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News Mietrecht und Immobilienmarkt

News Mietrecht Ich darf auch in einer kleinen Wohnung leben

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News Mietrecht und Immobilienmarkt: In Dresden und Leipzig soll die Mietpreisbremse die Mieten zukünftig moderater halten. Ein Gericht bestätigte einer Mieterin die Tierhaltung eines großen Hundes, trotz kleiner Wohnung. Und Schönheitsreparatur bedeutet nicht die Aufarbeitung von alten Holztüren.

Jeden Tag entscheiden die Gerichte in Deutschland zum Mietrecht. Und gefühlt auch jeden Tag gibt es Neues vom Immobilienmarkt. Die neuesten News drehen sich um die neu eingeführte Mietpreisbremse in Sachsen und die Abwägung, ob artgerechte Tierhaltung im Mietrecht Bedeutung besitzt. Zusätzlich betrachten wir einen Fall aus Berlin, bei dem eine Vermieterin in Sachen Schönheitsreparaturen weit übers Ziel hinausschießt.

Immobilienmarkt Dresden und Leipzig mit Mietpreisbremse

Sachsen reiht sich nun ein unter 13 weiteren Bundesländer, die die Mietpreisbremse offiziell nutzen, um in angespannten Wohnlagen die Mieten moderat zu halten. Bis Ende 2025 gilt die Bremse, die am 31. Mai 2022 vom sächsischen Kabinett beschlossen wurde.

Nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt gilt in den sächsischen Metropolen Dresden und Leipzig zukünftig folgendes: Bei Abschluss eines Mietvertrages darf die Miete maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Im Besonderen gelten die Bestimmungen des § 556d BGB. Ausgenommen sind hiervon Neubauten, die nach dem 01. Oktober 2014 erstellt wurden, sowie Wohnungen, die nach einer umfassenden Sanierung wieder neu vermietet werden.

Achtung: Die Mietpreisbremse gilt gemäß § 557a BGB auch bei Staffelmieten.

News Mietrecht: Zu kleine Wohnung – zu großer Hund?

Man stelle sich vor, man lebe in einer 38 Quadratmeter kleinen Wohnung mit einem großen Hund. Eigentlich nicht schwer vorstellbar. Eine Vermieterin in Köln sah das anders. Pochend auf artgerechte Haltung verwehrte sie der Mieterin die Tierhaltung, beziehungsweise die Haltung eines Boxers aufgrund der Größe der Mietwohnung. Das Thema Tierhaltung in Mietwohnungen ist ohnehin stets von vielen Unwahrheiten geprägt.

Die Mieterin ließ das nicht auf sich sitzen und fand Gehör bei Amtsgericht Köln. Dieses erklärte am 07. Juli 2021 unter Aktenzeichen 210 C 208/20, dass nur maßgeblich sei, was im Mietvertrag vereinbart ist. Die Rückendeckung der Richter:innen für die Mieterin begründet sich darauf, dass eine Einschätzung der artgerechten Haltung keine Relevanz bei mietrechtlichen Fragen hätte.

Zwar wies das Gericht darauf hin, dass die Hundehaltung in Kölns City und der kleinen Wohnung nicht ideal sei. Am Ende aber leben die Mieterin und Ihr Boxer einträchtig und rechtssicher in der Mietwohnung.

Der BGH hatte sich in einem anderen Fall bereits ähnlich geäußert. Demnach ist die Haltung größerer Hunde erlaubt, wenn kein Verbot im Mietvertrag enthalten ist. Es spiele, so das oberste Gericht, keine Rolle, ob die Haltung des Haustieres artgerecht sei oder nicht.

Schönheitsreparatur nach Auszug, aber in Grenzen

Wenn Mieter ausziehen, geht oft das Gerangel los. Haben die Mieter die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen durchgeführt und wenn ja, wie? Diese Frage stellte sich eine Vermieterin aus Neukölln. Denn vor dem Auszug bemerkte sie, dass die innenliegenden Türen (nur) weil gestrichen, beziehungsweise lackiert wurden.

Doch das reichte der Vermieterin nicht. Sie verlangte von der Mieterin das Abbeizen und Ölen der Altbautüren. Dass der Fall vor dem Amtsgericht landete, dürfte klar sein.

Doch die Richter:innen gaben der Mieterin auch in diesem Fall Rückendeckung. Schönheitsreparaturen verstehen sich in diesem Fall als ein übliches Lackieren der Türe in weißer Farbe. Ein Abbeizen und Ölen könne die Vermieterin nicht verlangen.

Doch das Urteil des Amtsgerichts reichte Ihr nicht aus und so musste das Landesgericht Berlin unter Aktenzeichen 65 S 292/20 am 06. Juli 2021 endgültig für Klarheit sorgen: Die Vermieterin hätte allenfalls im Vorfeld der Mieterin mitteilen müssen, dass sie ein Abbeizen und Ölen wünscht. Aber selbst dann gibt die Klausel zu Schönheitsreparaturen diese Erwartung an den Mieter nicht her.

 

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