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Teil 3: Mit der Bonitätsprüfung Risiken als Vermieter minimieren

Inhalt:

Nachdem sich der zweite Teil des Ratgebers mit der Berechnung der Bonität und des Scorewertes beschäftigt und Ursachen für eine negative Bonitätsprüfung vorgestellt hat, geht es nun um verschiedene Arten der Bonitätsauskunft, Löschfristen und den richtigen Zeitpunkt zur Abfrage der Daten.

Die Bonitätsprüfung ist das zentrale Element, um den oder die Mietinteressenten finanziell zu überprüfen, bevor man als Vermieter, wie im ersten Teil beschrieben, den Mietvertrag eingehen sollte.

Und doch ist die Bonitätsprüfung eine komplexe Angelegenheit, wie im zweiten Teil erklärt. Es geht um Scorewerte, die nicht immer eine verlässliche Aussage treffen, ob man es mit einen zahlungsfähigen und -willigen Mietinteressent zu tun hat.

Interessenten stehen ganz unterschiedliche Varianten von Bonitätsauskünften zur Auswahl. Sie sollten die verschiedenen Daten regelmäßig auf Richtigkeit kontrollieren und gegebenenfalls eine Berichtigung beantragen. Zudem dürfen Daten nicht unbegrenzt gespeichert werden, da es für sie bestimmte Löschfristen gibt. Für Vermieter ist entscheidend, zum richtigen Zeitpunkt eine Bonitätsauskunft einzufordern, um rechtlich sauber zu arbeiten.

Verschiedene Varianten der Bonitätsauskunft

Die Schufa stellt grundsätzlich drei unterschiedliche Arten von Bonitätsauskünften zur Verfügung. Das erste ist die kostenlose Selbstauskunft, die Interessenten einmal jährlich beantragen dürfen. Hierin sind sämtliche personenbezogenen Daten aufgelistet. Zudem steht eine Online-Auskunft bereit. Über diese haben Interessenten immer einen aktuellen Überblick über ihre Bonitätsdaten und werden informiert, wenn sich Änderungen an diesen ergeben. Dieses Angebot ist hingegen kostenpflichtig.

Prinzipiell können Interessenten die kostenlose Selbstauskunft nutzen, um ihre Zahlungsfähigkeit beim Vermieter nachzuweisen. Allerdings sind in einer solchen Selbstauskunft viele personenbezogenen Daten enthalten, die für Vermieter irrelevant sind. Deswegen stellt die Schufa eine spezielle Bonitätsauskunft für Mieter bereit. In dieser sind ausschließlich solche Daten enthalten, die für die Aufnahme eines Mietverhältnisses entscheidend sind. Das ist im Namen des Datenschutzes sinnvoll, allerdings kostet diese abgespeckte Bonitätsauskunft ebenfalls Geld.

Mieter sollten ihre Bonitätsdaten regelmäßig kontrollieren

Falsche Eintragungen bei den Auskunfteien haben oft sehr negative Auswirkungen. Deswegen sollten Verbraucher immer darauf achten, dass die über sie gesammelten Daten vollständig und korrekt sind. Hierfür ist es nötig, regelmäßig eine Bonitätsauskunft einzuholen und die darin enthaltenen Daten zu überprüfen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss auf Grundlage von § 16 DSGVO eine Berichtigung beantragt werden.

Gelegentlich kommt es vor, dass die hinterlegten Daten zwar korrekt, aber veraltet sind. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Kredit bereits getilgt wurde, der Kreditgeber diese Informationen aber noch nicht an die Auskunftei weitergegeben hat. In einer solchen Situation muss bei den jeweiligen Vertragspartnern – zum Beispiel einer Bank – angefragt werden, ob die aktuellen Daten an die Auskunftei weitergeleitet wurden.

Ist dies bisher noch nicht geschehen, sollte ein Erledigungsvermerk angefordert werden, damit die aktuellen Daten an die Auskunftei weitergeleitet werden. Grundsätzlich sind Unternehmen jedoch dazu verpflichtet, die Auskunfteien darüber zu informieren, wenn sich Änderungen an bestehenden Verträgen oder bestimmten Situationen ergeben.

Hinweis: Es muss darauf geachtet werden, dass keine falschen oder veralteten Daten weitergeleitet werden. Deswegen können Verbraucher eine Sperrung von Daten verlangen, wenn diese nachweislich falsch sind. Hierdurch wird verhindert, dass sich die falschen Informationen negativ auf ihre Bonität auswirken.

Löschfristen für Bonitätsdaten

Wenn die bei einer Auskunftei hinterlegten Daten korrekt sind, können Verbraucher nicht einfach verlangen, dass diese gelöscht werden. Allerdings gibt es konkrete Löschfristen, an die sich die Auskunfteien halten müssen. Diese Löschfristen wurden nicht willkürlich gesetzt, sondern in enger Zusammenarbeit mit den Landesdatenschutzbehörden ermittelt.

Bei Krediten, Ratenlieferungsverträgen oder Handelskonten erfolgt die Löschung drei Jahre nach dem Ausgleich der jeweiligen Forderung. Bei unterschiedlichen Konten wie Girokonten, Kreditkarten, Basiskonten oder Pfändungsschutzkonten erfolgt die Löschung, sobald die Konten aufgelöst wurden. Dasselbe gilt für Bürgschaften.

Die Schufa zeigt sich den Kunden in einigen Fällen gegenüber kulant. Das ist immer dann der Fall, wenn eine Forderung maximal 2000 € betragen hat und innerhalb von sechs Monaten beglichen wurde. In einem solchen Fall ist es den Verbrauchern möglich, die Löschung der jeweiligen Daten einzufordern. Das gilt allerdings nur, solange kein offizieller Titel gegen die jeweilige Person erwirkt wurde. Wenn beispielsweise eine Zwangsvollstreckung vorliegt, kann der jeweilige Eintrag nicht ohne Weiteres gelöscht werden.

Den richtigen Zeitpunkt für die Bonitätsauskunft abwarten

Vermieter haben ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wie zahlungsfähig ein Mietinteressent ist. Eine Bonitätsauskunft dürfen sie trotzdem nur unter bestimmten Umständen einfordern. Das gilt dann, wenn ein Mieter bereits ein Interesse bekundet und sich der Vermieter auf diesen Meter festgelegt hat. Entsprechend darf auch erst dann um eine Erlaubnis gebeten werden, sich selbst Daten bei einer Auskunftei zu besorgen.

Wenn Vermieter sich erst einmal einen Überblick über einen Kandidaten verschaffen wollen, können sie sich eine sogenannte Mieterselbstauskunft geben lassen. Mietinteressenten sind zwar nicht dazu verpflichtet, eine solche Selbstauskunft zu erteilen, sie tun es aber in der Regel. Immerhin wissen sie, dass sie nur dann die Chance haben, die Wohnung zu bekommen.

Auch für eine Selbstauskunft gelten klare Richtlinien, wonach gefragt werden darf und wonach nicht. Außerdem spielt der Zeitpunkt eine Rolle. So darf eine Selbstauskunft erst eingefordert werden, wenn ein Besichtigungstermin stattgefunden hat. Weiterführende Auskünfte dürfen zudem erst dann eingeholt werden, wenn ein tatsächliches Interesse der Mieter an der Wohnung besteht. Sollten Vermieter die jeweiligen Informationen zu früh einholen, drohen ihnen teils empfindliche Geldstrafen.

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