Die rechtssichere Mieterselbstauskunft kann in Form von mündlichen Fragen oder in Form eines schriftlichen Auskunftsbogens gestaltet werden. Doch es gibt Grenzen und nicht alle Fragen an den Mietinteressenten sind erlaubt. Wer als Vermieter das finanzielle Risiko minimieren will, sollte dennoch nur Fragen stellen, die in Zusammenhang zum Mietvertrag stehen. Teils drohen sonst Schadenersatzansprüche oder Schlimmeres.
Nachdem es im ersten Teil des Ratgebers darum ging, welche Möglichkeiten eine Mieterselbstauskunft bietet und welche Fragen legitim sind, geht es nun darum, zu welchem Zeitpunkt diese Fragen gestellt werden dürfen und welche
verboten sind.
Wenn ein Interessent eine Wohnung besichtigt, steht hierdurch noch nicht fest, dass er auch ein Interesse daran hat, sie tatsächlich zu mieten. Entsprechend dürfen Vermieter bei einer solchen Besichtigung nicht so weitreichende Fragen stellen wie bei einer tatsächlichen Vertragsanbahnung.
Bei dieser sind wiederum andere Fragen legitim als beim Vertragsabschluss. In allen Phasen gibt es jedoch Fragen, die unter gar keinen Umständen gestellt werden dürfen. Tun Vermieter dies doch, verhalten sie sich rechtswidrig und die Interessenten haben ein Recht zu lügen.
Fragen im Rahmen der Wohnungsbesichtigung
Eine Wohnungsbesichtigung ist noch sehr unverbindlich und sagt nichts über das konkrete Interesse der Besichtigenden an der Wohnung aus. Entsprechend dürfen Vermieter hier nur ganz grundlegende Fragen stellen, die ihnen eine Identifikation der Interessenten ermöglichen. Hierzu gehören unter anderem der Name, der Vorname und die Anschrift sowie eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse.
Diese Daten ermöglichen eine Kontaktaufnahme, gehen aber noch nicht sonderlich in die Tiefe. Die angegebenen Informationen können allerdings überprüft werden, indem sich die Vermieter den Personalausweis zeigen lassen.
Für Wohnungen aus dem Bereich des sozialen Wohnungsbaus gelten jedoch etwas andere Regelungen. Hier haben Vermieter zusätzlich das Recht, sich Angaben aus dem Wohnungsberechtigungsschein zeigen zu lassen. Allerdings sind sie nicht dazu berechtigt, Kopien der jeweiligen Dokumente herzustellen. Das gilt insbesondere für den Personalausweis, da dies im Rahmen der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz als nicht notwendig eingestuft wurde.
Fragen während der Vertragsanbahnung
Die Phase der Vertragsanbahnung beginnt dann, wenn ein Interessent ausdrücklich sagt, dass er die besichtigte Wohnung anmieten möchte. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Vermieter eine deutlich größere Zahl an Fragen stellen und im Rahmen der Mieterselbstauskunft einholen. Hierzu gehört beispielsweise die Frage, wie viele Personen in die Wohnung einziehen werden.
Neben dem eigentlichen Mieter können das beispielsweise der Partner und die Kinder sein. Es ist allerdings nicht zulässig, nach dem Verhältnis zu fragen, in dem die verschiedenen Personen zueinanderstehen, sondern lediglich nach der Anzahl. Jedoch haben Vermieter ein Recht, zu erfragen, wie viele der Personen Erwachsene und wie viele Kinder sein werden.
Im Rahmen der Vertragsanbahnung können vielfältige Informationen zur Bonität der Interessenten eingeholt werden. So kann beispielsweise nach den Einkommensverhältnissen gefragt werden, wobei allerdings nur das Nettoeinkommen erfragt werden darf. Ebenso dürfen Vermieter sich nach dem Beruf der Interessenten und dem aktuellen Arbeitgeber erkundigen. Hierbei ist jedoch irrelevant, wie lange der Interessent schon für diesen Arbeitgeber tätig ist, weswegen diese Frage nicht gestellt werden darf. Ebenso darf nach Räumungstiteln wegen Mietrückständen gefragt werden. Hierdurch kann sich der Vermieter gegen eventuelle Mietausfälle bestmöglich absichern.
Fragen bei Vertragsabschluss
Im Rahmen des Vertragsabschlusses dürfen Vermieter noch weitere Informationen einholen. So können Sie sich beispielsweise Gehaltsabrechnungen oder einen Kontoauszug geben lassen, um sich die angegebenen Einkommensverhältnisse nachweisen zu lassen. Auch eine Kopie des Einkommenssteuerbescheids darf angefragt werden. Ebenso zählt eine Bonitätsauskunft des jeweiligen Mietinteressenten zu den Informationen, die direkten Bezug zur Mietsache haben. Entsprechend dürfen Vermieter hiernach fragen.
Grundsätzlich haben Vermieter das Recht, nach Bank- oder Kontodaten der Interessenten zu fragen. Das ist allerdings ausdrücklich erst bei Vertragsabschluss möglich und nicht schon vorher. Diese Informationen sind beispielsweise nötig, um ein Guthaben auszahlen zu können, dass sich beispielsweise im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung ergeben hat. Bei allen Interessenten, die nicht als Mieter ausgewählt wurden, sind diese Informationen für den Vermieter irrelevant. Entsprechend darf er sie von ihnen auch nicht vorsorglich einholen.
Hinweis: Vermieter dürfen sich den Einkommenssteuerbescheid der Mietinteressenten zwar geben lassen, alle nicht relevanten Angaben dürfen von diesen jedoch geschwärzt werden.
Tipp: Diese Mieterselbstauskunft enthält, unserer Meinung nach, alle relevanten und „erlaubten“ Fragen an den Mietinteressenten.
Diese Fragen sind ein absolutes No-Go
In einer Mieterselbstauskunft dürfen ausschließlich Dinge erfragt werden, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Alle anderen Fragen sind nicht zulässig und müssen von den Mietinteressenten nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob eine Person einer bestimmten Partei, einer Gewerkschaft oder einem Verein angehört. Auch die Frage nach Vorstrafen oder anderen laufenden Ermittlungen darf nicht gestellt werden.
Des Weiteren sind Fragen, die eindeutig die Privatsphäre der Interessenten betreffen, nicht zulässig. So darf unter anderem nicht nach der Religionsangehörigkeit gefragt werden und auch pauschale Fragen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit sind unzulässig. Der Vermieter darf nicht nach Angaben zum Vorvermieter fragen und auch die sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsidentität gehen ihn nichts an.
Wenn Mieter den Wunsch haben, zu heiraten oder ein Kind zu bekommen, ist das keine Sache, die das Mietverhältnis betrifft. Entsprechend dürfen die Vermieter danach nicht fragen. Auch die Frage, ob ein Mieter Raucher ist oder irgendwelche Krankheiten hat, sind in einer Mieterselbstauskunft nicht zulässig.
Im dritten Teil des Ratgebers erfahren Sie, welche Strafen Vermietern bei einer nicht rechtskonformen Mieterselbstauskunft drohen, welche Aufklärungspflichten die Interessenten haben und welche Folgen sich aus falschen Angaben in einer Mieterselbstauskunft für die Interessenten ergeben.
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