Gerichtsurteile: Was Mieter auf dem Balkon anbringen dürfen

Gerichtsurteile welche Dinge Mieter auf dem Balkon anbringen dürfen

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Es gibt viele Gerichtsurteile zum Thema, was Mieter auf dem Balkon anbringen dürfen. Neben Satellitenschüssel und Blumenkästen, Markisen und Sonnenschirmen denken viele über Balkon Solarstrom nach. Doch bei allen Installationen und Veränderungen sollte vorher Klarheit mit dem Vermieter herrschen.

Mieter bringen vieles am Balkon an. Die alten Blumenkästen werden entsorgt, dafür kommen neue. Die Satellitenanlage versprich größeren TV-Genuss und Markisen und Sonnenschirme gehören sowieso zum üblichen Must-have der Mieter.

Und neuerdings erfreuen sich Balkon-Solaranlagen größter Beliebtheit. Verständlich, bei den steigenden Energiepreisen. Doch was dürfen Mieter auf dem Balkon anbringen beziehungsweise installieren?

Gerichtsurteile: Was Mieter auf dem Balkon anbringen dürfen

Zuerst einmal gehört der Balkon zur Mietsache und kann zu Wohnzwecken durch den Mieter genutzt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine direkten Einschränkungen, was Mieter auf dem Balkon anbringen. Und soweit nur Stühle, Tische, ein paar Blumen und ein Sonnenschirm Balkonien verschönern, können Vermieter nicht meckern.

Sollte sie beim Sonnenschirm auch nicht, da dieser nicht in die Bausubstanz des Hauses eingreift. Ergo ist eine Genehmigung zum Aufstellen nicht erforderlich.

Jedoch genau bei der Frage, inwieweit Mieter durch die Installation in die Bausubstanz eingreifen oder die Außenansicht erheblich verändern, sind diesen klaren Grenzen gesetzt. Denn der Balkon gehört baurechtlich zur Fassade.

Der Bundesgerichtshof verkündete im Mai 2007 ein richtungsweisendes Urteil zu Satellitenschüsseln auf einem Balkon. Unter Aktenzeichen VIII ZR 207/04 wurde klargestellt, dass Mieter trotz vorhandenem Kabelanschluss eine Satellitenanlage installieren dürfen. Jedoch darf diese ohne Genehmigung des Vermieters nur dann aufgestellt werden, wenn sie nicht fest mit dem Baukörper verbunden und von außen kaum zu sehen ist.

Das Oberste Landesgericht München betrachtete in den Urteilen Az. 2 Z BR 123/97 und 2 Z BR 34/95 das Anbringen einer Markise auf dem Balkon als „bauliche Veränderung“. Deshalb, so die landläufige Rechtsmeinung, sind die Installationen oder Anbringungen genehmigungspflichtig, die fest mit dem Baukörper verbunden werden müssen.

Wichtig: Haben sich die Eigentümer einer WEG zu einer Farbgestaltung von Markisen durchgerungen, sollten sich alle Eigentümer, auch deren Mieter, daranhalten.  Vermieter, die nur bestimmte Farben wollen, müssen dies entsprechend vorher mitteilen.

Modisch sind auch Balkone mit Gitterstäben geworden. Der ein oder andere Mieter möchte aber einen Sichtschutz anbringen. Das kann er, auch ohne Genehmigung, sofern dieser nicht fest mit dem Baukörper verbunden wird. Jedoch darf es nicht höher als die Brüstung selbst sein und es muss zur Farbgestaltung der Fassade passen, urteilte das Amtsgericht Köln unter Aktenzeichen 48 C 2357/01.

Wird das Haus durch das Anbringen eines Katzennetzes auf dem Balkon in Mitleidenschaft gezogen, kann der Vermieter dies verbieten, so das OLG Zweibrücken unter Aktenzeichen 3 W 44/98.

In einem Rechtsstreit in Berlin gab das Amtsgericht dem Vermieter recht. Der Mieter hatte eigens zur Architektur gehörende graue Betonpflanzkästen gegen Blumenkästen aus Plastik in der Farbe Terracotta ausgetauscht.

Zusammengefasst kann man sagen, dass Mieter relativ frei in der Gestaltung ihres Balkons sind. Wird jedoch in die Fassade eingegriffen, durch Bohrungen zum Beispiel, oder die Außenansicht des Hauses empfindlich gestört, können und sollten Vermieter eingreifen.

Achtung: In der üblichen Rechtsprechung betrachten die Gerichte die Vorderseite und die Rückseite eines Hauses unterschiedlich. Zur Straßenseite hin sind die Grenzen der Mieterschaft enger, wenn es um die Einhaltung der Ansicht des Hauses geht.

In schwerwiegenden Fällen kann eine nicht genehmigte bauliche Veränderung eine Mietvertragskündigung ermöglichen. Jedoch auch hier schauen die Gerichte auf die Verhältnismäßigkeit.

Im Übrigen müssen Mieter die Einbauten und Installationen auf Balkonen und Terrassen nach Mietvertragsende wieder beseitigen. Dennoch sollte man dies in einer schriftlichen Einigung fixieren.

Können Mieter eine Balkon-Solaranlage ohne Genehmigung des Vermieters anbringen?

Wir schreiben es mal in einem Wort: Nein. Aber natürlich kann der Staat nichts dagegen tun, wenn Mieter Strom über eine kleine Fotovoltaikanlage auf dem Balkon erzeugen möchte. Auch hierzu gibt es einschlägige Gerichtsurteile. Im Gegenteil. Mieter dürfen eine Balkon-Solaranlage betreiben. Nur der betreffende Stromerzeuger muss davon in Kenntnis gesetzt werden.

Die Installation eines Balkon-Kraftwerkes, wie es viele bezeichnen, ist eine gute Möglichkeit selbst Strom zu erzeugen und auch Geld zu sparen. Je nach Größe, aber auch Sonnenintensität, amortisieren sich die Anschaffungskosten bereits nach vier bis fünf Jahren. Und die Installation dieser Stecker-Solaranlagen ist relativ einfach.

Werden sie am Balkon installiert, muss der Vermieter vorab seine Genehmigung erteilen. Das hat vielerlei Gründe:

  • Die Installation im Außenbereich könnte die Gefahrtragungspflicht des Immobilieneigentümers beeinflussen. Im Zweifel sollte diese von einem Fachbetrieb übernommen werden.
  • Die Solarpaneele verändern die Außenansicht der Fassade.
  • Unter Umständen muss eine neue Leitung vom Wechsler in eine innenliegende Steckdose gelegt werden. Auch hier lieber eine Fachfirma beauftragen.

Tipp: Vermieter sollten die Genehmigung stets unter Vorbehalt erteilen. Es sollte sichergestellt werden, dass die Anbringung der Paneele und/oder weiterer Stromleitungen durch einen Fachbetrieb ausgeführt werden. Außerdem wird der Abschluss einer Privathaftpflicht durch den Mieter als Voraussetzung empfohlen, um eventuelle Schadenersatzansprüche abwehren zu können, bzw. befriedigen zu können.

Im Übrigen kann es auch vorkommen, dass Nachbarn sich an den Reflexionen der Solarpaneele stören. Hier sollten die Vermieter selbst vorab nachfragen, bevor sie die Genehmigung erteilen.

 

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