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Mietwohnung: Was auf dem Balkon erlaubt und verboten ist

Balkon - Nutzung und Veränderung - nicht alles ist erlaubt

Inhalt:

Nicht nur der Innenbereich der Mietwohnung wirft rechtliche Fragen auf. Auch rund um den Balkon und seine Nutzung lässt sich zwischen Vermieter und Mieter streiten. Was auf dem Balkon tatsächlich  erlaubt und was verboten ist, erfahren Sie hier.

Für viele Mieter ist der schönste Platz in der Wohnung der Balkon. Besonders in den Sonnenmonaten lebt der ein oder andere regelrecht im Freien. Doch mit der Benutzung des Balkons hängen auch durchaus relevante rechtliche Fragestellungen zusammen. Viele Vermieter fragen sich im Einzelfall, was der Mieter auf seinem Balkon tun darf und was er zu unterlassen hat.

Ein Streitthema sind regelmäßig auch Veränderungen am Balkon. Darf der Mieter grillen und wie sieht es mit der Gestaltung des Balkons aus? Darf er sogar Solaranlagen installieren? Die Antworten auf die häufigsten rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Benutzung des Balkons durch den Mieter finden Sie in diesem Beitrag.

Die Gestaltung des Balkons ist frei, aber …

Der Mieter ist grundsätzlich in der Gestaltung des Balkons frei. Insofern gilt nichts anderes als auch für den Innenbereich der Mietwohnung. Genauso wenig wie Sie dem Mieter vorschreiben können eine bestimmte Wandfarbe zu haben oder eine bestimmte Bettwäsche, so kann auch die Farbe der Balkonstühle oder die Motive der Bilder an der Wand des Balkons vorgeschrieben werden.

Doch die Grundsätzlich freie Nutzung des Balkons hat auch Grenzen. In der Regel liegen diese da, wo Nachbarn unzumutbar belästigt werden oder aber bauliche Veränderungen vorgenommen werden, die in Ihr Eigentum eingreifen. Aus diesem Grund benötigt der Mieter für bestimmte Vorhaben Ihr Einverständnis.

Grillen kann in Hausordnung geregelt werden

Eine der ersten Dinge, an sehr viele Mieter bei einem vorhandenen Balkon denken mögen, ist das Grillen. Doch mit der den warmen Jahreszeiten kommt regelmäßig auch die Frage auf, ob das Grillen auf dem Balkon erlaubt ist. Häufig kommt es auch mit Nachbarn zu Streitigkeiten wegen des entstehenden Rauchs oder des Essensgeruchs.

Im nachbarschaftlichen Verhältnis sind alle Parteien selbstverständlich zur gegenseitigen Rücksichtnahme angehalten. Grundsätzlich müssen Nachbarn den Geruch des Grillens nebenan dulden. Zieht hingegen Rauch direkt in die umliegenden Wohnungen, weil der Wind entsprechend steht, muss auf das Grillen in diesem Zeitraum unterbleiben. Im schlimmsten Fall kann ein Mieter, der in Kauf nimmt, dass Qualm von seinem Grill in die umliegenden Wohnungen eindringt, sogar mit einem Bußgeld rechnen. Damit erst gar nicht dazu kommt, sollten Vermieter für eine gegenseitige Rücksichtnahme aller Nachbarn werben und dies gegebenenfalls in einer Hausordnung regeln.

Wollen Sie als Vermieter hingegen das Grillen grundsätzlich nicht auf dem Balkon erlauben, so ist auch hier die Hausordnung ihr Hebel. In dieser können Sie das Grillen auf dem Balkon gänzlich, oder aber zum Beispiel nur mit Holzkohle oder bestimmten Brennstoffen untersagen. Damit dies für die Mieter aber auch bindend ist, muss die Hausordnung in den Mietvertrag mit aufgenommen werden. Nur dann können Sie den Mieter bei Verstößen gegebenenfalls abmahnen und im äußersten Fall anschließend kündigen.

In aller Regel werden Balkone von den Bewohnern mit Blumen verziert und dient insofern auch oft als Gartenersatz. Die Anbringung von Blumentöpfen, Blumenkästen oder Pflanzengittern darf von Seiten des Vermieter nicht verboten werden, sofern diese ordentlich gesichert sind. Selbstverständlich sollten Mieter darauf achten, Nachbarn nicht zu stören. Herabfallende Blätter oder gelegentliche Tropfen infolge des Gießens müssen Nachbarn aber hinnehmen.

Gehen hingegen Gefahren von den Blumenkästen oder Gittern aus, hat der Mieter diese entsprechend zu sichern. Kommt es zu Schäden an Personen oder Sachen durch herabfallende Blumenkästen, haftet der Mieter für die entsprechenden Schäden.

Wäsche auf dem Balkon ist erlaubt

Doch nicht nur für das Sozialleben ist ein Balkon von Vorteil – viele Mieter nutzen diesen auch gern, um Wäscheständer aufzustellen und die Wäsche trocknen zu lassen. Dies ist erlaubt, selbst wenn im Mietvertrag das Trocknen der Wäsche in einem speziell dafür vorgesehenen Raum vorgeschrieben ist. Auch Wäscheleinen sind grundsätzlich erlaubt, doch wenn diese mit einem Eingriff in die bauliche Substanz verbunden ist, braucht es dafür die Zustimmung des Vermieters.

Die generelle Zulässigkeit, Wäsche auf dem Balkon trocknen lassen zu können, bezieht sich grundsätzlich auf jede Wäsche. Bei Bettwäsche oder sperrigen Teilen kann dies aber anders aussehen, sofern dies andere belästigt – beispielsweise, weil die Bettäsche soweit über den Balkon ragt, dass sie die Personen darunter erreicht.

Entblößen auf dem Balkon kann rechtliche Folgen haben

Eine weniger Große spielt die Wäsche hingegen, wenn Mieter darauf verzichten, diese zu tragen. Viele Mieter fühlen sich auf ihrem Balkon so wohl, dass sie darauf sich auch gern sonnen – und das möglicherweise auch unbekleidet. So verständlich dies auch sein mag, kann das unbekleidete Betreten des Balkons durchaus rechtliche folgen haben, wenn sich Nachbarn daran stören. Ist der Balkon gut einsehbar und wurden keine Vorkehrungen getroffen, die Sichtschutz gewähren, kann das Entblößen ein Ordnungsgeld zur Folge haben. Auch an dieser Stelle empfiehlt es sich natürlich für Mieter und Vermieter sicherzustellen, dass sich keiner gestört fühlt und rücksichtsvoll miteinander umzugehen. Entsprechende Regelungen können Sie ebenfalls in der Hausordnung treffen, an welche sich der Mieter zu halten hat, wenn diese Teil des Mietvertrages ist.

Geht die Freizügigkeit noch einen Schritt weiter und Mieter vollziehen sogar sexuelle Handlungen auf dem Balkon, können Sie als Vermieter umgehend eine Abmahnung aussprechen, wenn Sie der Auffassung sind, dass dies den Hausfrieden stört. Unterlässt der abgemahnte Mieter dies nicht, droht ihm die außerordentliche, fristlose Kündigung.

Sichtschutz sorgt für Privatsphäre, hat aber seine Grenzen

Ob zum unbekleideten Sonnen oder schlicht um mehr Privatsphäre zu haben – ein Sichtschutz kann für den Mieter Sinn machen und ist dementsprechend beliebt. Wie hoch der Sichtschutz ohne die Zustimmung des Vermieters sein darf, ist in der Rechtsprechung nicht immer ganz eindeutig. Bis zur Brüstung ist dies aber in jedem Fall möglich. Wählt der Mieter aber eine besonders ausgefallene Farbe, kann der Vermieter darauf bestehen, dass eine ansprechende und einheitliche Fassade gewährt bleibt.

Heikler wird es, wenn mit der Gestaltung des Balkons seitens des Mieters Maßnahmen verbunden sind, die mit einer baulichen Veränderung verbunden sind. Das Anbringen einer Glaskonstruktion oder das Montieren von Schienen für Vorhänge oder Markisen gehören nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und hängen daher stets von der Zustimmung des Vermieters ab.

Montage einer Markise ist mit Zustimmung erlaubt

Neben einem Sichtschutz sind auch Markisen beliebt, um die Privatsphäre auf dem Balkon zu schützen und um Schatten im Sommer zu gewährleisten. Die Montage setzt aber, anders als beim Sichtschutz, regelmäßig eine bauliche Veränderung voraus. Ohne die Zustimmung des Vermieters, darf der Mieter eine solche bauliche Veränderung allerdings nicht vornehmen.

Darüber hinaus hat der Vermieter das Anrecht, auf eine einheitliche Fassade zu bestehen. Der Wunsch des Mieters, sich vor aggressiven Sonnenstrahlen zu schützen, darf allerdings auch nicht einfach willkürlich abgelehnt werden. Als Vermieter sollten Sie versuchen, sich mit dem Mieter einvernehmlich abzustimmen. In der Regel handelt es sich bei der Montage einer Markise um eine sehr geringfügige bauliche Veränderung. Möglicherweise ist der Mieter aber auch mit einem Sonnenschirm zufrieden. Ist ein solcher Sonnenschutz für den ordentlichen Gebrauch der Mietwohnung aber notwendig – etwa wenn der Balkon nach Süden zeigt – muss der Vermieter nach der Meinung vieler Gerichte seine Zustimmung zur Montage einer Markise erteilen.

Erteilen Sie dem Mieter die Zustimmung zur Montage einer Markise, dürfen Sie aber durchaus Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung machen. Zudem können Sie verlangen, dass die Markise bei Auszug wieder demontiert werden muss.

Solaranlagen brauchen grundsätzlich keine Genehmigung

Besonders in Zeiten von hohen Strompreisen fragen ich immer mehr Mieter, ob sie auf dem Balkon eine Fotovoltaik-Anlage aufstellen dürfen. Für den Mieter kann dies sehr vorteilhaft sein – immerhin können bis zu 20 Prozent des Strombedarfs zu einem geringen Preis durch ein bis zwei Anlagen gedeckt werden.

Für das Aufstellen solcher Solarmodule benötigt es grundsätzlich keine gesonderte Genehmigung des Vermieters, sofern die Anlagen die Fassade nicht in ihrer Einheitlichkeit beeinträchtigen. Möchte der Mieter diese hingegen am Geländer befestigen, ist die Zustimmung des Vermieters – auch wegen der Gefahr des Herunterfallens – einzuholen. Eine Absprache mit dem Vermieter ist aber auch geboten, wenn es seine Genehmigung grundsätzlich nicht brauch. Durch die Solaranlage könnte der Vermieter unter Umständen die Gebäudeversicherung anpassen müssen.

Katzengitter sind zulässig

Bewohnt nicht nur der Mieter, sondern auch eine Katze die Wohnung, besteht möglicherweise ein Interesse daran, der Katze das Gehen auf den Balkon mit einem Katzennetz oder einem Katzengitter zu ermöglichen. Auch wenn dies die Einheitlichkeit der Fassade potenziell stören kann, ist eine Genehmigung des Vermieters in der Regel nicht erforderlich.

Haben Sie Zweifel daran, dass die Einheitlichkeit der Außenwirkung gewährleistet ist, muss im äußersten Fall ein entsprechender Nachweis über die behauptete Einheitlichkeit, welche von dem Gitter oder dem Netz gestört wird, erbringen. Andernfalls darf der Mieter dieses problemlos anbringen.

Doch Achtung: Wird durch das Katzengitter in die bauliche Substanz erheblich eingegriffen, handelt es sich um eine vetragswidrige, bauliche Veränderung. Ein Beispiel siehe ein Urteil vom Amtsgericht Berlin-Neukölln vom 12. April 2012 unter Aktenzeichen 10 C 456/11.

Mieter dürfen Vögel füttern

Nicht nur Katzen können ein berechtigtes Interesse daran haben, sich auf dem Balkon aufzuhalten. Viele Mieter locken Vögel mit entsprechendem Futter an. Dies ist tatsächlich ohne weiteres erlaubt und muss von den umliegenden Nachbarn geduldet werden. Etwas andere gilt aber, wenn der Kot der Vögel in übermäßigen Mengen auf dem Balkon anderer Personen verteilt wird. Die Gefahr dafür besteht vor allem beim Füttern von Tauben.

Das Füttern von Vögeln kann ansonsten nicht untersagt werden. Hintergrund ist, dass der Balkon keinen Innenraum, sondern vielmehr eine der Umwelt offenen Fläche darstellt. Das Eindringen der Umwelt, einschließlich von Vögeln, stellt insofern keinen Vertragsbruch dar.

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