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Heimwerker kann auch der Mieter sein

Wenn der Mieter zum Heimwerker wird ist viel Rechtliches zu beachten

Inhalt:

Dass Mieter als Heimwerker tätig werden, ist keine Seltenheit. Einige wollen ihren Wohnraum individuell gestalten, andere müssen Schönheitsreparaturen vornehmen um die Wohnung in einem hochwertigen Zustand zu halten. Vermieter sollten mit ihren Mietern klare Regeln aufstellen und festhalten, wann diese als Heimwerker tätig werden dürfen oder müssen. Hierbei sind ganz unterschiedliche Bereiche und Aufgaben zu berücksichtigen.

Wände streichen, Teppichboden verlegen, Trockenbauwände einziehen… Es gibt viele Wege, wie Mieter als Heimwerker tätig werden können. Vermieter sollten hierfür klare Regeln aufstellen und diese schriftlich festhalten. Das betrifft nicht zuletzt die Durchführung von Schönheitsreparaturen und die Einhaltung von Ruhezeiten. Die Regelungen für Renovierungen sind grundsätzlich bei jedem Gewerk zu beachten.

Dieser Artikel erläutert, welche Möglichkeiten und Grenzen Mietern bei Heimwerker Aufgaben gegeben sind und worauf Vermieter im Einzelnen achten sollten.

Mieter als Heimwerker – Regelungen schriftlich festhalten

Vermieter haben ein berechtigtes Interesse daran, zu wissen, in welchem Rahmen ihre Mieter als Heimwerker tätig werden. Um immer gut informiert zu sein, ist es wichtig, vertraglich festzulegen, welche Arbeiten zulässig sind und welche nicht. Hierbei legen Vermieter in der Regel Wert darauf, dass nur solche Arbeiten durchgeführt werden, die vom Mieter jederzeit wieder beseitigt werden können, um die Wohnung in den Ursprungszustand zu versetzen. Außerdem dürfen keine Schäden an der Mietsache entstehen, wenn Mieter als Heimwerker tätig werden.

Die schriftlichen Vereinbarungen sorgen dafür, dass Vermieter eine rechtliche Handhabe haben, wenn sich Mieter nicht an bestimmte Regeln wie die Mittagsruhe halten. Dann kann gegebenenfalls mit einer Abmahnung oder einer fristlosen Kündigung reagiert werden. In der Praxis dienen schriftliche Vereinbarungen jedoch vor allem dazu, für Transparenz bei Mietern und Vermietern zu sorgen und Streitigkeiten bei Heimwerkertätigkeiten von Anfang an auszuschließen.

Die Durchführung von Schönheitsreparaturen

Grundsätzlich sind Vermieter laut § 535 BGB dazu verpflichtet, die Mietsache in einem wohnlichen und vertragsgemäßen Zustand zu halten. Einige Aufgaben wie Schönheitsreparaturen können allerdings an die Mieter ausgelagert werden. Wichtig hierfür ist, dass die entsprechenden Vereinbarungen im Mietvertrag festgehalten sind. Ist das der Fall, können Vermieter verlangen, dass Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Gebrauchsspuren, die der Mieter selbst verursacht hat, von ihm auch wieder beseitigt werden müssen.

Hinweis: Schönheitsreparaturen müssen immer dann durchgeführt werden, wenn sie nötig sind. Starre Fristen dürfen von Vermietern somit nicht ausgesprochen werden und sind ungültig.

Bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen kann ein Mieter selbst als Heimwerker tätig werden oder einen Dienstleister beauftragen. Wenn er selbst aktiv werden möchte, muss er die hierfür notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen mitbringen. Zu den Aufgaben, die zu den Schönheitsreparaturen zählen, gehören das Lackieren von Heizkörpern, das Streichen von Türen und Fensterrahmen, das Verschließen von Bohrlöchern und einiges mehr.

Als Heimwerker Ruhezeiten einhalten

Wenn Mieter als Heimwerker tätig werden, müssen sie die geltenden Ruhezeiten einhalten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es keine deutschlandweit einheitlichen Ruhezeiten gibt, sondern dass jede Stadt und Gemeinde diese individuell festlegen darf. Meist liegt die Nachtruhe jedoch zwischen 22 bis 6 Uhr. Ebenso dürfen an Sonn- und Feiertagen nur Arbeiten ins Zimmerlautstärke durchgeführt werden. Eine allgemeingültige Mittagsruhe existiert nicht, sie kann aber an bestimmten Wohnorten gelten.

Grundsätzlich ist es möglich, zusätzliche Regelungen wie eine Mittagsruhe in die Hausordnung aufzunehmen. Wenn Mieter einen Mietvertrag unterschreiben, akzeptieren sie auch die Hausordnung. In diesem Fall müssen die Individualregelungen bei den Heimwerkertätigkeiten berücksichtigt werden. Erfolgt dies nicht, können Vermieter einen Mieter abmahnen.

Den Wohnraum als Heimwerker den eigenen Wünschen anpassen

Grundsätzlich ist es legitim, wenn Mieter den Wohnraum ihren persönlichen Wünschen gemäß umgestalten. Hierbei sollten sie jedoch darauf achten, dass die jeweiligen Maßnahmen leicht umkehrbar sind, um den Wohnraum in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Für alle Arbeiten, die hierüber hinausgehen, muss Rücksprache mit dem Vermieter gehalten werden.

Wände in der gewünschten Farbe

Mieter dürfen die Wände in ihrer Wohnung streichen und sind bei der Farbauswahl komplett frei. Vermieter dürfen hier keine Vorgaben machen. Allerdings kann im Mietvertrag geregelt sein, dass die Wohnung bei Auszug in den Originalzustand versetzt werden muss. Hierzu gehört auch, dass die Wände wieder in der Farbe gestrichen werden in der sie bei Einzug waren. Kommt der Mieter dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nach, können Vermieter Schadenersatz verlangen.

Heimwerker Arbeiten im Garten

In einigen Fällen gehört ein Garten zur Mietsache. Dann haben Mieter das Recht, Veränderungen vorzunehmen und beispielsweise Dekorationen aufzustellen. Wie in der Mietwohnung dürfen allerdings nur solche Änderungen vorgenommen werden, die leicht zurückgenommen werden können. Sollen beispielsweise Pflanzen oder Bäume entfernt werden, können Vermieter verlangen, dass die Pflanzen bei Auszug ersetzt werden, um den Ausgangszustand wieder zu erreichen.

Spielgeräte im Garten sind grundsätzlich zulässig. Wird ein Mieter aber als Heimwerker tätig und verankert die Spielgeräte im Boden, muss zuvor die Bewilligung des Vermieters eingeholt werden. Viele erteilen hierfür aber ihre Erlaubnis, da solche Spielgeräte für Nachmieter attraktiv sind und eine Weitervermietung der Mietsache erleichtern.

Gestaltung des Balkons als Heimwerker

Der Balkon gehört zur Mietsache und darf von den Mietern grundsätzlich individuell gestaltet werden. Bei bestimmten Heimwerker Aufgaben ist jedoch die Einwilligung der Vermieter einzuholen. Das gilt dann, wenn bauliche Veränderungen die Hausfassade betreffen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Blumenkästen auf der Außenseite der Balkonbrüstung angebracht werden sollen. Wie bei der restlichen Mietsache müssen die Veränderungen am Balkon leicht wieder rückgängig gemacht werden können.

Zimmer mit Trockenbauwänden aufteilen

Grundsätzlich ist es Mietern erlaubt, Trockenbauwände einzuziehen, um den Wohnraum individuell zu gestalten. Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn Nachwuchs ins Haus steht und jedes Kind sein eigenes Zimmer haben soll. Es ist aber empfehlenswert, dass die Mieter um Zustimmung bitten, bevor sie als Heimwerker tätig werden. So können Vermieter sicherstellen dass die Belüftung der einzelnen Zimmer gegeben ist und eine Schimmelbildung unwahrscheinlich wird. Sollte eine entsprechende Lösung nicht möglich sein und Schäden an der Mietsache wahrscheinlich werden, darf dem Mieter der Einbau von Trockenbauwänden verboten werden.

Als Heimwerker individuelle Teppichböden verlegen

In einigen Mietsachen ist ein Teppichboden vorhanden, in anderen gibt es beispielsweise Parkett. Mieter haben grundsätzlich die Möglichkeit, einen Teppichboden zu verlegen. Hierbei muss aber darauf geachtet werden dass der Teppichboden bei Auszug vollständig beseitigt werden kann, ohne dass der Boden der Mietsache beschädigt wird. Liegt bereits ein Teppichboden vor, ist aber bereits verschlissen, muss der Austausch durch den Vermieter erfolgen.

Wird ein vorhandener Teppichboden, der noch in einwandfreien Zustand ist, ersetzt, muss die Wohnung bei Auszug wieder in den Urzustand versetzt werden. Hierfür muss nicht zwingend die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden, es bietet sich aber im Namen der Transparenz an. Dasselbe gilt wenn ein anderer Boden wie ein Klicklaminat verlegt werden soll.

Hinweis: Immer wieder kommt es vor, dass ein Teppichboden oder ein Klicklaminat die Mietsache aufwerten. In diesem Fall können Mieter und Vermieter vereinbaren, dass der Teppichboden oder das Laminat bei Auszug in der Wohnung verbleibt und vom Nachmieter übernommen wird. Das spart den Vormietern eine Menge Arbeit und erleichtert den Vermietern die Neuvermietung.

Eine neue Küche

Mieter können die Küche einer Mietsache austauschen, müssen die alte Küche aber sachgerecht einlagern. Nur dann sind sie in der Lage, sie bei Auszug wieder einzubauen. Für den Austausch einer Küche sollte Rücksprache mit dem Vermieter gehalten werden, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Vermieter haben grundsätzlich die Möglichkeit, einen Mieter eine neue Küche bei Auszug abzukaufen. Ein recht seitens der Mieter hierauf besteht allerdings nicht. Die Vermieter dürfen allerdings verlangen, dass bei Auszug die ursprüngliche Küche wieder eingebaut wird.

Heimwerken als Vermieter begrenzen

Selbst wenn ein Mieter als Heimwerker erfahren ist und schon schon viele Projekte umsetzen konnte, sollten bestimmter Aufgaben ausschließlich von Fachleuten durchgeführt werden. Hierzu gehören insbesondere Elektroarbeiten. Für entsprechende Aufgaben müssen die Mieter daher einen professionellen Dienstleister beauftragen. Selbst wenn Mieter ausgebildete Elektriker sind und grundsätzlich das nötige Know-how für die Reparatur defekter Steckdosen und andere Aufgaben mitbringen, muss der Vermieter über den Schaden informiert werden. Tut er dies nicht und es kommt bei einer Heimwerker Aufgabe zu einem Schaden, kann es sein, dass die Versicherung nicht greift.

Der Umgang mit Kleinreparaturen

Ebenso wie Schönheitsreparaturen können auch Kleinreparaturen an Mieter ausgelagert werden. Hierfür ist es aber erforderlich, die entsprechenden Regelungen in den Mietvertrag aufzunehmen und eine doppelt beschränkte Höchstgrenze festzulegen. Hiermit ist gemeint, dass eine Höchstgrenze für die Kosten festgelegt wird, die Mieter für Kleinreparaturen zu zahlen haben. Üblicherweise sind dies 6%-8% der jährlichen Kaltmiete beziehungsweise 100 € pro Kleinreparatur. Höhere Kosten müssen von den Vermietern getragen werden. Wird im Mietvertrag keine Klausel zur Kostenbeschränkung aufgenommen, müssen die Mieter keinerlei Kosten tragen.

Achtung: Vermieter dürfen nicht verlangen, dass Mieter Kleinreparaturen selbst durchführen. Entsprechende Klauseln sind unwirksam. Bringt ein Mieter aber die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen mit, darf er Kleinreparaturen selbst durchführen.

Wer haftet bei Schäden?

Kommt es bei Heimwerker Aufgaben zu Schäden oder einer falschen Ausführung, muss die Frage der Haftung geklärt werden. Wird beispielsweise das Streichen der Wände bei Auszug falsch ausgeführt, sodass die Farbe nicht zur restlichen Wohnung passt, haben Vermieter ein Recht auf Schadenersatz. Die Mieter müssen das Problem dann beheben. Bleibt das Ergebnis weiterhin hinter den Vereinbarungen zurück, können Vermieter einen Fachbetrieb beauftragen und die Kosten an die Mieter weitergeben. Wichtig ist, dass den Mietern eine Frist zur Behebung der Mängel eingeräumt wird, bevor ein Fachunternehmen beauftragt wird.

Um bei Haftungsfragen keine Probleme zu bekommen, ist es erforderlich, dass sämtliche Klauseln zu Reparaturen und Renovierungsarbeiten, die im Mietvertrag stehen, rechtswirksam sind. Beispielsweise ist es nicht möglich, von Mietern zu verlangen, bei Auszug eine renovierte Wohnung zu hinterlassen, wenn sie eine unrenovierte Wohnung bei Einzug erhalten haben. Sollten trotzdem Reparaturen oder Renovierungen vorgenommen werden, können Vermieter bei einer falschen Ausführung die Mieter nicht haftbar machen.

Fazit

Wenn Mieter als Heimwerker tätig werden, bringt das verschiedene Vorteile. Sie können ihren Wohnraum individuell gestalten und hierbei eine Menge Geld sparen. Im Namen einer größtmöglichen Transparenz sollten alle größeren Projekte mit dem Vermieter abgesprochen werden. Entscheidend ist, dass alle baulichen Veränderungen an einer Mietsache bei Auszug rückgängig gemacht werden können. Außerdem dürfen keine Schäden an der Mietsache entstehen. Zudem ist es wichtig, alle Regelungen zu Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen im Mietvertrag schriftlich festzuhalten. Außerdem ist darauf zu achten, dass bestimmte Aufgaben wie Elektroarbeiten nicht von den Mietern, sondern von einen Fachbetrieb erledigt werden.

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