Um die Energiewende voranzutreiben, existieren zahlreiche unterschiedliche Förderungen für die energetische Sanierung von Gebäuden. Hier erfahren Sie, welche Förderungen es gibt, ob Ihr geplantes Vorhaben darunter fällt und alles, was Sie über die Förderung energetischer Sanierungen wissen sollten.
Als Teil der Strategie gegen den Klimawandel wird die Energiewende in Deutschland auch durch verschiedene Förderprogramme für die energetische Sanierung von Gebäuden vorangetrieben. Zentraler Anknüpfungspunkt der geförderten Maßnahmen ist die Minimierung des Energieverbrauchs, um Gebäude energieeffizienter zu machen. Während ein Mindestmaß an Maßnahmen ohnehin vom Gebäudeenergiegesetz vorgeschrieben sind, gibt es einen Strauß an Einzelmaßnahmen bis hin zu einer Komplettsanierung, die ihren wertvollen Beitrag leisten können und nicht nur das Klima schonen, sondern die Werthaltigkeit des Gebäudes verbessern.
Ergänzt werden viele Zuschüsse von möglichen Boni, die beim Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich gewährt werden. Was eine energetische Sanierung umfassen kann, was gesetzlich vorgeschrieben ist und welche Förderungen und Boni es gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag. Wir leiten Sie durch die verschiedenen Arten von Förderprogrammen bei den zuständigen Anstalten und erklären, wo und wie Sie eine Förderung oder einen Kredit beantragen können.
Ziel energetische Sanierung – Senkung des Energieverbrauchs
So schön der Begriff „Energetische Sanierung“ auch klingt, wissen viele Immobilieneigentümer und Vermieter nicht, worum es sich dabei tatsächlich handelt und welche Maßnahmen konkret umfasst. Bevor man sich um die Förderung einer Sanierung kümmern kann, sollte man sich mit den verschiedenen Möglichkeiten einer energetischen Sanierung vertraut machen. Eine energetische Sanierung meint Baumaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs.
Die Maßnahmen setzen vor allem aber nicht ausschließlich bei der Heizung und der Aufbereitung des Warmwassers an. Durch eine energetische Sanierung sollen die Energiekosten sowie der Ausstoß von CO² verringert werden. Gleichzeitig tragt eine Sanierung selbstverständlich auch immer zur Werterhaltung der Immobilie bei.
Grundsätzlich kann jede Maßnahme an und in der Immobilie, die den Energieverbrauch senken soll als energetische Sanierung bezeichnet werden. Typischerweise umfasst sie allerdings eine Reihe von Baumaßnahmen.
Dazu gehört etwa die Fassadendämmung und die Dämmung des Daches und der Geschossdecken. Die Dämmung sorgt dafür, dass weniger Wärme entweichen kann und weniger geheizt werden muss. Auch die Erneuerung von Türen und Fenstern oder die Erneuerung der Abdichtung kann denselben Effekt haben und die Immobilie energetisch optimieren. Der Austausch der Heizung selbst stellt eine weitere typische energetische Maßnahme dar, was vor allem bei älteren Heizkörpern empfehlenswert ist. Das gilt auch für Wasser- und Elektroleitungen. Sind diese veraltet büßt regelmäßig die Effizienz ein und ein Austausch sorgt für eine Optimierung und senkt den Verbrauch und damit die Kosten. Im öffentlichen Diskurs werden oft weitere Möglichkeiten der energetischen Sanierung thematisiert. Dazu zählt unter anderem die Wärmepumpe und die Installation von Solar-Anlagen und Solarthermie-Anlagen.
Einige Maßnahmen sind durch das GEG vorgeschrieben
Längst nicht alle Baumaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz einer Immobilie sind freiwillig. Im Gegenteil: Für Immobilieneigentümer besteht die Pflicht, die Maßnahmen durchzuführen, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Immobilie muss letztlich nämlich den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechen.
Das GEG schreibt folgende Mindestmaßnahmen vor:
- die Dämmung von Dächern und Dachgeschossen
- Die Dämmung von Wasserführenden Rohren
- den Austausch von Heizkesseln
- die energetische Sanierung, sofern mehr als 10 Prozent des Gebäudes erneuert werden
Letzteres – also die gesamte energetische Sanierung – ist etwa bei einer Fassadenerneuerung notwendig, weil dabei regelmäßig mehr als 10 Prozent des Gebäudes erneuert werden.
Der Hintergrund der im GEG festgelegten Standards und vorgeschriebenen Maßnahmen ist der verhältnismäßig große Anteil des Gebäudesektors am Endenergieverbrauch und den CO²-Emissionen. Vom Endenergieverbrauch in Deutschland entfallen circa 35 Prozent auf den Betrieb von Gebäuden. Bei CO²-Emissionen macht der Gebäudesektor ebenfalls fast 30 Prozent aus. Insofern ist die Optimierung des Energieverbrauchs von Gebäuden ein zentraler Ansatzpunkt von Klimaschutzmaßnahmen und zur Senkung des Energieverbrauchs und der damit verbundenen Kosten.
Grundsätzlich verpflichten die Vorgaben des GEG sämtliche Immobilieneigentümer, sodass auch sämtliche Immobilien den festgelegten Standards entsprechen müssen. Es gelten nur einige wenige Ausnahmen wie etwa beim Denkmalschutz. Ausnahmeregelungen sieht das GEG aber auch bei Unzumutbarkeit vor oder wenn Bestandsschutz für Ein- oder Zweifamilienhäusern besteht, die mindestens seit Februar 2002 bewohnt sind.
Für die energetische Sanierung gibt es verschiedene Förderungen und Boni
Gerade wegen des großen Einsparpotenzials durch energetische Sanierungen von Immobilien und der damit hohen Bedeutung für den Klimaschutz und den Endenergieverbrauch gibt es staatliche Förderungen, um möglichst viele Sanierungsmaßnahmen ermöglichen zu können.
Aus diesem Grund gibt es seit 2021 die sogenannte Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die BEG steuert Zuschüsse und Kredite und umfasst drei Teilprogramme:
- Wohngebäude (BEG WG)
- Nichtwohngebäude (BEG NWG)
- Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Die BEG fördert dabei die Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen, den Einsatz optimierter Anlagetechnik sowie verschiedene Maßnahmen an Gebäudehüllen. Der Förderungskanon wurde durch das Inkrafttreten des Heizungsgesetzes im Jahr 2024 um den Heizungsaustausch erweitert.
Verantwortlich für die Bundesförderung für effiziente Gebäude ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für die Förderung von Einzelmaßnahmen zuständig, während die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Zuschüsse für Komplettsanierungen und den Austausch von Heizungsanlagen vergibt.
Tipp: Entscheiden Sie sich bereits vor Beantragung einer Förderung für eine geplante Sanierungsmaßnahme für das BAFA oder die KfW. Es ist nämlich nicht möglich Förderungen von beiden Stellen für dieselbe Maßnahme zu erhalten. Sie sollten daher bereits im Vorfeld prüfen, welche der beiden verantwortlichen Stellen die richtige ist. Umfasst ihr Sanierungsplan mehrere Maßnahmen ist aber auch eine Kombination möglich, sofern verschiedene Maßnahmen in beide Zuständigkeitsbereiche fallen.
-
Heizungsförderung
Für den Einbau einer neuen Heizung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Förderungen erhalten. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die neue Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Zuständig für die Förderung von Heizungen ist ausschließlich die KfW, bei der die entsprechenden Anträge zu stellen sind.
Verschiedene Eigentümer sind berechtigt, die entsprechenden Förderungen zu beantragen. Dazu gehören Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie selbst bewohnen oder vermieten. Auch Eigentümer von Mehrfamilienhäusern gehören zu der berechtigten Gruppe. Darüber hinaus können Wohnungseigentümergemeinschaften Förderungen für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum beantragen.
Die Heizungsförderung der KfW (KfW-Zuschuss 458) besteht aus verschiedenen Boni, die kombiniert werden und im besten Fall eine Förderung von bis zu 70 Prozent gewährleisten können. Für Gebäude, die über mehrere Wohnungen verfügen, kann sich die Summe sogar noch erhöhen. Bei der zweiten bis sechsten Wohneinheit erhöht sich die maximale Fördersumme um jeweils 15.000 Euro, ab der siebten Wohnung sind jeweils weitere 8.000 Euro.
Die verschiedenen Förderungen und Boni umfassen die Grundförderung, den Effizienzbonus, den Geschwindigkeitsbonus und den Einkommensbonus. Einen Sonderfall stellt die Wohnungseigentümergemeinschaft dar.
Grundförderung
Für den Austausch der Heizungen mit fossilen Brennstoffen hin zu Heizungen, die überwiegend mit erneuerbaren Energien betrieben werden, beträgt die sogenannte Grundförderung 30 Prozent. Die Grundförderung von 30 Prozent gilt daher für Biomasseheizungen, Anlagen mit Solarthermie und für Wärmepumpen. Verfügbar ist sie sowohl für Wohngebäude als auch für andere Wohngebäude.
Antragsberechtigt für die Grundförderung sind nicht nur private Hauseigentümer und Vermieter, sondern auch Wohnungsunternehmen, Kommunen und gemeinnützige Organisationen.
Effizienzbonus
Über die Grundförderung hinaus kann der Effizienzbonus von 5 Prozent hinzukommen. Dies ist bei Wärmepumpen mit Wasser, dem Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle sowie bei Kältemittel möglich. Einen pauschalen Emissionsminderungszuschlag erhält zusätzlich, wer auf eine Biomasseheizung setzt, die einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m² einhält. Dieser pauschale Zuschlag wird beim Vorliegen dieser Vpraussetzung zusätzlich zum Maximum der Förderungssumme gewährt.
Einkommensbonus
Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen und über ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro verfügen, können darüber hinaus den sogenannten Einkommensbonus von 30 Prozent erhalten. Zweck dieser Förderung ist die Unterstützung einkommensschwacher Haushalte und ihnen die Anschaffung klimafreundlicher Heizungen zu ermöglichen.
Geschwindigkeitsbonus
Ist die auszutauschende Heizung bereits vor mindestens 20 Jahren in Betrieb genommen worden, winkt beim Austausch zusätzlich der sogenannte Klimageschwindigkeitsbonus. Wichtig: Bis einschließlich 2028 liegt der Klimageschwindigkeitsbonus bei 20 Prozent. Anschließend sinkt dieser Bonus im Jahr 2029 zunächst um drei Prozent auf 17 Prozent und anschließend jedes Jahr um weitere drei Prozent, bevor er Anfang 2037 komplett entfällt. Verfügen Sie also über Heizungen, die bereits mehr als 20 Jahre alt sind, ist ein zeitnaher Austausch umso attraktiver.
Wohnungseigentümergemeinschaften bilden einen Sonderfall. Erst seit August 2024 besteht die Möglichkeit, zusätzlich auch für den Austausch von Etagenheizungen eine Förderung zu erhalten. Entsprechende Anträge sind bei der KfW zu stellen.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss nach dem ersten Austausch einer Etagenheizung innerhalb von 5 Jahren entscheiden, ob weiter auf dezentrale Etagenheizung oder aber auf eine zentrale Heizungslage umgestellt werden soll. Für die Umstellung haben die Eigentümer dann 8 Jahre Zeit. Empfehlenswert, wenn auch nicht immer realisierbar, ist es daher, schon im Vorfeld zu erörtern, wie in Zukunft geheizt werden soll. Dadurch kann der Austausch bestenfalls sogar in einem Rutsch gelingen und Kosten für einen mehrfachen Austausch gespart werden.
Etagenheizungen sind kein Gemeinschaftseigentum, sondern Sondereigentum und gehören daher den Wohnungseigentümern selbst. Der Förderbetrag für Maßnahmen am Sondereigentum hängt in seiner Höhe von der Anzahl der Wohneinheiten in dem Gebäude ab. Für die erste Wohneinheit werden 30.000 Euro veranschlagt, für die zweite bis sechste Wohneinheit kommen jeweils 15.000 Euro und für jede weitere Wohnung darüber hinaus weitere 8.000 Euro hinzu. Die Gesamtsumme ist dann durch die Anzahl der Wohnungen zu teilen.
-
Förderung von Einzelmaßnahmen
Neben der Heizungsförderung können auch andere Defizite eines Gebäudes einen hohen Energieverbrauch auslösen. Dies kann vor allem die Fassade und die Dächer betreffen, wenn diese über eine schlechte Dämmung oder zum Beispiel über undichte Fenster verfügen. Daher umfasst die Bundesförderung für effiziente Gebäude auch Einzelmaßnahmen.
Für die Förderung von Einzelmaßnahmen ist das BaFa zuständig, bei dem Förderanträge für eine Reihe von Maßnahmen gestellt werden können:
- Heizungsoptimierung (nur Anlagen die nicht älter als 20 Jahre sind, weil sie sonst unter die Heizungsförderung fallen)
- Maßnahmen an der Gebäudehülle (z.B. Austausch der Fenster oder Türen oder Dämmung der Wände)
- Installation energieeffizienter Anlagetechnik
Die Förderung für diese drei Einzelmaßnahmen beträgt jeweils 15 Prozent. Existiert ein sogenannter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP), der eine der Maßnahmen empfiehlt, kommt ein Bonus von 5 Prozent oben drauf. Ein individueller Sanierungsfahrplan wird von einem Experten für Energieeffizienz erstellt, der entsprechende Maßnahmen planen und begleiten kann.
Dient eine Maßnahme der Emissionsminderung von Heizungen, beträgt er Fördersatz 50 Prozent. Allerdings entfällt in diesem Fall der mögliche Sonderbonus bei Vorliegen eines iSFP.
Die Höchstgrenze der Förderung durch das BaFa für Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung beträgt 30.000 Euro für eine Wohneinheit. Ist ein Sanierungsfahrplan vorhanden, liegt diese Höchstgrenze allerdings bei ganzen 60.000 Euro.
-
Förderung einer energetischen Sanierung als Komplettsanierung
Darüber hinaus wird auch die energetische Komplettsanierung gefördert. Hierfür bietet die KfW nämlich einen Kredit mit niedrigen Zinsen unter dem Programm 261 an. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Ergebnis der Sanierung eine Effizienzhausstuffe von mindestens 85 oder besser ist. Zudem muss der Bauantrag grundsätzlich 5 Jahre früher beantragt worden sein. Der letztendliche Tilgungszuschuss ist abhängig von der Effizienzhausstufe, die am Ende durch die Maßnahmen der energetischen Sanierung erreicht werden. Je höher die Effizienzhausstufe sein wird, umso mehr wird auch bezuschusst. Konkret liegt der Tilgungszuschuss bei 5 Prozent bei einer Kreditsumme von maximal 120.000 Euro, wenn eine Effizienzhausstufe von 85 erreicht wird. Wird eine Effizienzhausstufe von 40 erreicht, ist bei einer Kredithöhe von maximal 120.000 Euro sogar ein Tilgungszuschuss von 20 Prozent möglich.
Hinzu kommen können einige Boni. So gibt es einen gesonderten Bonus, wenn bestimmte Nachhaltigkeitsklassen und Erneuerbare-Energie-Klassen. Weitere Boni von 10 Prozent Tilgungszuschuss werden gewährt, soweit das sanierte Gebäude die Anforderungen an ein sogenanntes „Worst Performing Building“ (WPI) erfüllt. Wird bei einer seriellen Sanierung die Effizienzhausstufe von 55 oder 40 erreicht, wird dies mit einem zusätzlichen Tilgungszuschuss von 15 Prozent extra belohnt.
Neben der Bundesförderung gibt es teilweise auch regionale Förderungen, die gegebenenfalls miteinander kombiniert werden können.
Tipp: Wichtig ist, dass die Beantragung zeitlich richtig geplant wird und die richtigen Schritte zum richtigen Zeitpunkt erfolgen.
Denn bevor ein Kredit bei der KfW beantragt werden kann, muss ein Energieeffizienz-Experte der Deutschen Energieagentur die geplante energetische Sanierung prüfen und das Projekt bestätigen. Anschließend müssen zunächst Angebote passender Fachfirmen für die Durchführung der Maßnahmen eingeholt werden. Erst dann, aber bevor Verträge mit einer oder mehreren Fachfirmen geschlossen werden, ist der Kredit bei der KfW zu beantragen. Im Anschluss daran muss ein Finanzierungspartner gefunden werden, was regelmäßig über Banken oder einen Finanzierungsvermittler erfolgt. Nach Bewilligung des Kredits muss der Energieeffizienz-Experte die Maßnahmen und das Erreichen der geplanten Resultate bestätigen und erst dann können Tilgungszuschüsse gewährt werden.
„Jung kauft Alt“ wird besonders gefördert
Einen Sonderfall stellen seit September 2024 Familien mit Kindern dar, die eine Bestandsimmobilie kaufen und energetisch sanieren. Für solche Familien gibt es einen neuen Förderkredit, der von der KfW im Rahmen des Programms „Jung kauf Alt“ unter der Nummer 308 gewährt wird.
Voraussetzung ist – neben der Familie mit Kindern – dass die Antragsteller ein Gebäude mit einer Energieeffizienzklasse von F oder schlechter erwirbt. Nach der Zusage der Förderung muss das Gebäude innerhalb von 4,5 Jahren energetisch saniert werden und im Ergebnis eine Effizienzshausstufe von mindestens 70 aufweisen.
Die Kredithöhe kann abhängig von der Anzahl der Kinder und des zu versteuernden Haushaltseinkommens bei bis zu 150.000 Euro liegen. Bei einem Kind darf das zu versteuernde Haushaltseinkommen für die Höchstsumme bei maximal 90.000 Euro liegen. Bei jedem weiteren minderjährigen Kind wird die Grenze jeweils um 10.000 Euro nach oben verschoben.
-
Förderung erneuerbarer Energien
Der Förderkredit 270 der KfW für Strom und Wärme soll den Einsatz erneuerbarer Energien fördern und weiter etablieren. Mit dem Förderkredit können eine Reihe verschiedener Maßnahmen gefördert werden:
- die Errichtung, Erweiterung und der Kauf von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (etw Anlagen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft und Windkraft oder Photovoltaik)
- Wärme- und Kältenetze und Wärme- bzw. Kältespeiche, die auf erneuerbaren Energiequellen basieren
- die Errichtung, Erweiterung und der Kauf von Anlagen zur Wärmeerzeugung auf der Grundlage erneuerbarer Energien
Nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen können einen entsprechenden Kredit beantragen, wobei die Höchstsumme, die gefördert werden kann, bei maximal 150 Millionen Euro liegt. Für die Anschaffung von Solarthermie-Anlagen oder von Wärmepumpen ist ein Zuschuss über die Heizungsförderung alternativ möglich. Im Falle von Photovoltaik-Anlagen besteht zudem die Möglichkeit regionaler Förderung. Dies ist allerdings abhängig von der jeweiligen Kommune und sollte unbedingt geprüft werden.