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Rechtsanspruch auf E-Ladesäule für Mieter

Mieter und Wohnungseigentümer und das Recht auf eine E-Ladesäule

Inhalt:

Um seine Klimaziele erreichen zu können, muss der Staat die Elektromobilität in Deutschland voranbringen. Das versucht er unter anderem über das Gesetz zur Förderung der E-Mobilität. Hierin ist unter anderem ein Rechtsanspruch auf E-Ladesäule oder Wallbox für Mieter festgeschrieben. Das geht für Vermieter mit einigen Aufgaben einher, weswegen sie sich mit diesem Rechtsanspruch intensiv auseinandersetzen sollten.

Die Elektromobilität kommt in Deutschland nur schleppend voran. Um das zu ändern, hat der Staat das Gesetz zur Förderung der E-Mobilität , kurz Elektromobilitätsgesetz, verabschiedet. Es sieht unter anderem vor, dass Vermieter ihren Mietern, wenn zur Mietsache ein Stellplatz gehört, die Installation einer E-Ladesäule oder Wallbox erlauben müssen.

Zusätzlich können sich Mieter auf § 554 BGB berufen. Welche rechtlichen Vorgaben hierbei gelten und was Vermieter im Einzelnen berücksichtigen müssen, erklärt dieser Artikel.

Rechtsanspruch auf E-Ladesäule für Mieter

Im Namen des Klimaschutzes strebt die Bundesregierung eine Mobilitätswende in Deutschland an. Zu diesem Zweck wurden zahlreiche Förderprogramme für Elektrofahrzeuge ins Leben gerufen, durch die es bereits zu einem deutlichen Anstieg der Verkaufszahlen bei E-Autos gekommen ist.

Ein großes Problem besteht aber in der bisher nur mäßig vorhandenen Ladeinfrastruktur. Viele Menschen haben eine sogenannte „Reichweitenangst“ und fürchten, irgendwo mit leerer Batterie liegenzubleiben. Andere wollen nicht erst lange nach einer geeigneten Ladestation suchen müssen, um ihr Fahrzeug aufzuladen.

Um diesem Problem zu begegnen verabschiedete der Bundestag im Jahr 2020 das Gesetz zur Förderung von E-Mobilität. Dieses besagt unter anderem, dass Mieter einen Anspruch auf eine E-Ladesäule haben, wenn zur Mietsache ein Stellplatz gehört. Die Kosten für eine solche Ladestation müssen allerdings nicht die Vermieter tragen. Sämtliche mit dem Kauf und der Installation verbundenen Kosten sind Sache der Mieter. Diese dürfen die Säule bei einem Auszug dann aber auch mitnehmen.

Und auch für Wohnungseigentümer hat sich viel durch die WEG-Reform in Bezug zur E-Mobilität geändert. Mehr dazu am Ende des Artikels.

Das gilt für E-Ladesäulen in Mehrfamilienhäusern

Prinzipiell ist es möglich, eine gemeinsame E-Ladesäule anzuschaffen, wenn sich das mehrere Parteien in einem Mehrfamilienhaus wünschen. Allerdings sollten alle Vereinbarungen und Formalitäten schriftlich fixiert werden. Hierzu gehört unter anderem die Frage, wer die Ladestation benutzen darf und wie die Abrechnung erfolgt. Zudem bietet es sich an, die Nutzungszeiten zu regeln, damit die Ladestation nicht immer zur selben Zeit von allen Nutzern gleichzeitig beansprucht wird.

Die Auswahl des Anbieters ist nur unter bestimmten Bedingungen frei. Die gewählten Lösungen müssen allen Mietparteien gerecht werden. Gerade bei älteren Gebäuden kann es passieren, dass mehrere E-Ladesäulen zu einer Überlastung des Systems führen würden. Hier dürfen Mieter nicht einfach eine Lösung wählen, die dazu führen würde, dass anderen Mietern eine E-Ladesäule verweigert werden müsste, um eine Überlastung zu vermeiden. Auch dürfen bestimmte Arbeiten nur von offiziellen Energieversorgern erledigt werden. Hier ist es Mietern nicht möglich, aus Kostengründen auf einen privaten Dienstleister zurückzugreifen.

Vor der Installation der E-Ladesäule einen Standortcheck vornehmen

Bevor eine E-Ladesäule installiert werden kann, muss ein Standortcheck erfolgen. Hierbei ist zu prüfen, ob sich die elektrische Anlage eines Hauses für eine solche Ladestation eignet. Das ist in der Regel der Fall und nur bei einigen alten Gebäuden kommt es zu Schwierigkeiten. Die Installation ist leicht möglich, sollte aber ausschließlich von erfahrenen und kompetenten Fachleuten durchgeführt werden.

Hinweis: Die Kosten für eine E-Ladesäule hängen von Faktoren wie der Leistung, den Anschlüssen und eventuellen Förderungen ab. Sie bewegen sich üblicherweise in einem Rahmen zwischen 500-2.500 Euro.

Auch der Standortcheck vor Ort muss zwingend professionell erfolgen. Bei diesem wird geprüft, welche Lösung sich für das jeweilige Umfeld am besten eignet. Nachdem die passende E-Ladesäule ausgewählt wurde, muss der Netzbetreiber darüber informiert werden. Erst wenn dieser grünes Licht für eine Installation gegeben hat, kann mit dem Einbau begonnen werden. Hierum müssen sich in der Regel nicht die Vermieter und Mieter kümmern, sondern der jeweilige Anbieter erledigt diese Aufgaben.

Die Abrechnung der Kosten klar regeln

Damit die Abrechnung des Stromverbrauchs fair abläuft, muss genau gemessen werden, wer wie viel verbraucht. Hierfür gibt es unterschiedliche Verfahren. Zum einen kann der Stromverbrauch über den bereits vorhandenen Wohnungszähler erfolgen, ebenso ist es möglich, dass der Anbieter einen separaten Stromzähler installiert.

In anderen Fällen erfolgt die Berechnung über den Allgemeinstrom. Hierfür ist es aber erforderlich, dass die einzelnen Verbrauche eindeutig einzelnen Personen oder Haushalten mittels MID-konformer Stromzähler zugeordnet werden können. Wenn mehrere Mieter dieselbe E-Ladesäule verwenden, wird ein Einsatz von RFID-Karten erforderlich, über die sich die einzelnen Nutzer identifizieren können.

Den Rechtsanspruch auf eine E-Ladesäule als Wettbewerbsvorteil nutzen

Auf der Suche nach geeigneten Mietern erweist es sich oft als Wettbewerbsvorteil, wenn bereits eine E-Ladesäule vorhanden ist. Vermieter sollten daher nicht darauf warten, bis Mieter ihren Rechtsanspruch geltend machen, sondern proaktiv eigene Ladestationen auswählen und installieren lassen. Zwar sind sie nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, oft erweist sich dieses Vorgehen allerdings als zweckmäßig.

Alternativ ist es möglich, Mietern bei einem Auszug ihre bereits vorhandene Ladesäule abzukaufen. Das spart eine Menge Zeit und Aufwand, da Nachmieter ihren Rechtsanspruch nicht erst geltend machen müssen. Zudem bedeutet eine E-Ladesäule einen Mehrwert für die Nachmieter. Somit ist es in vielen Fällen möglich, eine höhere Miete zu verlangen, was sich auf lange Sicht auszahlt.

Anspruch auf E-Ladesäule in Wohnungseigentumsgesetz

Das seit Dezember 2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG, erleichtert den Eigentümern den Verbau von E-Ladesäulen. Demnach hat jeder Eigentümer einen Anspruch auf die Installation der E-Ladesäule. Genauer gesagt, muss die Eigentümergemeinschaft einer angemessenen baulichen Veränderung formal zustimmen. Letztlich ist oft nur der Parkplatz Sondereigentum, nicht aber die Wege, der Keller oder Stromleitungen.

Ablehnen darf sie das Vorhaben aber in der Regel nicht. Hier greift § 20 WEG, der die bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums betrachtet und das „Verlangen“ nach einer E-Ladesäule oder Wallbox unterstützt.

Zur Umsetzung der Installation braucht es einen Beschluss der Eigentümerversammlung, bzw. einen entsprechenden Antrag des E-Auto-Besitzers. Die Gemeinschaft kann sich im Grund nicht dagegen wehren. Jedoch hat sie ein Mitspracherecht bei der Art und dem Weg der Installation und ihren baulichen Besonderheiten. Die Einholung aller relevanten Informationen zur Installation sollten vor dem Antrag eingeholt werden.

Nach dem positiven Beschluss ist der Netzbetreiber zu informieren. In der Regel übernimmt dies die ausführende Fachfirma.

Die Kosten für die Installation und die Wartung zahlt nicht die Gemeinschaft, sondern der einzelne Miteigentümer. Ideal ist es, wenn sich mehrere Eigentümer finden, die eine E-Ladesäule installieren möchten. So lassen sich die Kosten reduzieren.

Achtung: Da es sich hier um individuellen Verbrauchsstrom handelt, muss dies bei der Installation klar beachtet werden.

 

 

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