Die Enteignung einer Immobilie zum Wohle der Allgemeinheit ist selten, kommt aber vor. Wurden im laufenden Verfahren seitens der Behörden Fehler gemacht, können sich Immobilieneigentümer wehren. Oder man nimmt das gesetzlich vorgeschriebene Entschädigungsangebot an. Auch eine Rückenteignung ist rechtlich möglich.

Wenn der Staat, das Land oder die Gemeinde ein Infrastrukturprojekt plant, geht das in der Regel mit der Enteignung von Immobilien einher. Die Rechtsgrundlagen für die Enteignung und wie ein Enteignungsverfahren abläuft, erklärten wir im ersten Teil.

Doch was, wenn der öffentlichen Hand im Verfahren Fehler unterliefen? Das kommt häufiger vor, als man denkt. Immobilieneigentümer haben das Recht, gegen den Enteignungsbeschluss vorzugehen, sich zu wehren. Doch ergibt das Sinn, wenn die stets zu gewährende Entschädigungsleistung den Wert der verlorenen Immobilie abbildet?

Arten und Höhe der Entschädigung bei Enteignung

Zuerst ein Blick auf die unterschiedlichen Arten von Entschädigungsleitungen durch die öffentliche Hand. Die Entschädigung kann sowohl vor einem Enteignungsverfahren als auch vorher erfolgen, wenn der Immobilieneigentümer damit einverstanden ist. Eine Entschädigung muss immer gewährt werden. Alles andere wäre verfassungswidrig.

In 95 Prozent der Fälle wird mit Geld entschädigt. Der Gesetzgeber schreibt keine genauen Beträge vor, jedoch gilt der Verkehrswert der Immobilie als rechtsverbindlich. Als Verkehrswert versteht man den aktuell am Markt erzielbare Preis der Immobilie. Zur Bemessung des Verkehrswertes gilt, gemäß Baugesetzbuch, der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über den Antrag zur Enteignung gefallen ist.

In Zeiten, in denen die Immobilienpreise sehr hoch sind, kann man sich glücklich schätzen. Jedoch entsteht oft Streit, da die Angebote seitens der öffentlichen Hand oft uns bis maximal 25 Prozent des Verkehrswertes niedriger ausfallen. Der Staat will halt sparen.

Spätestens in diesem Fall sollte ein Fachanwalt das Angebot prüfen und notfalls einen Gutachter bemühen. Die öffentliche Hand darf nur in begründeten Ausnahmefällen ein niedrigeres Angebot unterbreiten.

Immobilieneigentümer sollten stets prüfen, ob sie das Angebot nach dem Antrag auf Enteignung annehmen, oder den Weg des Enteignungsverfahrens beschreiten.

Gemäß § 100 BauGB ist auch eine Entschädigung in Form von Land oder die Gewährung von Rechten möglich. Jedoch muss das von der öffentlichen Hand angebotene Land wertgleich sein.

Wie sich Immobilieneigentümer gegen eine Enteignung wehren können

Kommen wir nun zum Kern des Artikels, zu den Möglichkeiten sich gegen eine Enteignung zu wehren. In der Regel muss man sich darüber bewusstwerden, dass Infrastrukturprojekte nur selten eine Chance bieten, gegen eine Enteignung vorzugehen. Immobilieneigentümer haben nach Eingang des Antrags auf Enteignung folgende Möglichkeiten:

Die Rückenteignung als letztes Mittel

Jeder Immobilienbesitzer hat das Recht auf Rückenteignung gemäß § 102 und 103 BauGB, jedoch nur in Ausnahmefällen. Nach Beschluss zur Enteignung haben Immobilieneigentümer zwei Jahre Zeit, einen Antrag auf Rückenteignung zu stellen. Auch wenn die Rückenteignung viel Aufwand bedeutet, besteht unter Annahme der folgenden Gegebenheiten eine Chance seine Immobilie wiederzuerlangen:

Im Resümee ist der Weg der Rückenteignung komplex und nur in seltenen Fällen aussichtsreich. Doch Achtung: Gehen Immobilieneigentümer diesen Weg, muss beachtet werden, dass eine Rückenteignung abgelehnt werden kann, wenn das betreffende Land bereits erheblich verändert wurde. Wird der Antrag auf Rückenteignung genehmigt, muss dem Betroffenen, also die öffentliche Hand, gemäß § 103 BauGB eine Entschädigung geleistet werden.