Wer eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG begehrt, muss die durchzuführende Maßnahme vollständig bezahlen. Hier erfahren Sie, welche Erkenntnisse ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs bringt.
Im Rahmen der Klimapolitik und speziell der angestrebten Energiewende spielen Anreize eine große Rolle. Der Gesetzgeber fördert energetische Maßnahmen etwa durch Steuerermäßigungen, welche das Einkommensteuergesetz eröffnet. Auf diese Weise soll es attraktiver gemacht werden, in die eigenen vier Wände zu investieren und dadurch einen Teil zur Transformation beizutragen.
Selbstverständlich sind derartige Ermäßigungen – genauso wie andere Anreize – an Voraussetzungen geknüpft. Mit einer dieser Voraussetzungen für die Steuerermäßigung energetischer Maßnahmen an selbst bewohnten Immobilien hat sich der Bundesfinanzhof nun beschäftigen müssen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was es mit dem Urteil auf sich hat und was dies für Sie bedeutet.
Kläger begehrten Steuerermäßigung für Teilbegleichung
In dem dem Urteil des Bundesfinanzhofes zugrunde liegenden Urteils hatte ein Ehepaar die Heizanlage ihres selbst genutzten Einfamilienhauses im Jahr 2021 erneuert. Zudem ließ das Ehepaar einen Gasbrennwertkessel einbauen. Inklusive Liefer- und Montagekosten des Kessels beliefen sich die Gesamtkosten des klagenden Ehepaars auf etwas mehr als 8.000 Euro.
Das Ehepaar zahlte diese Gesamtkosten in monatlichen Raten. Ab März 2021 wurde daher eine monatliche Rate von 200 Euro auf den Gesamtrechnungsbetrag getilgt. Im Rahmen der Festsetzung der Einkommenssteuer für das Jahr 2021 beantragte das Ehepaar eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen. 2021 waren 2.000 Euro des Gesamtbetrags durch die monatlichen Raten bereits zurückgezahlt worden. Die dafür begehrte Steuerermäßigung lehnte das Finanzamt allerdings ab.
Ermäßigungsfähige Maßnahme ist erst mit vollständiger Begleichung abgeschlossen
Das Finanzamt lehnte die beantragte Ermäßigung mit der Begründung ab, dass eine solche erst mit der vollständigen Zahlung der Installation möglich sei. Eine Ermäßigung der Maßnahme des Ehepaars sei daher frühestens 2024 möglich. Das Ehepaar klagte gegen die Ablehnung, erhielt vom zuständigen Finanzgericht aber eine Ablehnung. Nun schloss sich abschließend auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13.08.2024, Aktenzeichen IX R 31/23 der Auffassung des Finanzamts an.
Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung mit § 35c des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Dieser Paragraf regelt die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Im besten Fall können 20 Prozent der Kosten über einen Zeitraum von 3 Jahren abgesetzt werden, wobei die Höchstsumme 40.000 Euro beträgt.
Eine solche Ermäßigung ist selbstverständlich an gewisse Voraussetzungen geknüpft, die hauptsächlich in § 35c Abs. 4 EStG geregelt sind. Die Immobilie muss mindestens 10 Jahre alt sein und selbst bewohnt werden. Zudem muss ein Fachbetrieb mit der energetischen Maßnahme beauftragt worden sein. Die in § 35c EStG geregelte Steuerermäßigung darf zudem nicht neben andere staatliche Förderungen treten. Wird die Maßnahme also schon anderweitig gefördert, ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen.
Schließlich muss der steuerpflichtige Antragsteller der Ermäßigung eine Rechnung für die Aufwendungen erhalten, für die er eine Ermäßigung begehrt. Diese Rechnung muss nach § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, sowie die Adresse des begünstigten Objekts und die Arbeitsleistung ausweisen.
Entscheidend für die Urteilsbildung des Bundesfinanzhofs ist allerdings § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG, wonach die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein muss. Bereits der Wortlaut des Gesetzestexts macht deutlich, dass die energetische Maßnahme, für die eine Steuerermäßigung begehrt wird, noch nicht abgeschlossen ist, bevor die Rechnung nicht vollständig beglichen wurde. Ein Antrag auf eine derartige Ermäßigung kann folglich erst dann Erfolg haben, wenn die Maßnahme auch vollständig bezahlt worden ist. Im konkreten Fall gab der BFH dem zuständigen Finanzamt, das den Antrag des klagenden Ehepaars abgelehnt hatte, Recht. Das Ehepaar kann eine Steuerermäßigung folglich erst für das Jahr 2024 geltend machen, wenn alle Raten beglichen sind.
Steuerermäßigung für Handwerkerleistung kommt alternativ schon vorher in Betracht
Auch wenn das Ehepaar für die beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen eine Absage erhielt, machte der Bundesfinanzhof klar, dass für das streitige Steuerjahr 2021 eine Steuerermäßigung jedenfalls für die Handwerkerleistungen in Betracht komme. Dies ist nach § 35a Abs. 3 EStG möglich und schon vor der Rechnungsbegleichung der energetischen Maßnahme auch schon vorher möglich. Dies gilt indes nur für die Arbeitskosten und nicht für die Materialkosten.
Wichtig ist jedoch, dass bei Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen eine zusätzliche Ermäßigung der energetischen Maßnahme nach § 35c EStG ausgeschlossen ist. Die vom Bundesfinanzhof ins Spiel gebrachte Ermäßigung ist als Möglichkeit daher nur alternativ und nicht kumulativ möglich.