Vermieter müssen für ihre Mieteinnahmen Steuern bezahlen. Mit einigen Strategien ist es aber möglich, die Steuerlast zu senken. Insbesondere die ersten Jahre nach dem Erwerb einer Immobilie kann durch Verrechnungen viel Geld eingespart werden. Das gelingt vor allem über Werbungskosten und Sonderabschreibungen.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung müssen versteuert werden. Es gibt Freigrenzen, die allerdings recht niedrig liegen. Um ihre Steuerschuld möglichst gering zu halten, haben Vermieter die Möglichkeit, zahlreiche Strategien zu nutzen. Dieser Ratgeber stellt verschiedene Möglichkeiten für Vermieter vor, um Steuern zu sparen und von Mieteinnahmen bestmöglich zu profitieren.
Der erste Teil beschäftigt sich mit den Werbungskosten und den Sonderabschreibungen. Hier haben Vermieter zahlreiche Einsparpotenziale und profitieren unter bestimmten Umständen sogar von Verlusten.
Vermieter sparen durch Werbungskosten Geld
Unter Werbungskosten versteht man sämtliche Kosten, die sich aus einem vermieteten Objekt ergeben. Hierzu zählen beispielsweise Grundstückskosten, Zinsen für einen Immobilienkredit oder Renovierungskosten. Ebenso ist es möglich, Fahrt- und Reisekosten, die mit einem vermieteten Objekt in Verbindung stehen und unvermeidlich sind, sowie Gebäudeabschreibungen steuerlich geltend zu machen.
Bei der Versteuerung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung kommt das Zu- und Abflussprinzip zum Tragen. Das bedeutet, dass Mieteinnahmen erst in dem Jahr zu versteuern sind, in dem sie tatsächlich geleistet werden. Zahlen Mieter ihre Miete nicht oder erst im folgenden Jahr, müssen die Mieteinnahmen entsprechend nicht oder erst später versteuert werden. Ebenso können Ausgaben für das Mietobjekt ausschließlich in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie anfallen. Die entsprechenden Regelungen sind in § 21 EStG zu finden.
Zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen unterscheiden
Erhaltungsaufwendungen sind Kosten, die dem Erhalt einer bestehenden Immobilie dienen. Sie zählen zu den klassischen Werbungskosten und können unmittelbar abgesetzt werden. Anders sieht es bei Herstellungsaufwendungen aus. Sie fallen bei der Schaffung neuen Wohnraums an oder wenn durch eine bestimmte Maßnahme an einem Objekt der Wohnstandard spürbar erhöht wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich durch eine Maßnahme die Gesamtnutzungsdauer erhöht oder erheblich höhere Mieten verlangt werden können.
In diesem Fall können die Kosten nicht sofort abgesetzt werden, sondern über einen Zeitraum von 50 Jahren zu je 2 % pro Jahr. Hierdurch soll der Wertverlust ausgeglichen werden, der sich im Laufe der Jahre bei einer Immobilie ergibt. Deswegen sollten Vermieter sicherstellen, dass sie nur solche Maßnahmen an einer Immobilie durchführen, die der Gesetzgeber als Erhaltungsaufwendungen definiert.
Kosten für das Gebäude und Grundstück aufteilen
Um Kosten bei der Steuer zu sparen, ist es sinnvoll, bereits beim Kauf einer Immobilie zwischen Grund und Boden sowie einem Gebäude zu unterscheiden. Beide Komponenten sollten unabhängig voneinander gekauft und separat im Kaufvertrag aufgeführt werden. So lässt sich späterer Ärger vermeiden, der sich aus der Tatsache ergibt, dass der Grund- und Bodenwert unveränderlich ist und somit nicht abgesetzt werden kann.
Grundsätzlich gilt: Verluste können sich für Vermieter lohnen. Wenn ein hohes zu versteuerndes Einkommen vorliegt, kann dieses durch Verluste an anderer Stelle so gesenkt werden, dass deutlich weniger Steuern anfallen. Allerdings sind die Finanzämter bei andauernden Verlusten schnell misstrauisch, weswegen sie Verluste aus Vermietungen mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Es ist somit möglich, dass ein einmal ausgestellter Steuerbescheid nachträglich noch verändert wird.
In der Regel wird eine Immobilie aber erworben und vermietet, um damit Gewinne zu erwirtschaften und nicht, um Verluste steuerlich geltend machen zu können.
Vermieter sollten Sonderabschreibungen nutzen
Seit August 2019 galt laut § 7b EStG eine zeitlich befristete Sonderabschreibung. Vermieter hatten die Möglichkeit, neu gebauten Wohnraum abzuschreiben. Das galt aber nur für Immobilien, deren Neubau zwischen September 2018 und Dezember 2021 beantragt wurde und die für mindestens 10 Jahre vermietet werden. In den ersten 4 Jahren können zu den 2 % Anschaffungs- und Herstellungskosten weitere 5 % Sonderabschreibung abgesetzt werden. Hierfür gibt es allerdings eine Deckelung von 2.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche.
Auf die definierte Nutzungsdauer von 50 Jahren bleibt das Abschreibungsvolumen gleich. Allerdings haben Vermieter die Möglichkeit, früher Abschreibungen durchzuführen. Statt also lediglich 8 % innerhalb der ersten vier Jahre absetzen zu können, ist es nun möglich, innerhalb desselben Zeitraums 28 % der Anschaffungskosten abzusetzen. Vermieter haben somit früher mehr Geld in der Tasche, als dies unter normalen Bedingungen der Fall wäre. Das lohnt sich insbesondere, wenn das zu versteuernde Einkommen in einem bestimmten Jahr ausgesprochen hoch ist.
Vermieter können die Sonderabschreibungen erstmals in dem Jahr geltend machen, in dem die zu vermietende Immobilie bezugsfertig ist, und dann für maximal 4 Jahre. Da es sich um ein sogenanntes Wahlrecht handelt, können sich Vermieter aber auch gegen eine Nutzung entscheiden und die Abschreibungen wie sonst üblich über 50 Jahre hinweg vornehmen. Außerdem ist zu beachten, dass die Nutzungsmöglichkeit dieser Sonderregelungen für Sonderabschreibungen nur bis 2026 gelten. Wenn eine Immobilie beispielsweise erst 2024 bezugsfertig ist, können Vermieter lediglich drei Jahre lang von den Sondertilgungen profitieren.
Der erste Teil dieses Ratgebers hat bereits zahlreiche Strategien vorgestellt, über die Vermieter Steuern einsparen können. Der zweite Teil beschäftigt sich unter anderem mit Vermietungen an Familienmitglieder, leerstehenden Objekten sowie Möglichkeiten, um von der Umsatzsteuer zu profitieren.