Balkon und Terrasse im Mietrecht: Was ist erlaubt, was nicht?

Balkon Terrasse Mietrecht

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Balkone und Terrassen sind besonders beliebte Wohnbereiche, die als Erweiterung des Wohnraums ins Freie dienen. Hier lässt es sich entspannen, grillen, Pflanzen kultivieren oder einfach die frische Luft genießen. Doch gerade diese Bereiche sorgen im Mietverhältnis häufig für Konflikte: Was dürfen Mieter auf ihrem Balkon oder ihrer Terrasse verändern? Welche Grenzen gibt es bei der Gestaltung? Wann können Vermieter eingreifen? Für Hausverwaltungen und Eigentümer ergeben sich daraus wichtige Fragen zur rechtssicheren Gestaltung von Mietverträgen und zur Durchsetzung berechtigter Interessen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und gibt praktische Hinweise für die professionelle WEG-Verwaltung und Immobilienverwaltung.

Rechtlicher Status von Balkonen und Terrassen im Mietrecht

Balkone und Terrassen nehmen im Mietrecht eine besondere Stellung ein. Sie gehören einerseits zur vermieteten Wohnung und fallen somit in den Nutzungsbereich des Mieters. Andererseits sind sie Teil der Gebäudefassade oder der Außenanlagen und betreffen damit auch das Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes. Dies führt zu einem Spannungsverhältnis zwischen dem Gestaltungsinteresse des Mieters und dem Erhaltungsinteresse des Vermieters. Die rechtliche Grundlage für dieses Verhältnis findet sich hauptsächlich in den §§ 535, 538 und 541 BGB, die das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung sowie die Pflicht zur schonenden Behandlung der Mietsache regeln.

Für die Beurteilung, was auf Balkon oder Terrasse erlaubt ist, sind zudem die Regelungen im Mietvertrag, in der Hausordnung sowie etwaige Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft relevant. Bei vermieteten Eigentumswohnungen kann es zu einer komplexen Rechtslage kommen, da der Vermieter als Eigentümer an die Beschlüsse der WEG gebunden ist und diese Bindung über den Mietvertrag an den Mieter weitergeben muss. Hausverwaltungen müssen daher sowohl die mietrechtlichen als auch die wohnungseigentumsrechtlichen Aspekte berücksichtigen, um rechtssicher handeln zu können. In der Praxis empfiehlt es sich, die wesentlichen Regelungen zur Nutzung von Balkonen und Terrassen bereits im Mietvertrag klar zu formulieren und auf etwaige Regelungen in der Hausordnung oder in WEG-Beschlüssen explizit hinzuweisen.

Markisen und Sonnenschutz: Genehmigungspflicht und Gestaltungsfreiheit

Markisen gehören zu den häufigsten Streitpunkten bei der Balkon- und Terrassengestaltung. Sie verändern das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich und können bei unsachgemäßer Installation auch die Bausubstanz schädigen. Grundsätzlich gilt: Die Anbringung einer fest installierten Markise stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Anders verhält es sich mit mobilen Sonnenschirmen oder freistehenden Sonnensegeln, die ohne Eingriff in die Bausubstanz aufgestellt werden können. Diese zählen zur erlaubten Möblierung und können vom Mieter ohne Genehmigung genutzt werden, solange sie nicht über den Balkon hinausragen oder andere Mieter beeinträchtigen.

Bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Markise sollten Vermieter verschiedene Aspekte berücksichtigen: Passt die Markise optisch zum Gesamtbild des Hauses? Ist eine fachgerechte Installation gewährleistet? Werden die Interessen anderer Mieter (etwa durch Verschattung) beeinträchtigt? In Mehrfamilienhäusern mit WEG-Struktur ist zudem zu beachten, dass die Installation von Markisen häufig auch der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedarf, da sie das Gemeinschaftseigentum betreffen. Hausverwaltungen sollten daher bei entsprechenden Anfragen immer prüfen, ob neben der Zustimmung des Vermieters auch ein WEG-Beschluss erforderlich ist. Eine klare Kommunikation der Regelungen hilft, Konflikte zu vermeiden und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Markiseninstallation

Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Urteilen die Bedingungen für die Installation von Markisen konkretisiert. So hat beispielsweise das Amtsgericht München in einem vielbeachteten Urteil (Az. 472 C 18466/14) entschieden, dass der Vermieter die Genehmigung für eine Markise nicht ohne sachlichen Grund verweigern darf, wenn die Markise fachgerecht installiert wird und sich in das Gesamtbild des Hauses einfügt. Andererseits hat das Landgericht Berlin (Az. 65 S 70/12) die Auffassung vertreten, dass der Vermieter die Installation einer auffällig farbigen Markise untersagen kann, wenn diese das einheitliche Erscheinungsbild des Gebäudes stört.

Für Vermieter und Hausverwaltungen ergibt sich daraus die praktische Konsequenz, klare Regelungen zur Markiseninstallation zu treffen. Diese können beispielsweise Vorgaben zur Farbe, Größe und Befestigungsart umfassen. Solche Regelungen sollten idealerweise bereits im Mietvertrag verankert oder in der Hausordnung festgehalten werden. Bei vermieteten Eigentumswohnungen ist zudem darauf zu achten, dass die Regelungen mit den Beschlüssen der WEG in Einklang stehen. Durch einen transparenten Genehmigungsprozess mit klaren Kriterien können langwierige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Für die WEG-Verwaltung empfiehlt es sich, einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft über einheitliche Standards für Markisen herbeizuführen, der dann auch für vermietete Wohnungen als Rahmen dienen kann.

Sichtschutz und Windschutz: Zulässige Maßnahmen und Grenzen

Der Wunsch nach Privatsphäre und Schutz vor Witterungseinflüssen führt häufig dazu, dass Mieter Sicht- und Windschutzvorrichtungen an ihren Balkonen oder Terrassen anbringen möchten. Die rechtliche Beurteilung solcher Maßnahmen hängt maßgeblich von der Art der Installation und dem verwendeten Material ab. Grundsätzlich gilt: Temporäre, nicht fest installierte Sichtschutzvorrichtungen wie Bambusmatten oder Stoffbahnen, die mit Klemmen befestigt werden und keine dauerhafte Veränderung der Bausubstanz bewirken, sind in der Regel zulässig. Sie fallen unter das Recht des Mieters zur vertragsgemäßen Nutzung seiner Wohnung.

Anders verhält es sich mit fest installierten Sicht- oder Windschutzwänden, die mit Schrauben oder Dübeln an der Bausubstanz befestigt werden. Diese stellen bauliche Veränderungen dar und bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Auch hier gilt, dass der Vermieter seine Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern sollte, insbesondere wenn die Installation fachgerecht erfolgt und das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Allerdings kann der Vermieter seine Zustimmung an Bedingungen knüpfen, etwa die Verwendung bestimmter Materialien oder Farben, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu wahren, oder die Verpflichtung, den ursprünglichen Zustand bei Auszug wiederherzustellen.

Praxisbeispiele und rechtliche Einordnung

Die Rechtsprechung hat sich in verschiedenen Fällen mit der Zulässigkeit von Sicht- und Windschutzvorrichtungen befasst. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschied beispielsweise, dass das Anbringen einer Bambusmatte an einem Balkongeländer mittels Kabelbindern eine zulässige Nutzung darstellt, die keiner Genehmigung bedarf (Az. 811b C 366/09). Das Landgericht Frankfurt am Main hingegen urteilte, dass die Installation von Plexiglasscheiben als Windschutz, die fest mit dem Balkon verbunden wurden, als bauliche Veränderung anzusehen ist und daher der Zustimmung des Vermieters bedarf (Az. 2-13 S 127/12).

Für Hausverwaltungen und Vermieter empfiehlt es sich, im Mietvertrag oder in der Hausordnung klare Regelungen zu Sicht- und Windschutzvorrichtungen zu treffen. Diese sollten zwischen temporären, nicht fest installierten Vorrichtungen und baulichen Veränderungen unterscheiden und für letztere ein transparentes Genehmigungsverfahren vorsehen. Bei vermieteten Eigentumswohnungen ist zudem darauf zu achten, dass die Regelungen mit den Vorgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft in Einklang stehen. Eine proaktive Kommunikation dieser Regelungen kann dazu beitragen, Konflikte zu vermeiden und die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen der WEG-Verwaltung kann es sinnvoll sein, einen WEG-Beschluss über einheitliche Standards für Sicht- und Windschutzvorrichtungen herbeizuführen, der dann als Orientierung für die Genehmigungspraxis dienen kann.

Pflanzkübel und Begrünung: Erlaubte Gestaltung und Sicherheitsaspekte

Die Begrünung von Balkonen und Terrassen durch Pflanzkübel, Blumenkästen oder Hochbeete ist ein häufiger Wunsch vieler Mieter, der grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Allerdings gibt es auch hier rechtliche Grenzen und Sicherheitsaspekte zu beachten. Grundsätzlich dürfen Mieter Pflanzen auf ihrem Balkon oder ihrer Terrasse aufstellen, solange dadurch keine Beeinträchtigungen für andere Bewohner oder die Bausubstanz entstehen. Problematisch werden kann es, wenn Pflanzkübel zu schwer sind und dadurch die statische Belastungsgrenze des Balkons überschritten wird, wenn Pflanzen über den Balkon hinauswachsen und in den Luftraum anderer Mieter oder in den öffentlichen Raum ragen, oder wenn durch Gießwasser Fassade oder darunterliegende Balkone beschädigt werden.

Vermieter und Hausverwaltungen können im Mietvertrag oder in der Hausordnung bestimmte Regelungen zur Balkon- und Terrassenbegrünung treffen, etwa Vorgaben zur maximalen Größe oder Gewicht von Pflanzkübeln, zur Art der Befestigung von Blumenkästen (insbesondere an Balkonbrüstungen) oder zur regelmäßigen Pflege der Pflanzen, um Wildwuchs zu vermeiden. Solche Regelungen müssen jedoch verhältnismäßig sein und dürfen das Recht des Mieters zur individuellen Gestaltung seines Wohnbereichs nicht unverhältnismäßig einschränken. Ein generelles Verbot von Pflanzen auf Balkonen oder Terrassen wäre beispielsweise unwirksam, da es das Recht des Mieters zur vertragsgemäßen Nutzung seiner Wohnung unzulässig beschränken würde.

Sicherheitsanforderungen und Haftungsfragen

Ein wichtiger Aspekt bei der Begrünung von Balkonen und Terrassen betrifft die Verkehrssicherungspflichten. Mieter müssen sicherstellen, dass von ihren Pflanzen und Pflanzgefäßen keine Gefahr für andere ausgeht. Blumenkästen müssen so befestigt werden, dass sie auch bei starkem Wind nicht herabfallen können. Die Rechtsprechung hat hierzu klare Maßstäbe entwickelt: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 238/08) muss der Mieter für eine sichere Befestigung sorgen und haftet für Schäden, die durch herabfallende Gegenstände entstehen. Es empfiehlt sich daher, in der Hausordnung konkrete Vorgaben zur sachgerechten Befestigung von Blumenkästen zu machen, etwa die Verwendung von geeigneten Halterungen und regelmäßige Überprüfung der Befestigung.

Für Hausverwaltungen ergibt sich hieraus die praktische Konsequenz, bei Objektbegehungen auf potenzielle Gefahrenquellen zu achten und Mieter gegebenenfalls auf unsichere Befestigungen hinzuweisen. Im Rahmen der WEG-Verwaltung ist zudem zu beachten, dass bei vermieteten Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer für Schäden haften kann, die durch mangelhaft befestigte Pflanzgefäße seines Mieters verursacht werden. Eine klare Kommunikation der Sicherheitsanforderungen und regelmäßige Kontrollen können dazu beitragen, Haftungsrisiken zu minimieren und die Sicherheit aller Bewohner zu gewährleisten. In Mehrfamilienhäusern mit gemischter Eigentums- und Mietstruktur ist es zudem wichtig, dass die Regelungen für Eigentümer und Mieter möglichst einheitlich gestaltet sind, um ein harmonisches Erscheinungsbild zu gewährleisten und Konflikte zu vermeiden.

Bodenbeläge auf Balkon und Terrasse: Was ist ohne Genehmigung möglich?

Die Gestaltung des Bodenbelags auf Balkon oder Terrasse ist ein weiterer häufiger Wunsch vieler Mieter, der jedoch rechtlich differenziert zu betrachten ist. Grundsätzlich gilt: Temporäre, lose aufliegende Bodenbeläge wie Kunstrasen, Outdoor-Teppiche oder Klick-Fliesen, die ohne Eingriff in die Bausubstanz verlegt werden und bei Auszug rückstandslos entfernt werden können, sind in der Regel ohne Genehmigung des Vermieters zulässig. Sie fallen unter das Recht des Mieters zur individuellen Gestaltung seines Wohnbereichs, solange keine Beeinträchtigungen für andere Bewohner oder für die Bausubstanz entstehen.

Anders verhält es sich bei fest verklebten Bodenbelägen oder solchen, die eine dauerhafte Veränderung der Bausubstanz bewirken. Das Verlegen von Fliesen, die Versiegelung des Bodens mit Epoxidharz oder ähnliche dauerhafte Maßnahmen stellen bauliche Veränderungen dar, die grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters bedürfen. Auch wenn solche Maßnahmen möglicherweise eine Wertsteigerung darstellen könnten, hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, über wesentliche Veränderungen an seiner Immobilie zu entscheiden. Zudem können dauerhaft veränderte Bodenbeläge problematisch für die Entwässerung sein oder bei unsachgemäßer Ausführung zu Feuchtigkeitsschäden führen, für die letztlich der Vermieter einzustehen hätte.

Beurteilungskriterien und Fallbeispiele aus der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat sich in verschiedenen Fällen mit der Zulässigkeit von Bodenbelagsveränderungen befasst. Das Amtsgericht Köln entschied beispielsweise, dass das Verlegen von Holzfliesen auf einem Balkonboden, die mittels eines Klicksystems ohne Verklebung verlegt wurden, keine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung darstellt, solange die Fliesen bei Auszug rückstandslos entfernt werden können und die Entwässerung nicht beeinträchtigt wird (Az. 203 C 93/13). Das Landgericht Berlin hingegen urteilte, dass das dauerhafte Verlegen von Keramikfliesen auf einer Terrasse eine bauliche Veränderung darstellt, die der Zustimmung des Vermieters bedarf (Az. 65 S 498/05).

Für Hausverwaltungen und Vermieter ergibt sich hieraus die praktische Konsequenz, im Mietvertrag oder in der Hausordnung klare Regelungen zu Bodenbelägen auf Balkonen und Terrassen zu treffen. Diese sollten zwischen temporären, nicht fest installierten Belägen und dauerhaften Veränderungen unterscheiden und für letztere ein transparentes Genehmigungsverfahren vorsehen. Bei der Entscheidung über die Genehmigung sollten verschiedene Faktoren berücksichtigt werden: Ist die fachgerechte Ausführung gewährleistet? Bleibt die Entwässerungsfunktion erhalten? Passt der Belag optisch zum Gesamtbild des Hauses? Wird gegebenenfalls eine Rückbauverpflichtung bei Auszug vereinbart? Im Rahmen der WEG-Verwaltung ist zudem zu beachten, dass bei Eigentumswohnungen auch die Vorgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft zu berücksichtigen sind, insbesondere wenn es sich bei Balkonen oder Terrassen um Sondernutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum handelt.

Grillen, Rauchen und Lärmbelästigung: Nutzungskonflikte auf Balkon und Terrasse

Neben gestalterischen Fragen führt auch die Art der Nutzung von Balkonen und Terrassen häufig zu Konflikten unter Mietern. Insbesondere das Grillen, Rauchen und lärmintensive Aktivitäten sorgen regelmäßig für Streit in Mehrfamilienhäusern. Grundsätzlich gehört die Nutzung des Balkons oder der Terrasse für Freizeitaktivitäten zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Allerdings gibt es auch hier Grenzen, die durch das Rücksichtnahmegebot gesetzt werden: Nutzungsarten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen anderer Hausbewohner führen, können eingeschränkt oder untersagt werden.

Beim Grillen hat die Rechtsprechung differenzierte Maßstäbe entwickelt. Ein generelles Grillverbot auf Balkonen oder Terrassen ist in der Regel unwirksam, da es das Recht des Mieters zur vertragsgemäßen Nutzung seiner Wohnung unverhältnismäßig einschränken würde. Zulässig sind jedoch Regelungen, die die Häufigkeit des Grillens begrenzen, bestimmte Grillarten (etwa Holzkohlegrill) ausschließen oder Vorgaben zur Minimierung von Rauch- und Geruchsbelästigungen machen. Ähnliches gilt für das Rauchen: Ein generelles Rauchverbot auf dem eigenen Balkon wäre unverhältnismäßig, jedoch kann bei nachgewiesener erheblicher Belästigung anderer Mieter eine zeitliche oder intensitätsbezogene Einschränkung gerechtfertigt sein. Bei Lärmbelästigungen sind die üblichen Ruhezeiten zu beachten, die in der Hausordnung konkretisiert werden können.

Rechtssichere Regelungen in Mietvertrag und Hausordnung

Für Vermieter und Hausverwaltungen empfiehlt es sich, in Mietvertrag oder Hausordnung klare Regelungen zur Nutzung von Balkonen und Terrassen zu treffen, die sowohl den berechtigten Interessen der Mieter an der Nutzung ihres Wohnraums als auch dem Ruhebedürfnis der Nachbarn Rechnung tragen. Statt pauschaler Verbote sollten differenzierte Regelungen getroffen werden, die auf einen angemessenen Interessenausgleich abzielen. So kann beispielsweise das Grillen auf eine bestimmte Anzahl pro Monat begrenzt und die Verwendung rauchintensiver Grillgeräte ausgeschlossen werden. Für Rauchbelästigungen kann eine Regelung getroffen werden, die zur Rücksichtnahme bei geöffneten Fenstern der Nachbarwohnung verpflichtet.

Wichtig ist, dass solche Regelungen transparent kommuniziert und konsequent durchgesetzt werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Vermieter nach vorheriger Abmahnung auch eine Unterlassungsklage in Betracht ziehen. Im Rahmen der WEG-Verwaltung ist zu beachten, dass bei vermieteten Eigentumswohnungen die Regelungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu berücksichtigen sind. Beschließt die WEG beispielsweise ein Grillverbot für alle Balkone, so ist der Vermieter als Eigentümer daran gebunden und muss diese Regelung auch gegenüber seinem Mieter durchsetzen. Bei der Gestaltung von Mietvertrag und Hausordnung sollten daher die Vorgaben der Eigentümergemeinschaft einfließen, um Konflikte zu vermeiden und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.

Satellitenschüsseln und technische Installationen: Antennenrecht des Mieters

Eine besondere rechtliche Stellung nimmt die Installation von Satellitenschüsseln auf Balkonen oder Terrassen ein. Hier kollidiert das Interesse des Vermieters am unveränderten Erhalt seiner Immobilie mit dem grundrechtlich geschützten Informationsrecht des Mieters. Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass Mieter einen Anspruch auf Installation einer Satellitenschüssel haben können, wenn dies die einzige Möglichkeit darstellt, Programme in ihrer Heimatsprache zu empfangen (BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. VIII ZR 247/14). Allerdings kann dieser Anspruch eingeschränkt sein, wenn der Vermieter alternative Empfangsmöglichkeiten bereitstellt, etwa durch einen Kabelanschluss mit entsprechendem Programmangebot oder eine Gemeinschaftssatellitenanlage.

Bei der Installation von Satellitenschüsseln auf Balkonen oder Terrassen gelten bestimmte Anforderungen: Die Installation muss fachgerecht erfolgen, darf keine Gefahr für andere darstellen und sollte das Erscheinungsbild des Gebäudes möglichst wenig beeinträchtigen. Der Vermieter kann daher Vorgaben zur Größe, Position und Befestigungsart machen, um die optische Beeinträchtigung zu minimieren. Er kann auch verlangen, dass bei Auszug der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Ein generelles Verbot von Satellitenschüsseln ist jedoch in der Regel unwirksam, wenn keine adäquaten Alternativen zur Verfügung stehen und der Mieter ein nachvollziehbares Interesse am Empfang bestimmter Programme hat.

Praxislösungen für Vermieter und Hausverwaltungen

Für Vermieter und Hausverwaltungen empfiehlt es sich, proaktive Lösungen für den Satellitenempfang zu entwickeln, um individuelle Installationen zu vermeiden. Die Installation einer Gemeinschaftsantennenanlage, die ein breites Spektrum an Programmen empfangen kann, ist häufig die wirtschaftlichste und ästhetisch ansprechendste Lösung. Die Kosten hierfür können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Alternativ kann auch ein Kabelanschluss mit erweitertem Programmangebot bereitgestellt werden, der den Bedürfnissen der Mieter entspricht.

Ist eine individuelle Installation unvermeidbar, sollten klare Regelungen im Mietvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung getroffen werden: Welche Größe darf die Schüssel haben? Wo genau darf sie angebracht werden? Welche Befestigungsart ist zulässig? Wer trägt die Kosten für Installation und Rückbau? Eine schriftliche Genehmigung mit entsprechenden Auflagen schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und minimiert das Konfliktpotenzial. Im Rahmen der WEG-Verwaltung ist zudem zu beachten, dass bei Eigentumswohnungen die Installation von Satellitenschüsseln häufig auch die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erfordert, da sie das Gemeinschaftseigentum betreffen kann. Hier sollte die Hausverwaltung eine vermittelnde Rolle einnehmen und auf einheitliche Regelungen hinwirken, die sowohl den Interessen der Eigentümer als auch der Mieter Rechnung tragen.

Wintergärten und Verglasungen: Bauliche Veränderungen mit Genehmigungspflicht

Die Umwandlung eines offenen Balkons in einen Wintergarten oder die Verglasung einer Terrasse stellt eine erhebliche bauliche Veränderung dar, die weit über kleine gestalterische Anpassungen hinausgeht. Solche Maßnahmen bedürfen nicht nur der Zustimmung des Vermieters, sondern in vielen Fällen auch einer behördlichen Baugenehmigung, da sie die Gebäudestruktur wesentlich verändern und gegebenenfalls auch baurechtliche Aspekte wie Abstandsflächen oder die Geschossflächenzahl betreffen können. Zudem können sie Auswirkungen auf die Energiebilanz des Gebäudes haben, was im Hinblick auf energetische Anforderungen relevant sein kann.

Für Mieter bedeutet dies, dass sie vor der Planung eines Wintergartens oder einer Balkonverglasung zunächst die schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen müssen. Dieser wird seine Entscheidung von verschiedenen Faktoren abhängig machen: Ist die Maßnahme baurechtlich zulässig? Wird die Bausubstanz beeinträchtigt? Passt die Verglasung optisch zum Gesamtbild des Hauses? Welche Auswirkungen hat sie auf andere Mieter, etwa durch Verschattung? Zudem wird der Vermieter in der Regel verlangen, dass der Mieter alle Kosten trägt – nicht nur für die Installation, sondern auch für eventuell erforderliche Gutachten, behördliche Genehmigungen und gegebenenfalls einen späteren Rückbau.

Rechtliche und technische Anforderungen an Verglasungen

Bei der Installation von Wintergärten oder Balkonverglasungen sind zahlreiche rechtliche und technische Aspekte zu beachten. Aus baurechtlicher Sicht kann eine Baugenehmigung erforderlich sein, was vom jeweiligen Landesbaurecht und der konkreten Ausgestaltung abhängt. In vielen Fällen sind vereinfachte Genehmigungsverfahren möglich, insbesondere wenn die Verglasung nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Gebäudekubatur führt. Aus technischer Sicht müssen die statischen Voraussetzungen gegeben sein – nicht jeder Balkon ist für die zusätzliche Last einer Verglasung ausgelegt. Zudem sind Anforderungen an den Wärmeschutz, die Belüftung und den Brandschutz zu beachten.

Für Hausverwaltungen ergibt sich hieraus die praktische Konsequenz, Anträge auf Balkonverglasungen oder Wintergarteninstallationen besonders sorgfältig zu prüfen

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