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Nachbarschaftsrecht für Immobilieneigentümer

Wer das Nachbarschaftsrecht kennt, spart Ärger und Kosten

Inhalt:

Das Nachbarschaftsrecht für Immobilieneigentümer ist im BGB geregelt. Wer eine Immobilie besitzt sollte sich nicht nur mit Mietverträgen und Steuern beschäftigen. Der Streit mit dem Nachbarn gehört zu den häufigsten Klagegründen vor Gericht. Das gilt für Eigentümer, Vermieter wie auch für eine WEG. Was dabei besonders wichtig ist, erfahren Sie hier.

Welche Fälle sind im Nachbarschaftsrecht für Immobilieneigentümer üblich? Zum Beispiel: Wer muss den Zaun bezahlen, wann und wie darf man auf dem Balkon grillen und wem gehört das Obst? Diese und andere Fragen im nachbarschaftlichen Verhältnis klingen auf den ersten Blick harmlos, können aber für viel Ärger sorgen.

Das Nachbarschaftsrecht beschäftigt sich genau mit diesen Fragen und regelt die Beziehungen von Grundstücksinhabern. Auch wenn viele Details mittlerweile gesetzlich geregelt sind, gilt im Nachbarschaftsrecht vor allem eines: Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Damit aus netten Nachbarn keine höllischen Nachbarn werden, sollten Sie die Grundzüge des Nachbarschaftsrechts als Immobilieneigentümer unbedingt kennen.

Wo ist das Nachbarschaftsrecht gesetzlich geregelt?

Die meisten Regelungen zum Nachbarschaftsrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragraphen §§ 903 ff. BGB. Ein Blick in die Gesetze, also auch §§ 904 bis 914 BGB,  erleichtert die Rechtsfindung – viele offenstehende Fragen können so bereits geklärt werden. Diese Regelungen gelten selbstverständlich bundesweit.

arüber hinaus gibt es allerdings zusätzliche in den meisten Bundesländern Gesetze, die das Nachbarschafts spezieller regeln und sich im Detail je nach Bundesland unterscheiden können. Unter Umständen können auch Landesbauordnungen manche nachbarschaftsrechtlichen Regelungen enthalten.

Nachbarschaftsstreit bei Beseitigung von Bäumen und Sträuchern

Zu große Bäume oder zu hohe Sträucher nahe der Grundstücksgrenze dürften wohl zu den häufigsten Nachbarschaftsstreitigkeiten zählen. Dabei gelten landesrechtliche Regelungen, die konkrete Maßgaben für die Abstände an den Grundstücksgrenzen beinhalten und welche für Bäume und Sträucher einzuhalten sind.

So einfach ist es in der Praxis dann aber oftmals doch nicht – Der Anspruch auf die Beseitigung von Bäumen und hohen Sträuchern verjähren je nach Nachbarschaftsgesetz unterschiedlich. Aus diesem Grund können Gerichtsurteile deutschlandweit auch sehr unterschiedlich ausfallen, da in unterschiedlichen Bundesländern unterschiedliche Regelungen gelten. Auch hier ist es ratsam, über die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch hinaus einen Blick in das Nachbarschaftsgesetz des Bundeslandes zu wagen.

In Ausnahmefällen kann jedoch ein Anspruch auf die Beseitigung eines Baumes auch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis selbst begründet werden. Dies ist möglich, wenn es aufgrund der Höhe des Baumes oder Strauches zu ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen kommt. Die Schwelle, um das anzunehmen, dürfte dabei aber sehr hoch liegen – eine teilweise oder zeitweise Verschattung reicht nicht aus.

Wem gehört das Fallobst? Dem Nachbarn?

Auch Fallobst und insbesondere die Rechte an diesem erregen häufiger die nachbarschaftlichen Gemüter. Dabei ist die Rechtslage klar: Früchte, die auf das Nachbarschaftsgrundstück fallen, darf dieser gemäß § 911 BGB auch behalten. Es kommt demnach nicht darauf an, auf welchem Grundstück der Früchte tragende Baum oder Strauch selbst steht. Schütteln und Pflücken ist allerdings verboten. Schüttelt Ihr Nachbar also Ihr Nachbar also Ihren Apfelbaum fleißig, um die Äpfel zum Fallen zu bringen, oder pflückt er diese sogar, haben Sie das Recht auf Ihrer Seite und der Nachbar keinen Anspruch auf das Obst.

Das Wegerecht im Nachbarschaftsrecht

Auch das Wegerecht kann zu Streit führen – insbesondere dann, wenn Grundstücke hinter anderen fernab der Straße liegen. Das Wegerecht kann sich aus einem Vertrag ergeben, ergibt sich ansonsten grundsätzlich aber aus einer Grunddienstbarkeit. Seltener kann es sich unter sehr engen Voraussetzungen auch aus dem Gewohnheitsrecht ergeben. Einer Berufung auf das Gewohnheitsrecht bedarf es allerdings nicht, wenn ein Wegerecht schon gesetzlich aus Gründen des Notwegerechts besteht. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, ist ein Vertrag empfehlenswert.

Zu beachten ist allerdings, dass die Mitbenutzung eines Grundstücks durch den Nachbarn dann zu dulden ist, wenn dieser ansonsten keine zur ordnungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks notwendige Verbindung zur öffentlichen Straße hat.

Das Wegerecht gehört übrigens zu den Grunddienstbarkeiten und wird im Grundbuch eingetragen. Wer sich daran hält was im Grundbuch steht, lebt ruhiger.

Wer muss den Zaun bezahlen?

Ob aus Holz, Stein oder Metall – ein einfacher Zaun kann zu regelrechten Nachbarschaftskriegen führen. Wer diesen zahlen muss, ist uneinheitlich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. So gilt in einigen Ländern, dass jeder die Hälfte zahlen muss. In anderen Bundesländern wiederum gilt die sogenannte Rechtseinfriedung. Das bedeutet, dass von der Straße aus gesehen jeder Grundstücksbesitzer die Kosten des Zauns für die rechte Seite der Einfriedung trägt. Bevor Sie also im wahrsten Sinne des Wortes einen Streit vom Zaun brechen, vergewissern Sie sich, wie die Regelung in Ihrem Bundesland aussieht.

Das Hammerschlags – und Leiterrecht

Falls Sie als Immobilieneigentümer noch nie vom Hammerschlags – und Leiterrecht gehört haben, ist jetzt der richtige Zeitpunkt. Es markiert eine Besonderheit im Nachbarschaftsrecht, da es einem Grundstückseigentümer das Recht gibt, das Nachbargrundstück zu betreten und dort auch Leitern und Gerüste aufstellen darf, wenn er nur so notwendige Reparaturen an seinem eigenen Haus durchführen kann.

Diese Notwendigkeit muss er natürlich auch darlegen und es dem Nachbarn vorher ankündigen. Darüber hinaus haftet der Nachbar auf fremdem Grundstück auch für Schäden. Viele Details zum Hammerschlags – und Leiterrecht sind in den jeweiligen Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer geregelt.

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Nachbarschaftsrecht

Nicht alle Dinge, aus denen nachbarschaftliche Streitigkeiten erwachsen können, sind auch direkt gesetzlich geregelt. Vorherrschend ist im Nachbarschaftsrecht allgemein das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, welches sich auf alle Aspekte des Miteinanders erstreckt und insofern Rechte und Pflichten begründet.

Was gilt im Nachbarschaftsrecht bei Lärm?

Lärm ist und bleibt ein Dauerbrenner von Wohnanlagen bis zu Amtsgerichten. Dass Lärm das Miteinander in der Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen kann, steht außer Frage. Ein Recht auf eine Grabesruhe hat dabei keiner. Die üblichen, mit dem Wohnen normalerweise verbundenen Geräusche müssen grundsätzlich hingenommen werden – in gewöhnlichem Umfang auch in der Regel während der üblichen Ruhezeiten mittags und ab 22:00 Uhr. Zu diesen Zeiten müssen sämtliche Bewohner allerdings besonders rücksichtsvoll sein.

Zu starker Lärm, etwa durch zu laute Musik, zu lautes Fernsehen oder andere Geräusche, ist dagegen nicht erlaubt. Es gibt keine gesetzliche Regelungen, die dies ausnahmsweise gestatten.

Vielerorts gibt es auch zusätzliche Regelungen, die in einer Satzung niedergeschrieben sind. Sie können etwa regeln, wann besonders laute Gartenarbeiten, wie Rasenmähen, durchgeführt werden dürfen. Oft ist dies dann nur unter der Woche zu bestimmten Zeiten gestattet.

Darüber hinaus können auch Hausordnungen in Mehrfamilienhäusern gelten. Machen Sie sich also schlau darüber, ob es bei Ihnen spezielle Regelungen gibt. Ansonsten gilt beim Thema Lärm das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, welches im schlimmsten Fall auch Grundlage einer Klage sein kann.

Grillen und Gerüche vom Nachbarn

Besonders in den Sommermonaten kommt in aller Regel ein weiteres Thema mit hohem Streitpotenzial auf: Das Grillen. Wer eine große Terrasse oder sogar einen Garten hat, dürfte sich wohl eher keine Sorgen darüber machen. In einem Mehrfamilienhaus kann das ganz anders aussehen. Wer auf seinem Balkon grillen will, könnte sich schnell mit wütenden Nachbarn konfrontiert sehen, die sich über den Rauch und Geruch beschweren.

In immer mehr Wohnanlagen ist das Grillen auf dem Balkon verboten. Ist dies nicht der Fall, so ist es aber oft auch durch den Mietvertrag oder eine Hausordnung eingeschränkt. Gibt es keine Regelungen, bedeutet dies aber nicht, dass nach Belieben gegrillt werden darf. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt auch hier und tägliche Rauchschwaden oder Geruchsbelästigungen muss der Nachbar auch bei keinen konkreten Regelungen dauerhaft hinnehmen. Ist das Grillen hingegen verboten, kann das Zuwiderhandeln drastische Folgen bis hin zur Kündigung haben.

Welche Haustiere sind erlaubt und welche sind verboten?

Diese Frage werden viele nicht auf dem Radar haben, doch auch Haustiere sind nicht selten Gegenstand von gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn. Die Haltung von Kleintieren wie etwa Fischen, Hamstern oder Meerschweinchen ist grundsätzlich erlaubt. Dasselbe gilt insoweit auch für Katzen und Hunden, sofern die Haltung nicht die Belange anderer Bewohner des Hauses beeinträchtigen. Hier kommt es also regelmäßig auf die Art des Tieres an – eine Hauskatze sollte dies nicht der Fall sein, bei einem ausgewachsenen Kampfhund im Mehrfamilienhaus kann das anders sein. Die Haltung von Wildtieren ist hingegen, besonders wenn diese gefährlich sind, in der Regel verboten. So können auch etwa Schlangen oder Spinnen ein Problem darstellen.

Nicht jeder Streit mit dem Nachbarn muss vor Gericht enden

Auch wenn mancher Streit zwischen Nachbarn eskaliert – nicht jeder Streit muss auch vor Gericht enden. Ein Gerichtsverfahren kann sehr teuer werden, insbesondere, wenn das Gericht Beweis erheben muss. Kostengünstiger und dennoch oft effektiv ist das außergerichtliche Schlichtungsverfahren, welches es in den meisten Bundesländern gibt. Dieses kostet in aller Regel höchstens einen niedrigen dreistelligen Betrag. Besonders bei kleineren Streitigkeiten ist das Schlichtungsverfahren sogar eine Voraussetzung dafür, dass überhaupt geklagt werden darf.

Dass viele Bundesländer das Schlichtungsverfahren sogar zu Voraussetzung gemacht haben liegt auf der Hand: Bei nachbarschaftlichen Streitigkeiten spielen oft auch persönliche Animositäten und weniger tatsächliche Rechtsverletzungen im Zentrum des Streits – ein teures Gerichtsverfahren wäre hier nicht sachgemäß, wenn der Streit auch durch eine Schlichtung beigelegt werden könnte. Doch bereits vor einem Schlichtungsverfahren hilft oft auch schon ein klärendes Gespräch. Schließlich ändert auch ein Gerichtsverfahren in der Regel nichts daran, dass der Nachbar der Nachbar bleibt.

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