HausverwalterScout

Wenn Mieter zu Heimwerkern werden

Heimwerkern von Mietern spart Geld, kann aber Probleme bringen

Inhalt:

Häufig wollen Mieter ihren Wohnraum individuell gestalten. Das gelingt nicht nur über Dekorationselemente, sondern erfordert gelegentlich, dass die Mieter zu Heimwerkern werden. Veränderungen können unter anderem die Böden, die Küche, den Garten und einiges mehr betreffen. Für Vermieter ist es daher ratsam, konkrete Regelungen zum Heimwerken in den Mietvertrag aufzunehmen. In diesem Zusammenhang ist es unter anderem möglich, bestimmte Aufgaben und Reparaturen an die Mieter auszulagern.

Wenn Mieter zu Heimwerkern werden wollen, spricht grundsätzlich nichts dagegen. Wichtig ist aber, dass Vermieter konkrete Regelungen zum Heimwerken im Mietvertrag schriftlich fixieren. So ist sichergestellt, dass Vermieter nur solche handwerklichen Tätigkeiten vornehmen, die im Sinne der Vermieter sind.

Zudem können konkrete Regeln vereinbart werden, wann das Heimwerken strikt verboten ist. Dieser Ratgeber stellt die wichtigsten Regelungen zum Heimwerken in Mietwohnungen vor. Hierzu gehört unter anderem, in welchen Bereichen Veränderungen möglich sind, welche Regelungen in den Mietvertrag gehören und welche Haftungsansprüche bei Schäden bestehen.

Regeln zum Heimwerken in den Mietvertrag aufnehmen

Manche Mieter betätigen sich gerne als Heimwerker und nehmen handwerkliche Veränderungen an ihrer Wohnung vor. Damit Vermieter immer die Kontrolle darüber haben, welche Projekte ihre Mieter angehen, sollten bestimmte Regeln zum Heimwerken in den Mietvertrag aufgenommen werden. Eine der wichtigsten Regeln besagt, dass keine Schäden am Mietobjekt auftreten dürfen und dass die Mieter beim Auszug dazu verpflichtet sind, die Mietsache wieder in den Ursprungszustand zu versetzen. Auch Ruhezeiten müssen unbedingt eingehalten werden.

Beim Thema Heimwerken spielen Schönheitsreparaturen eine wichtige Rolle. § 535 BGB schreibt vor, dass Vermieter für die Instandhaltung der Mietsache verantwortlich sind. Allerdings kann im Mietvertrag festgehalten werden, dass Mieter bestimmte Schönheitsreparaturen übernehmen müssen. Wenn Mieter also Schäden oder Gebrauchsspuren verursachen, müssen sie diese beseitigen oder die Mehrkosten für die Reparaturen tragen.

Ist eine entsprechende Klausel im Mietvertrag vorhanden, können die Mieter selbst aktiv werden, um Schäden zu beseitigen und Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Die Beauftragung eines Fachunternehmens kann von ihnen nicht verlangt werden. Zu den Schönheitsreparaturen gehören beispielsweise das Lackieren von Heizkörpern, das Streichen von Tür- und Fensterrahmen sowie das Verschließen von Bohrlöchern.

Hinweis: Starre Fristen, zu denen Schönheitsreparaturen vorgenommen werden müssen, sind nicht zulässig und dürfen nicht in einen Mietvertrag aufgenommen werden. Stehen entsprechende Klauseln darin, können diese von den Mietern ignoriert werden. Stattdessen sollte vereinbart sein, dass Reparaturen und Renovierungen bei Bedarf vorgenommen werden müssen.

Ruhezeiten und die Hausordnung beachten

Wenn Mieter handwerklich tätig werden wollen, müssen sie hierbei die Ruhezeiten einhalten. Es gibt zwar keine bundesweite Regelung, allerdings hat sich eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens etabliert. Außerdem dürfen an Sonn- und Feiertagen keine Tätigkeiten im Haushalt durchgeführt werden, die lauter als Zimmerlautstärke sind. Eine allgemeingültige Mittagsruhe existiert ebenfalls nicht, weswegen sich die Mieter an den Regelungen ihres jeweiligen Wohnorts orientieren müssen.

Des Weiteren sind Mieter dazu verpflichtet, sich an die im Mietvertrag enthaltene Hausordnung zu halten. Hierin ist es möglich, Ruhezeiten festzulegen, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Beispielsweise können Vermieter eine konkrete Mittagsruhe festlegen. Halten sich Mieter nicht an die Ruhezeiten oder die Hausordnung, sollten sie zunächst abgemahnt werden, im schlimmsten Fall kann eine fristlose Kündigung erfolgen.

Welche individuellen Veränderungen dürfen Mieter vornehmen?

Prinzipiell ist es Mietern erlaubt, ihren Wohnbereich so zu gestalten, wie es ihnen gefällt. Beim Heimwerken dürfen sie jedoch nur Veränderungen an nicht fest verbauten Elementen vornehmen. Wollen sie darüber hinausgehende Arbeiten erledigen, muss dies von den Vermietern genehmigt werden.

Grundsätzlich sind Mieter bei der Farbauswahl ihrer Wände frei. Vermieter dürfen ihnen also nicht vorschreiben, welche Wandfarbe sie benutzen müssen oder welche Tapeten sie verwenden dürfen. Allerdings ist es legitim, zu verlangen, dass die Wohnung beim Auszug wieder die Originalfarbe erhält oder zumindest in einem neutralen Ton gestrichen wird. Halten sich die Mieter nicht hieran, können sie auf Schadenersatz verklagt werden.

Veränderungen am Garten dürfen ebenfalls vorgenommen werden. Hierzu gehört unter anderem, bestimmte Pflanzen großzuziehen oder Dekorationselemente aufzustellen. Auch hier muss bei einem Auszug der Ursprungszustand wiederhergestellt werden. Spielgeräte dürfen nur mit der Zustimmung der Vermieter aufgestellt werden. Möchte ein Mieter bestimmte Pflanzen oder Bäume entfernen, können Vermieter verlangen, dass eine gleichwertige Bepflanzungen beim Auszug bereitgestellt werden.

Nicht zuletzt ist es Mietern erlaubt, ihren Balkon zu dekorieren. Hierzu gehört unter anderem, Pflanzenkästen aufzuhängen und hierin Blumen zu züchten. Allerdings muss bei Blumenkästen aufgepasst werden, wenn diese sich an der Außenseite der Balkonbrüstung befinden. Hierdurch wird die Hausfassade verändert, weswegen Vermieter im Vorfeld über die Anbringung informiert werden sollten.

Regelungen für das Einziehen von Wänden und bauliche Veränderungen

Mieter haben grundsätzlich das Recht, Trockenbauwände einzuziehen, um die Mietwohnung ihren Bedürfnissen gemäß zu gestalten. Im Namen eines vertrauensvollen Miteinanders ist es jedoch empfehlenswert, dass die Vermieter über die Bauvorhaben informiert werden. Diese können das Einziehen der Wände grundsätzlich verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass hierunter die Belüftung leidet und die Gefahr der Schimmelbildung steigt.

Es ist empfehlenswert, sämtliche Bauprojekte nicht einfach durchzuführen, sondern die Veränderungen schriftlich festzuhalten. Grundsätzlich ist es möglich, bereits im Mietvertrag festzulegen, dass sämtliche Baumaßnahmen mit dem Vermieter abgesprochen werden müssen. Das betrifft jedoch lediglich größere Projekte und keine Arbeiten wie das Tapezieren oder Wände streichen.

Das ist bei Teppichen und neuen Böden zu beachten

Wird eine Wohnung mit Teppich vermietet, müssen sich die Vermieter um etwaige Reparaturen oder einen Austausch kümmern, wenn der Boden nicht mehr ansehnlich oder der Teppich veraltet ist. Wenn hingegen eine Wohnung ohne Teppich vermietet wird, die Mieter aber einen Teppich legen, sind sie für diesen selbst verantwortlich. Außerdem können Vermieter verlangen, dass der Teppich beim Auszug komplett entfernt wird. Die Vermieter müssen dann darauf achten, keine Spuren bei der Entfernung zu hinterlassen.

Gelegentlich ist es jedoch so, dass durch einen Teppichboden der Wohnkomfort und der Wert der Mietsache steigen. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, wenn Vermieter ihren Mietern erlauben den Teppich beim Auszug zurückzulassen. Ebenso ist es möglich, Änderungen am Boden vorzunehmen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn nicht auf einen Teppich zurückgegriffen, sondern Klicklaminat genutzt wird. Hier kommt es wiederum darauf an, dass die neuen Böden beim Auszug rückstandslos entfernt werden können.

Bestimmungen für das Heimwerken in der Küche

Häufig werden Mietwohnungen mit einer Küche vermietet. Mieter haben dann grundsätzlich das Recht, die Küche auszutauschen. In diesem Fall sind sie allerdings dazu verpflichtet, die alte Küche sachgerecht zu lagern, damit diese beim Auszug wieder aufgebaut werden kann. Häufig bieten Vermieter an, eine Zahlung zu leisten, damit die Mieter eine eingebaute Küche in der Mietwohnung belassen. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht. Grundsätzlich können Mieter darauf bestehen, dass die ursprüngliche Küche wieder eingebaut wird, wenn sie ihre Küche in die neue Wohnung mitnehmen möchten.

Unter diesen Umständen dürfen Mieter nicht heimwerken

Selbst wenn Mieter im Heimwerken geschickt sind und viel Erfahrung haben, sollten sie bestimmte Aufgaben ohne eine Fachausbildung nicht übernehmen. Hierzu gehören insbesondere Elektroarbeiten. Werden hier Reparaturen nötig, müssen diese durch einen Fachbetrieb beziehungsweise einen professionellen Handwerker vorgenommen werden. Grundsätzlich gilt deswegen, dass Mieter den Vermietern immer Bescheid geben müssen, wenn eine Steckdose defekt ist. Diese können dann einen entsprechenden Fachbetrieb mit der Reparatur beauftragen.

Es sollte klar geregelt sein, welche Arbeiten Mieter keinesfalls übernehmen dürfen. Tun sie dies doch und es entsteht ein Schaden, kommen die Versicherungen für die Kosten häufig nicht auf. Um hier Ärger zu vermeiden, sollte von vornherein ausgeschlossen werden, dass solche Aufgaben von Mietern übernommen werden.

Kleinreparaturen an Mieter auslagern

Vermieter haben prinzipiell die Möglichkeit, eine Kleinreparaturregelung in den Mietvertrag aufzunehmen. In diesem Fall müssen bestimmte kleinere Reparaturen durch die Mieter vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, eine doppelt beschränkte Höchstgrenze für die entstehenden Kosten zu definieren. Auf der einen Seite dürfen jährlich maximal 6% bis 8% der jährlichen Kaltmiete für Kleinreparaturen bezahlt werden. Gleichzeitig sollte eine Begrenzung pro Reparatur festgelegt werden. So können Vermieter 100 € als Obergrenze pro Reparatur ansetzen.

Ist eine Reparatur so aufwendig, dass die Höchstgrenzen überschritten werden, muss der komplette Betrag vom Vermieter getragen werden. Gibt es keine Klausel zu Kleinreparaturen im Mietvertrag, müssen Mieter die entsprechenden Kosten ebenfalls nicht tragen.

Achtung: Vermieter dürfen von Mietern nicht verlangen, dass sie selbst handwerklich tätig werden müssen. Möchten die Mieter das jedoch, steht es ihnen offen, Schäden eigenständig zu beseitigen, um so Kosten zu sparen.

Wer haftet bei Fehlern und Problemen?

Gelegentlich kommt es beim Heimwerken von Mietern zu Fehlern und Problemen. In diesem Fall haben Vermieter grundsätzlich das Recht, Schadenersatz zu verlangen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn beim Auszug eine Wand unsachgemäß gestrichen wird, sodass es zu unansehnlichen Flecken kommt und sie unprofessionell aussieht. In diesem Fall sind die Mieter für die Behebung des Mangels verantwortlich.

Ist der Mangel danach immer noch vorhanden oder die Mieter nehmen keine Korrektur vor, kann ein Fachbetrieb beauftragt werden, dessen Kosten die Mieter zu tragen haben. Wichtig ist jedoch, dass Vermieter den Mietern eine realistische Frist für die Behebung des Mangels setzen. Außerdem haben Vermieter nur dann Anspruch auf Renovierungs- und Reparaturarbeiten, wenn die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag rechtswirksam sind. Deswegen sollte unbedingt auf geeignete Formulierungen geachtet werden.

Fazit zum Heimwerkern der Mieterschaft

Mieter haben grundsätzlich das Recht, ihren Wohnraum so zu gestalten, wie es ihnen gefällt. Wenn sie Talent im Heimwerken besitzen, können sie dieses an allen nicht fest verbauten Komponenten der Wohnung ausleben. Bei einigen Tätigkeiten muss jedoch die Zustimmung der Vermieter eingeholt werden.

Grundsätzlich dürfen Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen und Renovierungsarbeiten von den Mietern selbst erledigt werden. Allerdings kann von den Vermietern verlangt werden, dass eine Wohnung bei Auszug wieder in den Originalzustand versetzt wird. Wollen Vermieter bestimmte Aufgaben an die Mieter auslagern, müssen sie sicherstellen, dass entsprechende Klauseln im Mietvertrag enthalten und rechtswirksam sind. Einige Aufgaben wie Elektroarbeiten sollten jedoch nur von Fachleuten durchgeführt werden. Somit sollte im Mietvertrag ausgeschlossen sein, dass sich die Mieter selbst hieran wagen.

Artikel finden
Suche

Alle Infos:

Sie suchen, wir finden!

Kostenlos und unverbindlich
Finden Sie eine passende Hausverwaltung in Ihrer Nähe!
Das könnte Sie auch interessieren ...