Dass Mieter als Heimwerker tätig werden, ist keine Seltenheit. Immerhin haben sie das Recht, die Mietwohnung ihren persönlichen Wünschen gemäß zu gestalten. Was aber, wenn hier bei Bohrschäden entstehen? Meist greift dann die Privathaftpflichtversicherung, ansonsten müssen die Mieter selbst zahlen. Für Vermieter ist es wichtig, zu wissen, wie sie bei Bohrschäden vorgehen und welche Regeln diesbezüglich gelten.
Ein unbedachter Moment und schon ist es passiert: Bohrschäden sind an der Mietsache entstanden. Für Vermieter ist es praktisch, wenn dann im Mietvertrag geregelt ist, wie in einem solchen Fall vorzugehen ist. Unter anderem ist zu klären, wer die Kosten trägt, wie die Bohrschäden beseitigt werden und auf welcher Grundlage sich die Höhe der Kosten ermittelt.
Vermieter sollten sich ergo im Vorfeld mit dem Mieter einig sein, wenn der Mieter zum Heimwerker werden will. Dieser Ratgeber stellt die wichtigsten Informationen vor, die Vermieter zu Bohrschäden durch Mieter kennen sollten.
Was genau sind Bohrschäden?
In einer Mietwohnung gibt es nicht nur Möbel und bewegliche Gegenstände der Mieter, sondern auch fest verbaute Komponenten, die den Vermietern gehören. Gelegentlich bohren Mieter in diese fest verbauten Gegenstände, um Bilder oder Schränke zu montieren. Das ist grundsätzlich legitim. Kommt es hierbei allerdings zu Beschädigungen an der Mietsache und den fest verbauten Elementen, ist von Bohrschäden die Rede.
Kosten für Bohrschäden trägt die Versicherung oder der Mieter
Wenn Mieter als Heimwerker tätig werden und hierbei Bohrschäden verursachen, greift häufig die Privathaftpflichtversicherung. Diese ist dazu da, die berechtigten Forderungen Dritter zu befriedigen. Das gilt allerdings nur dann, wenn es sich um ungewollte Schäden handelt, die der Mieter nicht mutwillig herbeigeführt hat. Sollte der Mieter keine Privathaftpflichtversicherung besitzen, muss er die Schäden selbst tragen.
Zu beachten ist, dass eine Privathaftpflichtversicherung nur bestimmte Schäden übernimmt. Hierzu gehören Beschädigungen an allen fest verbauten Elementen. Glasschäden und Beschädigungen an beweglichen Teilen fallen üblicherweise nicht darunter. Schäden an Wänden, Türen, Fensterrahmen, Böden, Waschbecken, der Badewanne und der Toilette sind typische Beispiele, in welchen Bereichen die Privathaftpflichtversicherung greift.
Mieter müssen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen
Mieter haben das Recht, als Handwerker tätig zu werden und sich ihren Wohnraum den persönlichen Wünschen gemäß zu gestalten. Hierbei dürfen sie Möbel aufstellen, Regale anbringen und Bohrlöcher herstellen. Grundsätzlich gibt es keine Begrenzung für die Anzahl der Bohrlöcher, allerdings sollten nur notwendige Bohrlöcher gebohrt werden. Übertreibt ein Mieter hier, kann in Einzelfällen Schadenersatz gefordert werden.
Hinweis: In einigen Mietwohnungen liegen Besonderheiten wie eine Innendämmung vor. Vermieter sollten Mieter hierauf hinweisen, um die Wahrscheinlichkeit von Bohrschäden zu minimieren.
Bevor Mieter mit dem Bohren beginnen, müssen sie zunächst prüfen, ob sich in einer Wand Leitungen befinden. Auf diese Weise können Bohrschäden an Wasser- und Stromleitungen vermieden werden. Eine solche Prüfung gehört zur Sorgfaltspflicht der Mieter. Verstoßen sie gegen diese, sind sie laut § 280 BGB schadenersatzpflichtig.
Was gilt für Bohrschäden an Fliesen?
Das Bohren in Fliesen ist nicht so einfach und eventuell entstehende Bohrschäden lassen sich nicht so leicht überdecken. Deswegen sollten Mieter, die in Küche oder Bad in Fliesen bohren wollen, zunächst Rücksprache mit dem Vermieter halten. Idealerweise wird nicht in eine Fliese selbst, sondern in die Fuge gebohrt. So kommt es nicht so leicht zu einem Splittern der Fliese und die Bohrlöcher lassen sich leichter schließen, sodass man nicht mehr sieht, dass überhaupt gebohrt wurde.
Bohrschäden an Fliesen lassen sich nicht ohne weiteres beseitigen. Wird ein Loch verspachtelt, ist das üblicherweise klar sichtbar. Ebenso ist es meist nicht möglich, einzelne Fliesen auszutauschen. Stattdessen ist es nötig, die Küche oder das Badezimmer komplett neu zu fliesen. Für die hierbei entstehenden Kosten haben Vermieter Schadensansprüche gegenüber den Mietern. Wie hoch diese ausfallen, wird üblicherweise anhand der Regel „Neu für Alt“ ermittelt. Diese besagt, dass Mieter lediglich den Zeitwert der Fliesen ersetzen müssen. Grundsätzlich ist es aber möglich, individuelle Regelungen in den Mietvertrag aufzunehmen.
Bohrschäden beseitigen
Mieter können nicht grundsätzlich dazu verpflichtet werden, Schönheitsreparaturen übernehmen zu müssen. Allerdings können Vermieter, die eine Wohnung in einem renovierten Zustand übergeben, verlangen, dass sie diese renoviert zurückerhalten. Nur wenn das im Mietvertrag ausdrücklich so geregelt ist, müssen Mieter bei Auszug die Wände streichen und Bohrlöcher verschließen. Ebenso ist es möglich, individuelle Regelungen im Mietvertrag zu vereinbaren.
Sind im Mietvertrag wirksame Reparaturklauseln zu finden, müssen Mieter Bohrlöcher verschließen. Hierzu gehört, Dübel und Schrauben zu entfernen und die Löcher mit Spachtelmasse zu verschließen. Anschließend muss die jeweilige Stelle überstrichen werden, damit sie unsichtbar ist. Bei Bohrschäden sind Mieter dazu verpflichtet, diese den Vermietern zu melden und die Schäden so gering wie möglich zu halten.
So gehen Vermieter am besten mit Bohrschäden um
Vermieter haben bei Bohrschäden üblicherweise Schadensersatzansprüche gegenüber Mietern. Diese können selbst sechs Monate nach Auszug noch geltend gemacht werden. Hierfür ist es wichtig, ein Protokoll bei Auszug anzufertigen, in dem sämtliche Mängel enthalten sind und das von beiden Parteien unterschrieben wird. Ob sich in der Mietsache unverhältnismäßig viele Bohrlöcher befinden, muss im Zweifelsfall ein Gericht entscheiden.
Fazit
Wenn Mieter als Heimwerker tätig werden, kann es schon einmal zu Bohrschäden kommen. Dann ist es gut, wenn klare Regelungen im Mietvertrag getroffen wurden. Dann ist klar, wer die Schäden beseitigen und für die Kosten aufkommen muss. Um Probleme von Anfang an zu vermeiden, ist es sinnvoll, für eine größtmögliche Transparenz zu sorgen, indem Mieter die Vermieter über Bohrvorhaben informieren und von diesen Informationen über Besonderheiten wie eine Innenraumdämmung erhalten.