Nebenkostenabrechnung Fristen: Der ultimative Leitfaden für Vermieter

Nebenkostenabrechnung

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Die Einhaltung der Nebenkostenabrechnung Fristen ist für Vermieter von entscheidender Bedeutung, um rechtliche Probleme zu vermeiden und ihre Ansprüche gegenüber Mietern nicht zu verlieren. Ob Zustellungsfrist, Zahlungsfrist, Einspruchsfrist oder Verjährungsfrist – dieser umfassende Ratgeber erklärt alle wichtigen Fristen zur Nebenkostenabrechnung und zeigt, wie Vermieter diese korrekt einhalten. Von der Wahl des richtigen Abrechnungszeitraums bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung bei Mieterwechseln: Hier erfahren Sie alles, was Sie über die gesetzlichen Fristen bei der Nebenkostenabrechnung wissen müssen.

Die jährliche Nebenkostenabrechnung gehört zu den zentralen Pflichten von Vermietern und betrifft nahezu jeden, der Wohnraum vermietet. Doch viele Vermieter unterschätzen die Komplexität der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere wenn es um die verschiedenen Fristen zur Nebenkostenabrechnung geht. Eine verpasste Frist kann schwerwiegende finanzielle Folgen haben: Nachforderungen verfallen, während Guthaben ausgezahlt werden müssen.

Die Nebenkostenabrechnung Fristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Betriebskostenverordnung (BetrKV) klar geregelt. Dennoch führen Missverständnisse und Fehler bei der Abrechnung immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Hausverwalterscout.de hat für Sie alle relevanten Informationen zu den Fristen bei der Nebenkostenabrechnung zusammengestellt, damit Sie rechtssicher agieren können und unnötigen Ärger vermeiden.

Überblick: Betriebskosten und Nebenkosten

Was sind umlagefähige Nebenkosten bei der Abrechnung?

Bevor wir uns den konkreten Nebenkostenabrechnung Fristen widmen, ist es wichtig zu verstehen, welche Kosten überhaupt abgerechnet werden dürfen. Nicht alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Immobilie entstehen, können auf die Mieter umgelegt werden. Die umlagefähigen Nebenkosten sind in § 1 und § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend geregelt.

Zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen insgesamt 16 klar definierte Positionen sowie ein Punkt für „sonstige Betriebskosten“. Hierzu gehören beispielsweise die Grundsteuer, Kosten für Wasserversorgung und Entwässerung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gartenpflege und Beleuchtung, Gebäudeversicherungen sowie Hausmeisterkosten. Die Position „sonstige Kosten“ ermöglicht eine gewisse Flexibilität und umfasst beispielsweise Wartungskosten für Rauchwarnmelder oder die Reinigung von Dachrinnen, sofern diese nicht bereits in anderen Positionen abgedeckt sind.

Entscheidend ist, dass nur solche Kosten abgerechnet werden dürfen, die ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurden. Im Interesse der Übersichtlichkeit empfiehlt hausverwalterscout.de, im Mietvertrag pauschal auf die BetrKV zu verweisen, anstatt jeden einzelnen Kostenpunkt aufzulisten. So vermeiden Sie, dass bei der Vertragserstellung Positionen vergessen werden, die später nicht mehr ohne Zustimmung des Mieters ergänzt werden können.

Wichtig zu wissen: Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung gehören ausdrücklich nicht zu den umlagefähigen Nebenkosten. Diese Kosten tragen grundsätzlich die Vermieter, da sie für den vertragsgemäßen Zustand der Mieträume verantwortlich sind. Auch Verwaltungskosten, etwa für die Zusammenarbeit mit einer WEG-Verwaltung, dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden – unabhängig davon, wie hoch diese ausfallen.

Vorlage Nebenkostenabrechnung – Diese Inhalte sind notwendig

Abrechnungszeitraum bei der Nebenkostenabrechnung: Fristen richtig wählen

Die Wahl des Abrechnungszeitraums ist nicht nur organisatorisch wichtig, sondern auch rechtlich relevant für alle weiteren Nebenkostenabrechnung Fristen. Der Abrechnungszeitraum bestimmt nämlich den Startpunkt für die 12-monatige Erstellungs- und Zustellungsfrist. Die gesetzlichen Vorgaben zum Abrechnungszeitraum finden sich in § 556 BGB.

Gemäß dieser Vorschrift darf ein Abrechnungszeitraum maximal 12 Monate umfassen. Eine Überschreitung dieser Grenze ist unzulässig und kann dazu führen, dass die Abrechnung insgesamt unwirksam wird. Kürzere Abrechnungszeiträume sind hingegen problemlos möglich und in bestimmten Situationen sogar erforderlich – etwa bei unterjährigen Mieterwechseln oder wenn ein Vermieter sein Abrechnungssystem umstellen möchte.

Welche Länge darf der Abrechnungszeitraum haben?

Die meisten Vermieter entscheiden sich aus praktischen Gründen dafür, den Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr gleichzusetzen – also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Diese Vorgehensweise erleichtert die Organisation erheblich, da viele Versorger und Dienstleister ihre Abrechnungen ebenfalls auf das Kalenderjahr ausrichten. Zudem stimmt dieser Zeitraum häufig mit dem Geschäftsjahr überein, was die buchhalterische Erfassung vereinfacht.

Gesetzlich vorgeschrieben ist diese Zeitspanne jedoch nicht. Vermieter können den Abrechnungszeitraum grundsätzlich frei wählen – vorausgesetzt, die Obergrenze von 12 Monaten wird nicht überschritten. So ist es beispielsweise möglich, den Abrechnungszeitraum zur Jahresmitte beginnen zu lassen (1. Juli bis 30. Juni) oder jeden anderen beliebigen Startpunkt zu wählen. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Vermietung zu einem unterjährigen Zeitpunkt begonnen hat und man den Abrechnungszyklus daran anpassen möchte.

Unterjähriger Mieterwechsel und verkürzte Abrechnungszeiträume

Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Nebenkostenabrechnung Fristen bei einem unterjährigen Mieterwechsel. In diesem Fall sind Vermieter verpflichtet, verkürzte Abrechnungszeiträume zu bilden, um eine faire Kostenverteilung zwischen ausziehenden und einziehenden Mietern zu gewährleisten. Die Kosten müssen anteilig nach der tatsächlichen Nutzungsdauer aufgeteilt werden.

Konkret bedeutet dies: Zieht ein Mieter beispielsweise zum 31. Juli aus, muss für ihn eine separate Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli erstellt werden. Für den neuen Mieter, der zum 1. Oktober einzieht, beginnt der Abrechnungszeitraum entsprechend am 1. Oktober. Entscheidend ist dabei, dass bei jedem Mieterwechsel die Zählerstände abgelesen werden, um eine lückenlose und korrekte Abrechnung zu ermöglichen.

Wichtig zu wissen: Auch bei verkürzten Abrechnungszeiträumen gilt die 12-Monats-Frist für die Erstellung und Zustellung. Das bedeutet, dass Vermieter nach wie vor ein volles Jahr Zeit haben, die Abrechnung zu erstellen und den Mietern zuzustellen. Ein ausziehender Mieter kann also nicht verlangen, die Abrechnung früher zu erhalten – selbst wenn sein Abrechnungszeitraum deutlich kürzer als 12 Monate war. Die Kosten, die während eines eventuellen Leerstands zwischen zwei Mietparteien entstehen, dürfen übrigens weder dem alten noch dem neuen Mieter in Rechnung gestellt werden.

7 Tipps zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung

Erstellungs- und Zustellungsfristen bei der Nebenkostenabrechnung

Die Erstellungs- und Zustellungsfrist ist die zentrale Frist bei der Nebenkostenabrechnung und für Vermieter von größter Bedeutung. Wer diese Frist versäumt, verliert in der Regel seine Ansprüche auf Nachforderungen – ein potenziell teurer Fehler. Die gesetzliche Grundlage für diese Nebenkostenabrechnung Fristen findet sich ebenfalls in § 556 Absatz 3 BGB.

Die Frist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums. Das bedeutet: Hat der Abrechnungszeitraum am 31. Dezember 2024 geendet, muss die Nebenkostenabrechnung den Mietern spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zugegangen sein. Entscheidend ist dabei nicht das Datum, an dem die Abrechnung erstellt oder verschickt wurde, sondern der Zeitpunkt, zu dem sie dem Mieter tatsächlich zugeht.

Die 12-Monats-Frist für Vermieter

Bei der Berechnung der Nebenkostenabrechnung Fristen sind einige Besonderheiten zu beachten. Fällt das Fristende auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist gemäß § 193 BGB automatisch auf den nächsten Werktag. Endet der Abrechnungszeitraum beispielsweise am 31. Dezember 2024 (ein Dienstag), läuft die Zustellungsfrist bis zum 31. Dezember 2025 (ein Mittwoch). In diesem Fall greift keine Fristverlängerung.

Vermieter können die Nebenkostenabrechnung auf verschiedenen Wegen zustellen. Zulässig sind die postalische Zusendung, die Übergabe per E-Mail oder Fax sowie die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Wichtig ist, dass die Zustellung schriftlich erfolgt – eine mündliche Mitteilung der Abrechnungsergebnisse genügt nicht, um die Frist zu wahren. Hausverwalterscout.de empfiehlt aus Beweisgründen die Zusendung per Einschreiben mit Rückschein oder die dokumentierte Übergabe per E-Mail.

Enthält die fristgerecht zugestellte Nebenkostenabrechnung formelle oder inhaltliche Fehler, müssen diese innerhalb der 12-Monats-Frist korrigiert werden. Die Zustellung einer fehlerhaften Abrechnung führt nicht zu einer Verlängerung der Frist. Aus diesem Grund ist es ratsam, mit der Erstellung der Nebenkostenabrechnung nicht bis kurz vor Fristablauf zu warten. So bleibt ausreichend Zeit für Korrekturen, falls Fehler entdeckt werden oder zusätzliche Belege benötigt werden.

Folgen einer verspäteten Zustellung

Die Konsequenzen einer Fristüberschreitung bei den Nebenkostenabrechnung Fristen sind für Vermieter gravierend: Sie verlieren ihren Anspruch auf Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung. Das bedeutet, dass selbst berechtigte Forderungen nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn die Abrechnung zu spät zugestellt wird. Umgekehrt bleiben Guthaben der Mieter auch bei verspäteter Abrechnung bestehen und müssen ausgezahlt werden – eine einseitige Benachteiligung der Vermieter.

Diese Regelung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB sieht Ausnahmen vor, wenn die verspätete Abrechnung nicht auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die neue Adresse eines ausgezogenen Mieters trotz intensiver Bemühungen nicht ermittelt werden konnte oder wenn die fristgerecht versendete Abrechnung aufgrund äußerer Umstände (wie Streiks bei der Post) verspätet zugestellt wurde.

Die Beweislast für die rechtzeitige Absendung und die Umstände, die eine verspätete Zustellung verursacht haben, liegt jedoch beim Vermieter. Aus diesem Grund sollte die Versendung dokumentiert werden. Bei postalischer Zusendung empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein, bei elektronischer Übermittlung sollte eine Lesebestätigung angefordert werden. So können Vermieter im Streitfall nachweisen, dass sie ihrer Pflicht zur fristgerechten Zustellung nachgekommen sind.

Wichtig: Formelle oder inhaltliche Fehler in der Nebenkostenabrechnung rechtfertigen keine Fristverlängerung. Eine fehlerhafte Abrechnung muss innerhalb der ursprünglichen 12-Monats-Frist korrigiert werden. Wird die korrigierte Version zu spät zugestellt, verfallen die Ansprüche auf Nachforderungen – selbst wenn die erste Version noch rechtzeitig zugegangen war.

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7 Regeln für die Nebenkostenabrechnung – Teil I

Fristen für Nachforderungen und Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung

Nicht nur die Erstellung der Nebenkostenabrechnung unterliegt bestimmten Fristen – auch für die Begleichung von Nachforderungen und die Auszahlung von Guthaben gelten zeitliche Vorgaben. Diese Nebenkostenabrechnung Fristen dienen dem Schutz beider Parteien und sollen eine zügige Abwicklung der Abrechnungsergebnisse gewährleisten. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 286 Absatz 3 BGB.

Grundsätzlich gilt: Sowohl Mieter als auch Vermieter müssen Zahlungen aus der Nebenkostenabrechnung innerhalb von 30 Tagen begleichen. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Nebenkostenabrechnung zu laufen. Hat ein Mieter also am 15. November eine Nebenkostenabrechnung mit einer Nachforderung von 250 Euro erhalten, muss er diesen Betrag spätestens bis zum 15. Dezember überweisen. Entsprechend müssen Vermieter ein ermitteltes Guthaben innerhalb derselben Frist an ihre Mieter auszahlen.

30-Tage-Zahlungsfrist für Mieter und Vermieter

Die 30-Tage-Frist gilt symmetrisch für beide Vertragsparteien, wobei es eine wichtige Ausnahme gibt: Wurde im Mietvertrag vereinbart, dass Guthaben mit künftigen Vorauszahlungen verrechnet werden können, muss keine sofortige Auszahlung erfolgen. Eine solche Verrechnungsklausel ist rechtlich zulässig und in der Praxis weit verbreitet. Sie vereinfacht die Abwicklung erheblich, da keine Überweisungen erforderlich sind und sich die Vorauszahlungen in den Folgemonaten entsprechend reduzieren.

Mieter sollten die erhaltene Nebenkostenabrechnung umgehend auf Plausibilität prüfen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Abrechnung empfiehlt hausverwalterscout.de, die Nachforderung unter Vorbehalt zu zahlen. So wird einerseits ein Zahlungsverzug vermieden, andererseits bleibt das Recht auf Widerspruch und Rückforderung gewahrt. Eine Zahlung unter Vorbehalt sollte im Verwendungszweck der Überweisung oder in einem begleitenden Schreiben deutlich vermerkt werden.

Zahlungsverzug und Konsequenzen

Kommt ein Mieter seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der 30-Tage-Frist nach, gerät er in Zahlungsverzug. Ab diesem Zeitpunkt können Verzugszinsen anfallen, deren Höhe sich nach § 288 BGB richtet. Für Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz aktuell 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

Besonders gravierend wird es, wenn durch den Zahlungsverzug ein Mietrückstand in Höhe von zwei Monatsmieten entsteht. In diesem Fall haben Vermieter gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BGB das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Dieses drastische Mittel setzt jedoch voraus, dass der Vermieter den Mieter in der Nebenkostenabrechnung ausdrücklich auf die möglichen Folgen einer Nichtzahlung hingewiesen hat.

In der Praxis empfiehlt sich folgender Hinweis in der Nebenkostenabrechnung: „Bitte begleichen Sie die Nachforderung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Abrechnung. Bei Nichtzahlung können Verzugszinsen anfallen. Sollte durch den Zahlungsverzug ein Mietrückstand von zwei Monatsmieten entstehen, sind wir berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.“ Ein solcher Hinweis schafft Rechtssicherheit und erleichtert im Streitfall die Durchsetzung von Ansprüchen.

Sonstige Betriebskosten – Welche sind auf den Mieter umlagefähig?

Einspruchsfristen und Verjährung bei der Nebenkostenabrechnung

Mieter haben das Recht, gegen eine Nebenkostenabrechnung Widerspruch einzulegen, wenn sie Zweifel an deren Richtigkeit haben. Doch auch für diesen Widerspruch gelten bestimmte Nebenkostenabrechnung Fristen, die unbedingt beachtet werden müssen. Versäumt ein Mieter diese Fristen, kann er später festgestellte Fehler nicht mehr geltend machen – selbst wenn die Abrechnung offensichtlich fehlerhaft war.

Die Widerspruchsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Zugang einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung. Formell ordnungsgemäß bedeutet dabei, dass die Abrechnung alle erforderlichen Angaben enthält und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine inhaltlich fehlerhafte, aber formell korrekte Abrechnung setzt die Widerspruchsfrist also in Gang. Umgekehrt beginnt die Frist bei einer formell mangelhaften Abrechnung nicht zu laufen, selbst wenn diese inhaltlich korrekt sein sollte.

12-Monats-Widerspruchsfrist für Mieter

Innerhalb der 12-monatigen Widerspruchsfrist können Mieter Fehler in der Nebenkostenabrechnung rügen und Korrekturen verlangen. Um nicht in Zahlungsverzug zu geraten, sollten sie eventuelle Nachforderungen zunächst unter Vorbehalt zahlen und parallel ihren Widerspruch begründen. So bleiben alle Rechte gewahrt, während gleichzeitig die Zahlungspflicht erfüllt wird.

Ein Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und konkret darlegen, welche Positionen der Nebenkostenabrechnung beanstandet werden. Pauschale Einwendungen wie „Die Abrechnung erscheint mir zu hoch“ genügen nicht. Stattdessen sollten Mieter präzise angeben, welche Kostenpositionen sie für unzutreffend halten und warum. Je konkreter der Widerspruch formuliert ist, desto eher lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden.

Wichtig: Die Widerspruchsfrist kann nur dann nicht eingehalten werden, wenn den Mieter daran kein Verschulden trifft. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er wegen Krankheit oder eines längeren Auslandsaufenthalts verhindert war. In solchen Fällen muss der Widerspruch unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingelegt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Verschuldens liegt beim Mieter.

Recht auf Belegeinsicht

Um die Richtigkeit einer Nebenkostenabrechnung überprüfen zu können, haben Mieter ein umfassendes Recht auf Belegeinsicht. Dieses Recht ist in § 259 BGB verankert und wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konkretisiert. In einem Grundsatzurteil vom 9. Dezember 2020 (Az. VIII ZR 118/19) hat der BGH entschieden, dass Vermieter ihren Mietern auf Verlangen sämtliche Rechnungen und Belege zur Einsicht vorlegen müssen.

Vermieter können selbst entscheiden, wie sie dem Einsichtsrecht nachkommen. Möglich ist die Übersendung von Kopien per Post oder E-Mail ebenso wie die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Vermieters oder der Hausverwaltung. Aus Gründen des Datenschutzes müssen persönliche Daten anderer Mieter in den Unterlagen geschwärzt werden. Mieter haben jedoch das Recht, auch Abrechnungen für andere Wohneinheiten einzusehen, um Vergleichswerte zu erhalten – allerdings nur in anonymisierter Form.

Das Recht auf Belegeinsicht besteht nicht nur für die eigentliche Nebenkostenabrechnung, sondern umfasst auch die zugrundeliegenden Verträge mit Versorgern und Dienstleistern. So können Mieter beispielsweise die Verträge mit dem Energieversorger, dem Müllentsorgungsunternehmen oder dem Hausmeisterdienst einsehen, um die abgerechneten Kosten nachvollziehen zu können. Diese umfassende Transparenz dient der Vertrauensbildung und hilft, Streitigkeiten zu vermeiden.

Verjährungsfristen beachten

Neben der Widerspruchsfrist müssen auch die allgemeinen Verjährungsfristen beachtet werden. Diese betragen gemäß § 195 BGB grundsätzlich drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Konkret bedeutet dies für die Nebenkostenabrechnung: Stellt ein Vermieter im Jahr 2025 eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2024 zu und ergibt sich daraus eine Nachforderung, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem 31. Dezember 2025 zu laufen. Der Anspruch verjährt damit am 31. Dezember 2028. Wichtig: Die Verjährung wird durch Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gehemmt.

Für Mieter bedeutet dies: Selbst wenn sie innerhalb der 12-monatigen Widerspruchsfrist keine Einwendungen erhoben haben, können sie zu Unrecht gezahlte Beträge innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist zurückfordern – vorausgesetzt, sie können nachweisen, dass die Abrechnung fehlerhaft war. In der Praxis ist dies allerdings schwierig, da die Widerspruchsfrist gerade dem Zweck dient, Rechtsklarheit zu schaffen.

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Praktische Beispiele zu Nebenkostenabrechnung Fristen

Um die verschiedenen Nebenkostenabrechnung Fristen besser zu verstehen, sind konkrete Beispiele hilfreich. Sie zeigen, wie die theoretischen Vorgaben in der Praxis angewendet werden und welche Besonderheiten zu beachten sind. Hausverwalterscout.de hat für Sie zwei typische Szenarien durchgerechnet.

Beispiel 1: Standardabrechnungszeitraum mit regulärer Frist

Ein Vermieter wählt als Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr 2024, also den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024. Dieser Abrechnungszeitraum umfasst die maximal zulässigen 12 Monate. Die Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter nun spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zugehen. Da der 31. Dezember 2025 jedoch ein Mittwoch und damit ein Werktag ist, greift keine Fristverlängerung nach § 193 BGB.

Der Vermieter erstellt die Abrechnung im Oktober 2025 und verschickt sie am 15. Oktober 2025 per Einschreiben. Der Mieter erhält die Abrechnung am 17. Oktober 2025. Ab diesem Zeitpunkt beginnen mehrere Fristen zu laufen: Der Mieter hat 30 Tage Zeit, also bis zum 16. November 2025, um eine eventuelle Nachforderung zu begleichen. Gleichzeitig beginnt die 12-monatige Widerspruchsfrist, die am 17. Oktober 2026 endet. Sollte der Mieter innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch einlegen, wird die Abrechnung endgültig.

Beispiel 2: Unterjähriger Auszug mit verkürztem Abrechnungszeitraum

Eine Mieterin kündigt ihren Mietvertrag zum 31. Juli 2024 und zieht zu diesem Datum aus. Der Vermieter muss nun eine Nebenkostenabrechnung für den verkürzten Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024 erstellen. Wichtig: Am Tag des Auszugs müssen alle Zählerstände abgelesen werden, um eine lückenlose Abrechnung zu ermöglichen.

Obwohl der Abrechnungszeitraum nur sieben Monate umfasst, hat der Vermieter für die Erstellung und Zustellung der Abrechnung die volle Frist von 12 Monaten ab Ende des Abrechnungszeitraums. Die Nebenkostenabrechnung muss der ausgezogenen Mieterin also spätestens bis zum 31. Juli 2025 zugehen. Ein Anspruch auf frühere Zustellung besteht nicht – auch wenn die Mieterin dies wünscht, etwa weil sie die Kaution zurückerhalten möchte.

Nach dem Auszug der Mieterin steht die Wohnung bis zum 30. September 2024 leer. Zum 1. Oktober 2024 zieht ein neuer Mieter ein. Für diesen beginnt der Abrechnungszeitraum am 1. Oktober 2024. Die Zählerstände müssen bei Einzug abgelesen werden. Die Kosten, die während des Leerstands von August bis September 2024 anfallen, dürfen weder der ausgezogenen Mieterin noch dem neuen Mieter in Rechnung gestellt werden – sie gehen zu Lasten des Vermieters.

Für den neuen Mieter erstellt der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. Dezember 2024 – ein Abrechnungszeitraum von nur drei Monaten. Diese verkürzte Abrechnung muss dem Mieter bis zum 31. Dezember 2025 zugehen. Ab 1. Januar 2025 wird dann wieder ein regulärer 12-Monats-Abrechnungszeitraum verwendet.

Checkliste: Fristen bei der Nebenkostenabrechnung im Überblick

Die Vielzahl an Nebenkostenabrechnung Fristen kann für Vermieter schnell unübersichtlich werden. Hausverwalterscout.de hat daher eine praktische Checkliste erstellt, die alle wichtigen Fristen auf einen Blick zusammenfasst:

Frist Dauer Rechtsgrundlage Besonderheiten
Abrechnungszeitraum Max. 12 Monate § 556 BGB Kürzere Zeiträume zulässig, z.B. bei Mieterwechsel
Erstellungs- und Zustellungsfrist 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums § 556 Abs. 3 BGB Bei Fristende an Sonn-/Feiertagen verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag
Zahlungsfrist 30 Tage nach Zugang der Abrechnung § 286 Abs. 3 BGB Gilt für Nachforderungen und Guthaben gleichermaßen
Widerspruchsfrist für Mieter 12 Monate nach Zugang einer formell korrekten Abrechnung § 556 Abs. 3 BGB Bei formellen Mängeln läuft keine Frist
Verjährungsfrist 3 Jahre ab Schluss des Entstehungsjahres §§ 195, 199 BGB Kann durch Mahnung oder Klage gehemmt werden

Tipps zur Fristwahrung:

  • Frühzeitig beginnen: Starten Sie mit der Erstellung der Nebenkostenabrechnung nicht erst kurz vor Fristablauf. So bleibt ausreichend Zeit für Korrekturen.
  • Versand dokumentieren: Nutzen Sie Einschreiben mit Rückschein oder E-Mails mit Lesebestätigung, um den fristgerechten Versand nachweisen zu können.
  • Zählerstände erfassen: Lesen Sie bei jedem Mieterwechsel die Zählerstände ab und dokumentieren Sie diese sorgfältig.
  • Mietvertrag prüfen: Stellen Sie sicher, dass alle umzulegenden Nebenkosten im Mietvertrag vereinbart sind.
  • Belege aufbewahren: Sammeln Sie alle Rechnungen und Belege systematisch, um dem Einsichtsrecht der Mieter jederzeit nachkommen zu können.
  • Bei Unsicherheiten: Expertenrat einholen: Gerade bei komplexen Abrechnungen oder strittigen Fällen lohnt sich die Beauftragung einer professionellen Hausverwaltung oder eines Steuerberaters.

Besonderheiten bei WEG-Verwaltung und Mietvertrag

Wenn eine Eigentumswohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) vermietet wird, ergeben sich einige Besonderheiten bei den Nebenkostenabrechnung Fristen. Der Eigentümer erhält von der WEG-Verwaltung zunächst eine Jahresabrechnung über die auf seine Wohnung entfallenden Bewirtschaftungskosten. Diese Abrechnung dient dann als Grundlage für die eigene Nebenkostenabrechnung gegenüber den Mietern.

Die 12-monatige Erstellungsfrist für die Nebenkostenabrechnung an die Mieter beginnt jedoch unabhängig davon mit Ende des Abrechnungszeitraums zu laufen – nicht erst mit Zugang der WEG-Abrechnung. Vermieter müssen also vorausschauend planen und gegebenenfalls zunächst mit vorläufigen Beträgen abrechnen, die später korrigiert werden können. Diese Korrektur muss dann aber ebenfalls innerhalb der 12-Monats-Frist erfolgen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt: Die Kosten der WEG-Verwaltung selbst gehören zu den nicht-umlagefähigen Nebenkosten und dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden. Lediglich die von der WEG-Verwaltung abgerechneten Betriebskosten (wie Hausmeister, Gartenpflege, Versicherungen etc.) können im Rahmen der Nebenkostenabrechnung weitergegeben werden. Hier ist eine sorgfältige Differenzierung erforderlich, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Häufige Fehler bei Nebenkostenabrechnung Fristen vermeiden

Bei Nebenkostenabrechnung stets auf Fristen achten
Bei Nebenkostenabrechnung stets auf Fristen achten

Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben kommt es in der Praxis immer wieder zu Fehlern bei der Beachtung der Nebenkostenabrechnung Fristen. Hausverwalterscout.de hat die häufigsten Fehlerquellen identifiziert:

1. Zu späte Erstellung: Der häufigste und folgenreichste Fehler ist die Überschreitung der 12-monatigen Zustellungsfrist. Viele Vermieter unterschätzen den Zeitaufwand für die Erstellung einer korrekten Abrechnung oder schieben diese auf. Das Ergebnis: Nachforderungen verfallen. Um dies zu vermeiden, sollten Vermieter einen festen Zeitplan für die Erstellung einhalten und sich frühzeitig um die Beschaffung aller notwendigen Unterlagen kümmern.

2. Fehlende Dokumentation des Versands: Ohne Nachweis über den rechtzeitigen Versand der Nebenkostenabrechnung können Vermieter im Streitfall nicht belegen, dass sie die Frist eingehalten haben. Die Beweislast liegt beim Vermieter. Daher sollte der Versand grundsätzlich dokumentiert werden – etwa durch Einschreiben mit Rückschein, E-Mail mit Lesebestätigung oder Übergabe gegen Empfangsquittung.

3. Falsche Berechnung bei Mieterwechsel: Bei unterjährigen Mieterwechseln werden häufig Fehler bei der anteiligen Kostenverteilung gemacht. Besonders kritisch: Die Nichtberücksichtigung von Leerstandszeiten oder die fehlerhafte Ablesung von Zählerständen. Hier ist besondere Sorgfalt geboten, da solche Fehler die gesamte Abrechnung unwirksam machen können.

4. Unvollständige oder fehlerhafte Abrechnung: Eine Nebenkostenabrechnung muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Fehlen wesentliche Informationen, gilt die Abrechnung als formell mangelhaft – mit der Folge, dass keine Fristen zu laufen beginnen. Vermieter sollten daher jede Abrechnung vor dem Versand anhand einer Checkliste überprüfen oder eine professionelle Hausverwaltung mit der Erstellung beauftragen.

5. Verweigerung der Belegeinsicht: Wenn Vermieter dem Einsichtsrecht der Mieter nicht nachkommen, riskieren sie, dass die Abrechnung angefochten wird. Mieter können dann argumentieren, dass sie die Richtigkeit der Abrechnung nicht überprüfen konnten. Um Streit zu vermeiden, sollten alle Belege systematisch aufbewahrt und auf Anfrage zeitnah zur Verfügung gestellt werden.

Digitale Hilfsmittel für die Fristüberwachung

Die Einhaltung der verschiedenen Nebenkostenabrechnung Fristen lässt sich durch den Einsatz digitaler Hilfsmittel erheblich vereinfachen. Moderne Immobilienverwaltungssoftware bietet in der Regel integrierte Fristenkontrollsysteme, die automatisch an anstehende Termine erinnern. Solche Programme erfassen den Abrechnungszeitraum und berechnen automatisch die Zustellungsfrist sowie weitere relevante Termine.

Auch ohne spezialisierte Software können Vermieter sich mit einfachen Mitteln organisieren: Ein gut gepflegter digitaler Kalender mit entsprechenden Erinnerungen hilft dabei, keine Frist zu versäumen. Empfehlenswert ist es, nicht nur den Fristablauf selbst, sondern auch Zwischentermine einzutragen – etwa einen Termin zwei Monate vor Fristablauf zum Start der Abrechnungserstellung und einen weiteren Termin einen Monat vorher als finale Erinnerung.

Für Vermieter mit mehreren Objekten oder komplexeren Verwaltungsaufgaben kann die Beauftragung einer professionellen Hausverwaltung sinnvoll sein. Diese übernimmt nicht nur die Erstellung der Nebenkostenabrechnung, sondern gewährleistet auch die fristgerechte Zustellung und kümmert sich um die Beantwortung von Rückfragen der Mieter. Zwar entstehen dadurch Kosten für die Verwaltung, diese können jedoch durch die Zeitersparnis und die Vermeidung kostspieliger Fehler oft gerechtfertigt werden.

Fazit: Nebenkostenabrechnung Fristen konsequent einhalten

Die korrekte Beachtung der Nebenkostenabrechnung Fristen ist für Vermieter von zentraler Bedeutung. Eine übersichtliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Der Abrechnungszeitraum darf maximal 12 Monate umfassen, wobei kürzere Zeiträume insbesondere bei Mieterwechseln üblich sind. Die Erstellungs- und Zustellungsfrist von 12 Monaten ab Ende des Abrechnungszeitraums ist strikt einzuhalten – andernfalls verfallen Nachforderungen der Vermieter. Nach Zugang der Abrechnung läuft eine 30-Tage-Zahlungsfrist sowohl für Nachforderungen als auch für Guthaben.

Mieter haben eine 12-monatige Widerspruchsfrist, innerhalb derer sie Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung erheben können. Zusätzlich besteht ein umfassendes Recht auf Belegeinsicht, das Vermieter unbedingt gewähren sollten. Die dreijährige Verjährungsfrist setzt schließlich den äußersten zeitlichen Rahmen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Nebenkostenabrechnung.

Hausverwalterscout.de empfiehlt allen Vermietern, die Nebenkostenabrechnung nicht auf die lange Bank zu schieben. Eine frühzeitige und sorgfältige Erstellung vermeidet nicht nur rechtliche Probleme, sondern trägt auch zu einem harmonischen Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern bei. Bei Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten sollte nicht gezögert werden, professionellen Rat einzuholen – sei es durch einen Steuerberater, einen Rechtsanwalt für Mietrecht oder eine erfahrene Hausverwaltung.

Die Investition in eine korrekte und fristgerechte Nebenkostenabrechnung zahlt sich langfristig aus: Sie sichert die Ansprüche der Vermieter, schafft Transparenz für die Mieter und minimiert das Risiko kostspieliger Rechtsstreitigkeiten. Mit der richtigen Vorbereitung, systematischer Organisation und gegebenenfalls professioneller Unterstützung lassen sich alle Nebenkostenabrechnung Fristen problemlos einhalten.

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