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Tipps zum Einbruchsschutz für Mieter und durch Vermieter

Einbruchsschutz ist für Mieter und Vermieter wichtig

Inhalt:

Entgegen landläufiger Meinung geschehen die meisten Einbruch-Diebstähle in Mehrfamilienhäusern, nicht in Einfamilienhäusern. Der Gesetzgeber schreibt keine Regeln für den Einbruchschutz durch Vermieter vor. Der Mieter kann sich nur selbst vor diesem Risiko schützen. Doch was darf er als Mieter unternehmen, um den Langfingern den Kampf anzusagen? 

In Zeiten von Corona liegt die Branche der Langfinger brach, da viele Menschen eher Zuhause bleiben und Homeoffice bei vielen den Alltag bestimmt. Doch das Risiko vor Einbrüchen und Diebstählen ist nach wie vor omnipräsent.

Laut der polizeilichen Kriminalstatistik gab es im Jahre 2020 weniger Einbrüche. Von den rund 75.000 erfassten Einbruchsversuchen blieben 46,7 Prozent im sogenannten Versuchsstadium stecken, dank Aufmerksamkeit der Bewohner und verbesserter Sicherheitstechnik. Doch den Schaden, auch beim Versuch, hatten und haben stets die Immobilieneigentümer beziehungsweise Vermieter.

Die Vorgaben, die Vermieter in puncto Einbruchsschutz für Mieter vornehmen müssen, sind dürftig und helfen kaum, das Risiko zu minimieren. Ergo kann sich nur der Mieter selbst helfen und An- und Umbauten vornehmen oder seine Fenster und Türen sichern. Doch was darf er zur Vorbeugung unternehmen und was nicht?

Wir geben hilfreiche und gut umsetzbare Tipps zum Einbruchsschutz für Mieter und geben Hinweise, was der Vermieter seinerseits tun kann, um sein Eigentum vor Beschädigungen durch einen Einbruch zu schützen.

Wer ist für den Einbruchsschutz in der Mietwohnung zuständig?

Generell obliegt dem Vermieter nur eine eher dürftige Verpflichtung in Sachen Einbruchsschutz. Er muss Sorge dafür tragen, dass alle Fenster und Türen einer Mietwohnung verschließbar sind. Einen Sicherheitsstandard muss er nicht gewähren. Ein einfaches Bartschloss wäre hier völlig ausreichend.

Da in Deutschland der Grundsatz „Gemietet, wie gesehen“ gilt, ist er auch nicht zum Nach- oder Aufrüsten der Wohnung im Nachgang verpflichtet.

Der Mieter selbst muss ergo für einen guten Einbruch-Diebstahlschutz sorgen und sollte dies, in Absprache mit dem Vermieter, auch tun. Hinweise zu den Möglichkeiten seine Mietwohnung gut vor den Langfingern zu schützen, gibt jede Polizeistation, auch in Form von Infobroschüren.

Einbruchsschutz durch Vermieter

Wird eingebrochen entsteht stets ein Schaden, mal an den Türen und Fenstern, mal an der Bausubstanz. Und nicht selten treten im Zuge des Einbruchs Vandalismusschäden auf, die teuer werden können. Die Kosten für die Beseitigung solcher Schäden und auch der Reparaturen trägt stets und ausschließlich der Immobilieneigentümer.

Ergo sollte das Sicherheitsbedürfnis des Vermieters groß sein, um es Dieben schwer zu machen. Wer seine Immobilie gegen Einbrüche schützen und demzufolge modernisieren will, kann die Kosten auf den Mieter anteilig zu 11 Prozent der Gesamtkosten pro Jahr und pro Wohneinheit umlegen.

Tipps zum Einbruchsschutz durch Vermieter

Im Grund kann man, neben elektronischem und kostenintensivem Einbruchsschutz durch kleine Ein- und Umbauten das Risiko eines Einbruchsversuches abwenden.

Diebe scheuen das Licht.

Der Verbau von Lichtquellen mit Bewegungsmelder, gerade in dunklen Bereichen des Hauses, verhindert oft schon den Ansatz eines Einbruchversuches.
Hecken und Baumbewuchs sollten den Dieben keine Möglichkeit geben sich zu verstecken. Also ab und an die Heckenschere benutzen.

Der Eingangsbereich wie auch der hintere Bereich des Hauses sollte dauerhaft ausgeleuchtet werden. Die Eingangstür vor und hinten sollte mit einem bündigen und guten Sicherheitsschloss gesichert sein. Fensteröffnungen in den Türen sollten durch Sicherheitsglas verstärkt oder ganz verschlossen werden.
Ein Verbau von Videokamera-Attrappen im Hausflur kann ebenso den Versuch eines Einbruches verhindern. Denn Diebe spionieren stets im Vorfeld das Objekt aus.

Apropos ausspionieren: Wer an der äußeren Hauswand sogenannte „Gaunerzinken“ (Symbole, die Diebe an Hauswände schmieren, um nachfolgenden Einbrechern wertvolle Hinweise zu geben) sollte diese sofort entfernen und die Polizei in Kenntnis setzen.

Ein Hinweisblatt „Nachbarn achten auf Nachbarn“ sensibilisiert die Mieterschaft dazu, auf mögliche Diebe und „nebulöse Fremde“ zu achten. Wichtig: Nie selbst eingreifen, höchstens fragen, wohin der Fremde will. Zur Not im Anschluss die Polizei verständigen.

Natürlich können Vermieter, wie auch Mieter, ihrem Wunsch nach Sicherheit komplexer nachkommen und die KfW bietet über das Produkt „altersgerechtes Umbauen“ Kostenbeteiligungen und vergünstigte Darlehen für den Einbruchsschutz in Miethäusern an. Die Tipps zum Einbruchsschutz und seinen Fördermöglichkeiten sollte man beachten.

Einbruchsschutz durch Mieter

Da Vermieter keine gesetzliche Pflicht haben, das Risiko des Einbruchs erheblich zu mindern, kann nur der Mieter aktiv werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass das Schutzbedürfnis des Mieters stets vor dem Bedürfnis des Vermieters, die Immobilie und dessen Bausubstanz zu schützen, steht.

Doch der Mieter darf nicht einfach einbruchshemmende oder -sichernde An- und Umbauten vornehmen. Denn ein unerlaubter Eingriff in die Bausubstanz ist seitens des Mieters verboten und kann, im schlimmsten Fall, zur Kündigung führen.

Doch Vermieter sollte das Schutzbedürfnis der Mieter ernst nehmen und einfache Maßnahmen, wie ein besseres Türschloss in der Eingangstür oder einen Querriegel nicht verbieten. Im Gegenteil: Eine Kostenbeteiligung am Einbruchschutz kann zum Mieterfrieden beitragen. Wenn geregelt ist, dass die Einbauten nach Auszug in der Mietwohnung verblieben, umso besser.

Bei Erdgeschosswohnungen können abschließbare Fenstergriffe eine preiswerte Alternative für die Mieter sein. Diese findet man im Baumarkt schon für acht Euro das Stück. Da diese beim Verbau nicht in die Bausubstanz eingreifen, wie ein ordentliches Zylinderschloss, müssen hier die Vermieter nicht um Erlaubnis gebeten werden. Ein gutes Schloss für die Eingangstür ist bereist ab 100 Euro inklusive Verriegelungsmechanismus zu erwerben. Wichtig ist es auch, die Balkontüren bei der Erdgeschosswohnung oder die Terrassentür gut zu sichern.

Vertragliches und Rechtliches zum Einbruchsschutz

Eine Hauseingangstür im Mehrfamilienhaus darf grundsätzlich, auch nachts, nicht abgeschlossen sein. Hier kann ein nicht drehbarer Türknopf im Außenbereich den Zugang für Fremde erschweren.Die Hausratversicherung übernimmt, sofern vorhanden, den Schaden beim Mieter.

Die Wohngebäudeversicherung des Vermieters übernimmt die Schäden am Baukörper, Fenster und Türen, sofern vorhanden.

Vermieter können den Einbau eines Sicherheitstürschlosses nicht untersagen. Jedoch können sie bei Auszug verlangen, dass das alte Schloss wieder eingebaut wird.

Das Landgericht Berlin hielt den Eibau eines Türspions durch den Mieter für einen „geringfügigen Eingriff in die Bausubstanz“ auch ohne, dass es die Einwilligung des Vermieters bedurfte.

Grundsätzlich kann der Mieter nicht verlangen, dass der Vermieter eine einbruchshemmende Tür einbaut. Gab es jedoch einen Einbruchsversuch oder muss von weiteren ausgegangen werden, muss der Vermieter diese einbauen, so das Landgericht Berlin.

Der mieterseitige Einbau von Türketten benötigt die Erlaubnis des Vermieters. Selbiges gilt für ein Querriegelschloss. Beide einbruchshemmenden Maßnahmen greifen in die Bausubstanz ein.

Der Mieter ist berechtigt eine Alarmanlage in der Wohnung zu installieren, sofern der Einbau nicht die Bausubstanz betrifft.

Beim Einbau von echten Videokameras gelten in Deutschland strenge Regeln. Nur das Grundstück selbst darf aufgenommen werden, nicht aber fremde Grundstücke oder öffentliche Straßen und Wege.

Videokameras des Mieters dürfen nur das Innere der Wohnung aufnehmen, nicht das Treppenhaus oder die Wohnungseingangstür des Nachbarn.

Im Resümee sollten beide Vertragspartner, Mieter wie Vermieter, den Einbruchsschutz der Immobilie und der Mietwohnung überprüfen und Vorkehrungen gegen die Langfinger treffen. Im Vorfeld des An- und Umbaus sollte jedoch die Polizei kontaktiert werden, denn nicht jede einbruchshemmende Maßnahme hält, was sie verspricht und ist überdies auch teuer. Für rechtliche Fragen zum Thema Einbruchsschutz sollte ein Fachanwalt oder eine versierte Hausverwaltung hinzugezogen werden. In einer WEG sollte der Einbruchsschutz ein gesondertes Thema bei der Eigentümerversammlung sein.

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