Es gibt eine sogenannte „Haftung des Grundstücksbesitzers“. Diese besagt, dass Immobilienbesitzer haften, wenn Dritten ein Schaden innerhalb ihres Eigentums entsteht. Viele Immobilienbesitzer und insbesondere Vermieter entscheiden sich deshalb dafür, sich durch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Vermieter vor Schadensersatzansprüchen zu schützen. Bei der Auswahl kommt es vornehmlich darauf an, die einzelnen Leistungen in den Blick zu nehmen und sicherzustellen, dass diese auf den persönlichen Bedarf abgestimmt sind.
Für Vermieter besteht eine sogenannte „Pflicht zur Verkehrssicherung“. Sie können somit für Schäden haftbar gemacht werden, die anderen innerhalb ihres Eigentums entstehen. Um sich hiervor zu schützen, bietet es sich an, eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Vermieter abzuschließen. Worauf hierbei im Einzelnen zu achten ist, welche Kriterien bei der Auswahl eine besondere Rolle spielen und in welchen Situationen eine solche Versicherung greift, erläutert der folgende Artikel.
Wissenswertes zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützt Immobilienbesitzer vor Ansprüchen auf Schadenersatz. Wer Immobilien oder Grundstücke besitzt und diese vermietet oder verpachtet, sollte daher auf eine solche Versicherung zurückgreifen. Außerdem eignet sich ein solcher Schutz für WEG. Eigenheimbesitzer müssen prüfen, ob ihre Privathaftpflichtversicherung alle eventuellen Schäden abdeckt oder ob sie doch lieber auf eine Haus- und Grundbesitzhaftpflicht zurückgreifen.
Bei einer solchen Versicherung können ganz unterschiedliche Deckungssummen vereinbart werden. Üblich sind Summen zwischen 10 und 50 Millionen Euro. Häufig ist es so, dass eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht täglich kündbar ist. Entscheidend ist, dass bei einem Versichererwechsel die Zuständigkeiten klar geregelt sind. Ebenso bietet es sich an, sicherzustellen, dass Baumaßnahmen in einer bestimmten Höhe abgedeckt sind.
Vermieter sind zur Einhaltung der Verkehrssicherung verpflichtet
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass sich Immobilienbesitzer darum kümmern müssen, dass weder von ihrer Immobilie noch von dem Grundstück Gefahren für andere ausgehen. Das betrifft Menschen ebenso wie Tiere oder Gegenstände. Deswegen müssen Immobilienbesitzer sicherstellen, dass das Haus im Ganzen, aber auch die einzelnen Wohnungen und Hausanlagen in einem exzellenten Zustand sind. Die Vermieter befinden sich in der sogenannten „Verkehrssicherungspflicht“ und müssen sicherstellen, dass für einen bestmöglichen Schutz gesorgt ist. Hierzu gehört nicht zuletzt, für eine gute Beleuchtung im Treppenhaus und auf den Wegen zu sorgen.
Im Rahmen der „Verkehrssicherungspflicht“ gilt zudem eine „Prüfungs- und Überwachungspflicht“. Es genügt somit nicht, dass Vermieter ihre Immobilie und ihr Grundstück einmal in einen einwandfreien Zustand versetzen. Sie müssen sich regelmäßig davon überzeugen, dass dieser Zustand nach wie vor besteht, und bei Gefahren sofort aktiv werden und diese beseitigen. Falls dennoch Personen- oder Sachschäden entstehen, haften laut § 836 BGB die Vermieter hierfür. Entsprechend haben die geschädigten Personen einen Anspruch auf Schadenersatz.
In diesen Fällen liegt die Haftung bei Eigentümern und Vermietern
Schäden an Personen, Tieren und Gegenständen können auf ganz unterschiedliche Weisen entstehen. In einigen Fällen ist das Dach nicht gesichert und herabfallende Ziegel werden zu einer Gesundheitsgefahr. Ebenso können defekte Gehwegplatten oder eine unzureichende Beleuchtung zu Gefahrenquellen werden. In solchen Situationen haften die Immobilienbesitzer beziehungsweise Vermieter. Das gilt selbst dann, wenn sie einen Hausverwalter eingesetzt haben, der sich um solche Aufgaben kümmern soll.
Einige Aufgaben im Rahmen der „Verkehrssicherungspflicht“ können an Mieter ausgelagert werden. Hierzu zählen beispielsweise Räum- und Streupflichten, wenn es geschneit hat oder zur Eisbildung gekommen ist. Allerdings besteht auch dann, wenn Mieter ihre Pflichten nicht einhalten, in Teilen eine Haftung seitens der Vermieter. Das liegt daran, dass diese Aufgaben zwar übertragen dürfen, trotzdem aber regelmäßig zu prüfen haben, ob die Aufgaben erledigt werden.
Achtung: Wenn Vermieter ihrer Kontrollpflicht sachgerecht nachkommen, es aber dennoch zu einem Schaden kommt, können sie hierfür nicht haftbar gemacht werden.
Diese Leistungen sind bei einer Grundbesitzerhaftpflicht wichtig
Bei der Auswahl einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. So ist es wichtig, dass die Versicherung sowohl Personen- als auch Sachschäden umfasst. Dann zahlt sie beispielsweise Schmerzensgeld oder die Kosten für eine notwendige Haushaltshilfe, aber auch Reparaturkosten und Wiederbeschaffungskosten sind dann in der Versicherungsleistung enthalten.
Des Weiteren kümmert sich eine solche Versicherung um die Abwehr unberechtigter Forderungen. Es kann durchaus passieren, dass Geschädigte Schadensersatzansprüche erheben, ohne dass eine Haftung seitens der Immobilienbesitzer und Vermieter besteht. Hier setzt sich die Versicherung mit den Betroffenen auseinander und klärt die Situation.
Bei der Auswahl ist es wichtig, die Deckungssumme auf den individuellen Bedarf anzupassen. Außerdem sollten auch Anlagen zur Energiegewinnung und Energieeinsparung abgesichert sein. Immerhin kann durch Fotovoltaikanlagen ein Schaden entstehen. Zudem sollten Immobilienbesitzer überlegen, ob sie sich gegen das Gewässerschadenrisiko absichern wollen. Ebenso sollten Forderungsausfälle bei Mietsachschäden und spezielle Schutzmaßnahmen für Wohnungseigentümergemeinschaften in die Versicherung aufgenommen werden, wenn dies nötig ist.
Fazit: Eine ausreichend hohe Absicherung ist dringend zu empfehlen
Immobilienbesitzer und Vermieter sollten sich keinesfalls auf ihr Glück verlassen. Kommt es doch einmal zu einem Schaden, kann dies extrem teuer werden. Deswegen ist es dringend empfehlenswert, eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht mit ausreichend hoher Deckung abzuschließen.
Ebenso ratsam ist es, sich nicht einfach auf den bestehenden Schutz zu verlassen. Dieser sollte regelmäßig auf den Prüfstand gestellt werden, um sicherzustellen, dass er den aktuellen Anforderungen noch gerecht wird.
Und so ganz nebenbei: Die Kosten beziehungsweise Beiträge zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sind umlagefähig und gehören zu den klassischen Nebenkosten. Neben der Wohngebäudeversicherung gehören sie in jede Betriebskostenabrechnung.