Nebenkostenabrechnung: Freiheit beim Kabelanschluss

Die Qual der Wahl - Neuregelung zum Kabelanschluss

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Lange Zeit konnten Vermieter die Kosten für einen Kabelanschluss an die Mieter weitergeben, ganz gleich, ob diese ihn nutzten oder nicht. Dieses Privileg fällt nun weg. Das liegt vor allem an der deutlich größeren Auswahl an Fernsehanbietern und die Nutzung von Streamingangeboten über das Internet. Allerdings besteht für Vermieter eine Übergangsregelung. Diese bietet Zeit, neue Lösungen zu finden und Mietverträge anzupassen. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, über die Bereitstellung von Glasfaseranschlüssen nachzudenken.

Die Kosten für den Kabelanschluss zählen in Zukunft nicht mehr zu den umlagefähigen Kosten. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Nebenkostenabrechnung. Bis zum 01.07.24 besteht in vielen Fällen eine Übergangsfrist für Kabelanschlüsse gemäß einem BGH-Urteil aus dem letzten Jahr.

Die Übergangsfrist sollten Vermieter unbedingt nutzen, um eine sinnvolle Lösung für sich und ihre Mieter zu finden. Hierzu gehört unter anderem, langfristige Sammelverträge mit den Anbietern rechtzeitig zu kündigen. Alternativ kann auf umlagefähige Glasfaseranschlüsse gesetzt werden.

Nebenkostenabrechnung ohne Kabelanschluss

Bisher war es so, dass die Kosten für einen Kabelanschluss umlagefähig waren. Das bedeutete, dass Vermieter die Kosten auf die Mieter umlegen durften. Das galt unabhängig davon, ob die einzelnen Mieter den Kabelanschluss tatsächlich in Anspruch genommen haben oder nicht. Seit Dezember 2021 gibt es diese Möglichkeit nicht mehr. Allerdings besteht eine Übergangszeit bis zum 01.07.2024. Bis dahin müssen Vermieter mit ihren Mietern andere Lösungen finden.

Die Auswahl an Kabelanschluss-Anbietern ist groß

Lange Zeit war ein vom Vermieter bereitgestellter Kabelanschluss ein immenser Vorteil für Mieter. Diese profitierten preiswert von einer großen Auswahl an Fernsehprogrammen und mussten keinen teuren Einzelvertrag abschließen. Mittlerweile gibt es aber eine Vielzahl günstiger Alternativangebote. So schauen viele Menschen über das Internet die diversen Fernsehprogramme an und nehmen die Leistungen von Streamingdiensten in Anspruch. Sie zahlen somit für einen Kabelanschluss, den sie in den meisten Fällen weder brauchen noch nutzen. Deswegen wurde die Gesetzesnovelle entwickelt, durch die eine Umlage der Kosten für einen Kabelanschluss auf alle Mieter nicht mehr möglich ist.

Neuregelungen beim Kabelanschluss für Menschen mit geringem Einkommen

Die neuen Regelungen zum Kabelanschluss sind eine spürbare Entlastung für Menschen mit geringem Einkommen. Sie sind nun nicht mehr auf das Angebot der Vermieter angewiesen, sondern können sich einen eigenen, preisgünstigen Anbieter suchen. Häufig lassen sich auf diese Weise dreistellige Beträge im Jahr einsparen. Wer ALG-II bezieht, kommt allerdings manchmal schlechter weg. Die Nebenkosten einer Wohnung werden nämlich vom Jobcenter übernommen. Wenn der Kabelanschluss nicht mehr darin enthalten ist, müssen sich die Betroffenen selbst um eine Alternative kümmern und diese bezahlen.

Hinweis: Durch die Neuregelung werden ALG-II-Bezieher Hartz-IV-Empfängern gleichgestellt. Deren Kosten für TV-Anschlüsse wurden bereits zuvor nicht über die Nebenkostenabrechnung beglichen.

Großzügige Übergangsfristen für Vermieter zur Neuregelung beim Kabelanschluss

In den meisten heute gültigen Mietverträgen ist geregelt, dass der Kabelanschluss über die Nebenkosten abgerechnet wird. Damit Vermieter nicht von heute auf morgen alternative Lösungen finden müssen, gibt es Übergangsregeln. Bis Ende Juni 2024 ist es weiterhin erlaubt, den Kabelanschluss als Posten in die Nebenkostenabrechnung aufzunehmen. Das gilt auch für Verträge, die nach dem 01.12.21, dem Tag, an dem die Neuregelung in Kraft trat, abgeschlossen wurden. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Installation der Verteileranlage erst nach dem 30.11.2021 beauftragt wurde. In diesem Fall gelten keine Übergangsfristen.

Die Übergangsfristen sind großzügig, dennoch ist es ratsam, sich zeitnah um Alternativen zu kümmern. So ist es möglich, die Fristen bei den Anbietern einzuhalten und etwaige Sammelverträge rechtzeitig zu kündigen. Sollte dies gewünscht sein, können Vermieter individuelle Regelungen mit den Mietern treffen. Wenn eine neue Lösung günstiger ist, können beide Parteien schon vor dem Ende der Übergangsfrist Anpassungen an den Mietverträgen vornehmen. Sollte die bisherige Regelung für beide Seiten vorteilhaft sein, bietet es sich an, sie bis zum Auslaufen der Übergangsfrist voll auszunutzen.

Darum kann sich ein Glasfaseranschluss lohnen

Reine Kabelanschlüsse haben weitestgehend ausgedient. Die meisten Mieter nutzen einen Internetanschluss, über den sie auch fernsehen. Für Vermieter ist es daher oft lohnenswert, eine digitale Infrastruktur zu schaffen, die es ermöglicht, einen schnellen Glasfaseranschluss zu nutzen. In diesem Fall ist es möglich, von den Mietern ein sogenanntes Bereitstellungsentgelt zu verlangen. Hierbei dürfen aber maximal 60 Euro pro Jahr über einen Zeitraum von fünf Jahren als Nebenkosten abgerechnet werden. Nur wenn die Investitionskosten dann noch nicht ausgeglichen sind, ist eine Erweiterung auf bis zu neun Jahre möglich.

Vorhandenes Zeitfenster zur Neuregelung beim Kabelanschluss nutzen

Für Vermieter gehen aufgrund der großzügigen Übergangsregeln in der Regel keine Zusatzkosten mit der Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes einher. Sie haben genügend Zeit, bestehende Verträge zu kündigen und alternative Lösungen zu finden und umzusetzen.

Allerdings geht mit der Gesetzesnovelle häufig eine Menge Bürokratie einher. Vermieter müssen neue Lösungen finden, die Vermieter informieren und gegebenenfalls die Mietverträge anpassen. Zudem kann es erforderlich werden, Investitionen in einen Glasfaseranschluss zu tätigen. All dies kostet Zeit und lässt sich nicht über Nacht umsetzen. Deswegen ist es ratsam, sich frühzeitig mit den neuen Bestimmungen auseinanderzusetzen und nicht erst das Auslaufen der Übergangsfrist abzuwarten.

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