicherweise Sache des Vermieters. Deswegen sollten Mieter immer Rücksprache halten, bevor der Vorgarten mit Weihnachtsdekoration versehen wird. Ebenso sollten Absprachen mit den Mitmietern erfolgen, damit diese sich von der Weihnachtsdekoration nicht gestört fühlen. Wie bei der Montage an der Außenfassade müssen auch im Vorgarten spezielle Sicherungen vorgenommen werden, damit die Dekorationselemente keine Gefahr darstellen.
Auf die Helligkeit von Weihnachtdekoration an Immobilien achten
Im Winter wird es früh dunkel, weswegen vor allem leuchtende Weihnachtsdekoration beliebt ist. Gerade wenn diese auffällig ist und blinkt, können sich Nachbarn hierdurch aber gestört fühlen. Deswegen ist es sinnvoll, klare Zeiten zu vereinbaren, in denen eine beleuchtete Weihnachtsdekoration eingeschaltet sein darf. Eine gute Orientierung bilden hierbei die Nachtruhezeiten. Hiernach ist es erforderlich, die Dekoration nicht länger als bis 22 Uhr eingeschaltet zu lassen.
Weihnachtsdekoration darf unter keinen Umständen zu einer Gefahrenquelle werden. Das ist aber dann der Fall, wenn die Lichter zu hell sind oder ausgesprochen schnell blinken. Dann können nicht nur Nachbarn gestört, sondern auch Autofahrer irritiert werden. Eine Vorgabe sollte deshalb darin bestehen, dass Weihnachtsdekoration nicht heller als Straßenlaternen sein darf, um zu keiner Gefahr zu werden. Die entsprechenden rechtlichen Regelungen sind in § 906 BGB zu finden.
Hinweis: Nicht nur Licht, sondern auch Düfte können störend auf Nachbarn und Passanten wirken. Deswegen dürfen Räucherstäbchen, Tannengeruch, Duftsprays und ähnliches, was in der Mietwohnung grundsätzlich erlaubt ist, keinesfalls zu einer Geruchsbelästigung führen.
Brandschutz bei Weihnachtsdekoration an Immobilien
Grundsätzlich sind Mieter bei der weihnachtlichen Gestaltung ihrer Wohnung frei. Allerdings sind sie dazu verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um Brände zu vermeiden. Es ist somit grundsätzlich erlaubt, einen Tannenbaum mit Wachskerzen aufzustellen, allerdings müssen Brandschutzmaßnahmen ergriffen werden. Hierzu gehört beispielsweise, einen Wassereimer oder einen Feuerlöscher in unmittelbarer Nähe des Baumes griffbereit zu halten. Sonstigen Regelungen müssen die Mieter ausdrücklich zustimmen, ansonsten sind sie ungültig.
Gelegentlich sind alle Mietparteien damit einverstanden, dass Weihnachtsdekoration in den Gemeinschaftsräumen angebracht wird. In diesem Fall muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Dekorationselemente mit bestimmten Prüfsiegeln versehen sind, durch die ein Höchstmaß an Sicherheit gewährleistet wird außerdem muss bei elektrischen Artikeln auf Sicherheitsmerkmale geachtet und sichergestellt werden, dass die Mehrfachsteckdosen keinesfalls überlastet werden.
Achtung: Selbst bei noch so zuverlässigen Brandschutzmaßnahmen können Brände nicht vollständig ausgeschlossen werden. Deswegen muss sichergestellt sein, dass die Fluchtwege frei und klar erkennbar sind. Vermieter sollten daher regelmäßig die Fluchtwege prüfen und sicherstellen, dass diese gut beleuchtet sind. Die Beleuchtung darf keinesfalls durch die Helligkeit der Weihnachtsdekoration überstrahlt werden.
Bei der Vermeidung von Bränden ist es wichtig, die Brandschutzverordnung zu berücksichtigen. Es gibt zwar keine bundesweite Variante, aber die jeweiligen Länder haben eigene Brandschutzbestimmungen aufgestellt. Hierzu gehört beispielsweise, dass in sämtlichen Wohnungen Rauchmelder angebracht sein müssen. Es ist wichtig, dass alle Mietparteien die Regeln für das Verhalten im Brandfall kennen und wissen, wo die Fluchtwege zu finden sind.
Zu den Brandschutzmaßnahmen in Miethäusern gehört der Kauf und die Wartung von Feuerlöschern. Die hierbei anfallenden Kosten können grundsätzlich in der Nebenkostenabrechnung an die Mieter weitergegeben werden. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn eine solche Umlage von Nebenkosten im Mietvertrag vereinbart wurde.
Verantwortlichkeiten bei Brandschutz klar benennen
Für einen effizienten Brandschutz ist es unverzichtbar, dass die Verantwortlichkeiten klar geregelt sind. So müssen Mieter Sorge dafür tragen, dass für einen optimalen Brandschutz in ihrer Wohnung gesorgt ist. Die Vermieter sind nur dafür verantwortlich, Rauchmelder in allen Zimmern anzubringen. Ansonsten haben sie sich lediglich um die Gemeinschaftsräume und die von allen Mietparteien genutzten Flächen zu kümmern.
Hierzu gehört unter anderem, den Hausflur und die Kellerräume vor Bränden zu schützen. Eine wichtige Aufgabe besteht zudem darin, die Fluchtwege regelmäßig zu kontrollieren und sicherzustellen, dass diese nicht versperrt werden. Das können die Vermieter selbst tun oder sie betrauen einen Hausmeister mit dieser Aufgabe. Die Prüfung sollte nicht zuletzt die Weihnachtsdekoration in Immobilien umfassen. Sollte diese dazu führen, dass die Fluchtwege zu eng werden, muss sie entfernt oder darf gar nicht erst aufgestellt werden.
Durch eine Entfernung von Weihnachtsdekoration reduziert sich zudem die Brandgefahr, da weniger brennbare Gegenstände im Flur im Speziellen und in der Immobilie im Allgemeinen anzutreffen sind. Für Fluchtwege in Häusern gibt es klare rechtliche Bestimmungen. Diese müssen mindestens einen Meter breit sein, wobei in Treppenhäusern 80 cm Breite genügen. Würde eine Weihnachtsdekoration dazu führen, dass weniger Platz vorhanden ist, können Vermieter die Anbringung untersagen.
So ist im Brandfall bei Weihnachtdekoration an Immobilien zu verfahren
Kommt es trotz aller Sicherheitsmaßnahmen zu einem Brand, müssen verschiedene Regeln eingehalten werden. Hierzu gehört vor allem, dass ein Brand nur dann eigenständig gelöscht werden sollte, wenn man sich oder andere dadurch nicht in Gefahr bringt. Ist das nicht gegeben, muss eine Ausbreitung des Brandes so gut es geht vermieden werden. Das ist beispielsweise dadurch zu erreichen, dass die Tür zum Zimmer mit dem Brandherd ebenso geschlossen wird wie alle Fenster in der Wohnung. Anschließend sollte man die Immobilie sofort verlassen, andere Bewohner informieren, einen Feueralarm auslösen und wenn möglich die Feuerwehr rufen.
Kann die Wohnung nicht mehr verlassen werden, besteht akute Gefahr für Leib und Leben. In einem solchen Fall sollte man sich möglichst weit vom Brandherd entfernen und zu einem Fenster oder noch besser auf den Balkon gehen. Dann sollte man mit dem Handy die Feuerwehr rufen oder versuchen, andere auf sich aufmerksam zu machen, damit diese die Feuerwehr holen. Diese sorgt dann für die Rettung der in der Wohnung eingeschlossenen Menschen.
Diese Regeln gelten für Silvester
Kaum ist das Weihnachtsfest erfolgreich gemeistert, naht auch schon Silvester. Hier müssen ebenfalls klare Regeln eingehalten werden, damit keine Nachbarn gestört werden und Brände so gut wie ausgeschlossen sind. Wichtig ist es, die Nachtruhe einzuhalten. Grundsätzlich muss die gesetzliche Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr auch an Silvester befolgt werden. Die entsprechenden Ruhezeiten können in der Hausordnung festgeschrieben werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass zu Silvester meist trotz geltender Nachtruhe eine gewisse Toleranz ausgeübt wird.
Im Namen des Brandschutzes und zur Vermeidung von Personen- und Gebäudeschäden sollten Vermieter verbieten, dass Raketen vom Balkon aus gestartet werden. Dies muss ausdrücklich erfolgen, da es ein entsprechendes gesetzliches Verbot nicht gibt. Sollte es zu Schäden an einer Immobilie kommen, die auf Feuerwerkskörper zurückzuführen sind, kommt hierfür üblicherweise die Wohngebäudeversicherung auf. Das gilt auch dann, wenn nicht genau ermittelt werden kann, wer für den Schaden verantwortlich ist. Kommt es durch einen Mieter oder Silvestergäste in einer Mietwohnung zu einem Schaden, greift die private Haftpflichtversicherung des Mieters. Liegt eine solche Versicherung nicht vor, muss der Mieter den Schaden selbst tragen.
Fazit
Weihnachtsdekoration an Immobilien ist beliebt, führt aber alle Jahre wieder zu Streitigkeiten in Mietshäusern. Deswegen ist es wichtig, klare Regelungen zur Weihnachtsdekoration an Immobilien zu treffen. Insbesondere der Brandschutz und die Sicherung von Fluchtwegen sollte hierbei berücksichtigt werden. Es kommt darauf an, dass die Weihnachtsdekoration Prüfsiegel besitzt, sicher ist und die Fluchtwege nicht zu eng macht. Neben Regelungen der Vermieter ist es wichtig, dass sich die Mieter untereinander absprechen, damit sich niemand von der Weihnachtsdekoration an Immobilien gestört fühlt. Dann steht einer besinnlichen (Vor-)Weihnachtszeit nichts im Weg.