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Regeln zur Hundehaltung in Mietwohnung

Hundehaltung solcher kleinen Exemplare in Mietwohnungen sollten keinen Vermieter stören

Inhalt:

Wie sind die Regeln zur Hundehaltung in einer Mietwohnung? Für Mieter stellt ein Hund häufig einen unverzichtbaren Freund an ihrer Seite dar, für Vermieter ist er ein schwer einzuschätzendes Risiko. Wird der Hund andere Mieter stören oder Schäden an der Mietsache verursachen? Oder wird es mit ihm keine Probleme geben? Deswegen muss gut überlegt werden, ob die Haltung eines Hundes genehmigt wird. Hierbei müssen nicht nur die persönlichen Einschätzungen, sondern auch die Regeln berücksichtigt werden, die der Gesetzgeber vorgibt.

Wenn Mieter einen Hund in ihrer Wohnung halten wollen oder über die Anschaffung eines Hundes nachdenken, ergeben sich hieraus für Vermieter zahlreiche Fragen: Welche Art von Hund wird es sein? Wird er zu einer Belastung für die Hausgemeinschaft? Und müssen die Regeln zur Hundehaltung in die Hausordnung mit aufgenommen werden?

Dieser Artikel möchte für Klarheit sorgen. Sie lernen die rechtlichen Vorgaben zur Hundehaltung in Mietwohnungen kennen, erfahren, warum allgemeine Verbote ungültig sind, und wissen nach der Lektüre, worauf Sie in Bezug auf Hunde in der Mietsache achten müssen.

Ein grundsätzliches Verbot der Hundehaltung ist unzulässig

Es ist rechtlich nicht möglich, die Haltung von Hunden im Mietvertrag grundsätzlich zu verbieten. Das hat der BGH am 20.03.2013 geurteilt.

Ohnehin gilt: Hinsichtlich der Haltung von Tieren in Mietwohnungen sieht das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine mietrechtlichen Gesetze und Verordnungen vor. Diesbezügliche Regelungen werden normalerweise in den Mietvertrag aufgenommen. Im Grunde fällt das Halten von Haustieren unter den sogenannten bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Allerdings ist es legitim, einen Genehmigungsvorbehalt in den Mietvertrag aufzunehmen. In diesem Fall sind Mieter dazu verpflichtet, den Vermieter um Erlaubnis zu bitten, wenn sie einen Hund in der Mietsache halten wollen.

So stellen Vermieter sicher, dass sie bei der Frage, ob Hunde in ihrer Immobilie leben oder nicht, ein Wort mitzusprechen haben. Bei der Entscheidung für oder gegen einen Hund müssen die Interessen der Mieter, Vermieter und Nachbarn gleichermaßen berücksichtigt werden. Besteht die Gefahr, dass eine der Seiten unzumutbar belastet wird, ist es möglich, die Haltung eines Hundes zu verbieten. Das muss dann allerdings klar und nachvollziehbar begründet werden.

Hinweis: Einige Gerichte haben kleine Hunde wie Yorkshire Terrier als Kleintiere bewertet. Für sie gelten die Regelungen für Hunde daher nicht.

Sonderregeln zur Hundehaltung für spezielle Hundearten

Für einige Hunde gelten Sonderregelungen, die Vermieter kennen sollten. Beispielsweise ist es bei Kampfhunden möglich, diese grundsätzlich abzulehnen. Als Grund hierfür können etwa die Angst der Mitbewohner vor großen Hunden oder die Beißwütigkeit solche Hundearten herangezogen werden. Außerdem können Vermieter mit den Bedürfnissen des Tieres argumentieren. Große Tiere brauchen viel Platz, die in einer Mietwohnung häufig nicht gegeben ist. Hunde wie Rottweiler oder Bullterrier können somit leichter abgelehnt werden als andere Hundearten.

Auf der anderen Seite gibt es Begleit- und Therapiehunde, die im Grunde nicht abgelehnt werden dürfen. Das gilt selbst dann, wenn diese Hunde ausgesprochen groß sind. Ein Beispiel hierfür sind Blindenhunde, die es sehbehinderten Menschen ermöglichen, ein möglichst barrierefreies Leben zu führen. Auch kann es sein, dass Rentner, die sonst keine sozialen Kontakte haben und eine Art Therapiehund benötigen, diesen in ihrer Wohnung halten wollen. Dann ist es kaum möglich, ihnen das zu untersagen.

Ist ein Entzug der Erlaubnis zur Hundehaltung möglich?

Vermieter müssen sich keine Sorgen machen, dass sie für immer einen Hund im Haus haben werden, wenn sie die Erlaubnis zur Hundehaltung einmal erteilt haben. Denn es kann durchaus sein, dass sich ein Hund, von dem man ausging, dass er friedlich sein wird, als Belastung für den Hausfrieden entpuppt. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn er unverhältnismäßig oft und laut bellt oder für unzumutbaren Schmutz im Hof oder im Haus sorgt.

In einem solchen Fall haben Vermieter die Möglichkeit, eine einmal erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung zurückzunehmen. Hieran müssen sich die Mieter dann halten. Sollten sie einen Hund in ihrer Wohnung halten, obwohl ihnen das ausdrücklich nicht erlaubt oder die Erlaubnis wieder entzogen wurde, stellt dies einen Kündigungsgrund dar.

Regeln für außergewöhnliche Situationen der Hundehaltung

Es gibt einige Ausnahmesituationen, in denen besondere Regelungen für den Umgang mit Hunden gelten. So können Vermieter beispielsweise nicht untersagen, dass Mieter Besuch von jemandem bekommen, der einen Hund mitbringt. Einzige Ausnahme hierbei ist, wenn der jeweilige Hund eine Gefahr für die Mitbewohner darstellt. Wird ein Hund hingegen häufig gebracht und verbringt längere Zeiten am Stück in der Wohnung, handelt es sich um eine Pflege. Diese darf ausdrücklich nur mit Erlaubnis des Vermieters erfolgen.

Wurde bereits eine Bewilligung zur Haltung eines Hundes erteilt, ist es nur schwer möglich, anderen Mietern diese Erlaubnis zu versagen. Das ist nur dann machbar, wenn triftige Gründe dagegen sprechen, dass ein weiterer Hund in das Haus kommt. Andersherum stellt die Sorge, dass mehrere Mieter einen Hund haben wollen könnten, keinen ausreichenden Grund dar, um die Bewilligung eines ersten Hundes zu verbieten.

Regeln für die Hundehaltung in die Hausordnung aufnehmen

Sollten Vermieter einen Hund in ihrer Immobilie erlauben, ist es ratsam, konkrete Regeln aufzustellen, an die sich alle Beteiligten halten müssen. Diese sollten nicht einfach nur mündlich vereinbart, sondern in die Hausordnung aufgenommen werden. Ein Beispiel für eine solche Regelung wäre, dass der Hund im Treppenhaus ausschließlich an der Leine mitgenommen werden darf. Ebenso kann vereinbart werden, dass die Grünflächen im Hof von dem Hund nicht benutzt werden dürfen.

Gerichtsurteil: Wieviel Hund pro Quadratmeter sind erlaubt?

Unlängst zog eine Vermieterin vor Gericht, weil sie meinte, dass die vermietete Wohnung von 38 Quadratmetern nicht ausreiche, um dort einen Boxer zu halten. Es handele sich nicht um die passende Mietwohnung zur Hundehaltung, da nicht artgerecht. Wie der Rechtsstreit ausging? Mehr dazu unter News zum Mietrecht, Thema Hundehaltung.

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