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Rechtslage zum Grillen auf dem Balkon

Zuviel Grillen auf Balkon und Terrasse kann Folgen haben

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Neben Fußball zählt das Grillen zu den beliebtesten Freizeitaktivitäten der Deutschen. In Mietshäusern und auf dem Balkon gelten hierfür jedoch klare Grenzen. Vermieter sollten die aktuelle Rechtslage kennen, um ihren Mietern ein ungestörtes Grillvergnügen ermöglichen, gleichzeitig aber bei Fehlverhalten einschreiten zu können.

Das Grillen gehört für viele Deutsche zu einer gelungenen Freizeitgestaltung im Sommer dazu. Das gilt nicht nur für Menschen mit eigenem Haus und Garten, sondern auch für Mieter. Diese wollen dann gerne auf ihrem Balkon grillen.

Das kann nicht grundsätzlich verboten werden. Die Gerichte haben aber klare Grenzen für das Grillen in Mehrfamilienhäusern und auf dem Balkon aufgestellt. Welche das sind und worauf Vermieter bei diesem Thema achten sollten, erläutert dieser Artikel.

Grillen auf dem Balkon kann nicht verboten werden, aber…

Ein grundsätzliches Grillverbot durch Vermieter ist rechtlich nicht zulässig. Allerdings können klare Regeln für das Grillen aufgestellt werden. So dürfen die Nachbarn durch Lärm oder Geruchsbelästigung nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Das Landgericht Stuttgart hat in diesem Zusammenhang allerdings geurteilt, dass 6 Stunden Grillen pro Jahr als geringfügig anzusehen und von den Nachbarn zu tolerieren sind.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Mieter nach Herzenslust losgrillen dürfen. Sie müssen sicherstellen, dass der durch das Grillen entstehende Qualm nicht in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn gelangen kann. Ansonsten kann ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz vorliegen, was teilweise hohe Strafen nach sich ziehen kann.

Wichtig: Es macht aus Sicht des Vermieters keinen Sinn, das Grillen komplett zu verbieten. Das geht auch nicht und mietvertragliche Verbote diesbezüglich sind nichtig. Jedoch kann ein entsprechender Hinweis in der Hausordnung die Zeiten reglementieren. Bei der Nutzung eines Gemeinschaftsgartens sollte eine Regelung aufgestellt werden. Bei Brandgefahr innerhalb des Hauses (spezieller Gewerbebetrieb im Haus) ist jedoch eine Ausnahme möglich. Dies sollte vor Mietvertragsbeginn aber klar kommuniziert werden.

Regeln zum Grillen bei Nacht

Grillen bis 22 Uhr kann als angemessen angesehen werden. Kommt es nach 22 Uhr zu einer Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Lärm oder Gerüche, müssen die Nachbarn dies nicht hinnehmen. Das betrifft allerdings nur regelmäßiges Grillen. So hat das OLG Oldenburg (AZ 13 U 53/02) bereits 2002 geurteilt, dass es akzeptabel sein kann, wenn viermal im Jahr bis 24 Uhr gegrillt wird.

Das gilt für das Grillen in Mehrfamilienhäusern

In Bezug auf das Grillen in Mehrfamilienhäusern liegen bereits zahlreiche Gerichtsurteile vor. So hat das AG Bonn beispielsweise geurteilt, dass Mieter zwischen April und September einmal monatlich auf ihrem Balkon oder ihrer Terrasse grillen dürfen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachbarschaft mindestens 48 Stunden vor Grillbeginn darüber in Kenntnis gesetzt wird.

In dem entsprechenden Gerichtsurteil wird noch einmal betont, dass Grillen sozial üblich sei und daher nicht generell verboten werden dürfe. Innerhalb der vom Gericht gesetzten Grenzen müssten Mitmieter und Anrainer daher eine gewisse Rauch- und Geruchsentwicklung in Kauf nehmen. Das „Gebot der Rücksichtnahme in Mehrfamilienhäusern“ gelte in diesem Zusammenhang für beide Seiten. Allerdings sind die grillenden Mieter dazu verpflichtet, die durch das Grillen einhergehende Beeinträchtigung der sonstigen Mieterschaft auf ein Minimum zu begrenzen.

Grillen auf Balkonien

Das Grillen mit einem Gartengrill auf dem Balkon zählt laut einem Gerichtsurteil aus dem Jahr 1973 nicht zu einer vertragsmäßigen Nutzung einer Wohnung. Das liegt unter anderem daran, dass es bei einem Holzkohlegrill zwangsläufig zur Bildung von Rauch und Dunst kommt, durch die sonstige Mieter unvermeidlich beeinträchtigt werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass dieses Gerichtsurteil heutzutage überholt ist. So hat das AG Bonn schließlich geurteilt, dass das Grillen in Mehrfamilienhäusern in gewissen Grenzen von sonstigen Mietern auszuhalten sei.

Hinweis: Grundsätzlich haben Vermieter die Möglichkeit, im Mietvertrag oder über die Hausordnung das Grillen zu verbieten. Mieter können sich bei der Unterzeichnung dann entscheiden, ob sie diese Einschränkung akzeptieren oder nicht. Ein späteres Verbot ist dann nicht möglich, es sei denn, die Mieter erklären sich zu einer entsprechenden Änderung des Mietvertrags bereit.

Grillen auf der Terrasse und im Garten

Das LG Stuttgart hat 1996 geurteilt, dass die Nutzung eines Grills auf einer Terrasse mit Sondernutzungsrecht legitim ist, wenn lediglich dreimal jährlich gegrillt wird. Hieran und an den vielen weiteren Urteilen zeigt sich, dass die Gerichte das Grillen mittlerweile weitestgehend als unwesentliche Beeinträchtigung betrachten. Erst wenn sich hieraus eine wesentliche Beeinträchtigung durch Rauch oder Geruchsbelästigung ergibt, kann eine Unterlassung eingeklagt werden.

Diejenige Partei, die gegen das Grillen klagt, muss nachweisen, dass die Grenze zur wesentlichen Beeinträchtigung überschritten wurde. Hierbei wird das Empfinden von Durchschnittsmietern herangezogen, das subjektive Empfinden Betroffener genügt somit nicht, um ein Grillen erfolgreich untersagen zu können.

Fazit: Grillen im Sommer gilt als üblich

Die zum Thema Grillen auf Balkonien bereits existierenden Gerichtsurteile zeigen, dass das Grillen im Sommer als sozial üblich angesehen wird. Entsprechend sind grundsätzliche Verbote, solange sich beide Parteien nicht bei der Unterzeichnung des Mietvertrags darauf einigen, nicht zulässig. Ebenso müssen Mitmieter und Anrainer es hinnehmen, wenn es durch das Grillen gelegentlich zu Rauch- und Geruchsbildung kommt.

Die Gerichte haben gewisse Zeiträume festgelegt, in denen Grillen auf dem Balkon legitim ist. Vermieter sollten Wert darauf legen, dass diese Zeiten eingehalten werden. Außerdem spielt die Wesentlichkeitsgrenze eine wichtige Rolle bei der Beurteilung, ob das Grillen noch zulässig ist. Hier ist es wichtig, dass sämtliche Parteien Rücksicht aufeinander nehmen und eine jeweilige Beeinträchtigung auf ein Minimum reduzieren.

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