WEG-Beschlüsse: Ein ausführlicher Leitfaden für alle Eigentümer

WEG-Beschlüsse

Inhalt:

Zurück zum kleinen Einmaleins: WEG-Beschlüsse sind das wichtigste Instrument jeder Eigentümergemeinschaft – sie regeln alles von Instandhaltung bis Hausordnung. Doch nur korrekt gefasste Entscheidungen sind auch wirksam. Erfahren Sie, worauf es von der Einladung bis zur möglichen Anfechtung ankommt – und welche Fehler Eigentümer unbedingt vermeiden sollten.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bildet den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für das Zusammenleben sowie die Verwaltung von Gemeinschaftseigentum. Herzstück dieses Systems sind die WEG-Beschlüsse. Sie betreffen zentrale Fragen wie Instandhaltung, Sanierungen, Modernisierungen, die Verteilung von Kosten oder auch die Bestellung und Abberufung des Verwalters. Ohne wirksame Beschlüsse wäre die Verwaltung einer Wohnanlage praktisch handlungsunfähig.

Dabei stellen sich zwei zentrale Fragen:

  1. Was verleiht einem Beschluss rechtliche Wirksamkeit?
  2. Unter welchen Umständen ist ein Beschluss fehlerhaft und daher anfechtbar?

Dieser Leitfaden gibt Eigentümern einen praxisnahen Überblick über das Beschlussverfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – von der Einladung zur Eigentümerversammlung über die Beschlussfassung selbst bis hin zur möglichen Anfechtungsklage. Ergänzend werden typische Fehlerquellen und Beispiele aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beleuchtet.

1. Was genau sind WEG-Beschlüsse – und worin unterscheiden sie sich von Vereinbarungen?

WEG-Beschlüsse sind gemeinschaftliche Entscheidungen der Eigentümer, die in der Eigentümerversammlung gemäß § 23 WEG gefasst werden. Sie betreffen die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, etwa die Durchführung von Reparaturen, die Modernisierung von Anlagen oder die Festlegung der Hausordnung. In den meisten Fällen genügt für die Wirksamkeit die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Demgegenüber stehen die Vereinbarungen nach § 10 WEG. Diese sind nicht mit Beschlüssen gleichzusetzen: Sie setzen die Zustimmung sämtlicher Eigentümer voraus und werden in die Teilungserklärung aufgenommen oder in notariell beurkundeter Form getroffen. Vereinbarungen betreffen in der Regel tiefgreifende Änderungen, zum Beispiel:

  • eine Modifikation der Teilungserklärung,
  • die Einführung oder den Entzug von Sondernutzungsrechten,
  • die Umgestaltung des Nutzungszwecks einer Einheit.

Während ein einfacher WEG-Beschluss jederzeit durch Mehrheitsentscheidung wieder geändert werden kann, genießen Vereinbarungen eine deutlich größere Bestandskraft. Sie prägen die Struktur der Gemeinschaft langfristig und können nur durch erneute Einstimmigkeit angepasst werden.

2. Umlaufbeschlüsse als Sonderform

Ein wichtiger Sonderfall ist der Umlaufbeschluss nach § 23 Abs. 3 WEG. Er ermöglicht es, auch außerhalb einer Versammlung gültige Entscheidungen zu treffen. In der Praxis geschieht dies meist schriftlich oder per E-Mail.

Besonderheit: Grundsätzlich ist für einen Umlaufbeschluss Einstimmigkeit erforderlich, sofern die Gemeinschaft nicht zuvor mit einfacher Mehrheit beschlossen hat, abweichende Regelungen zuzulassen. Seit der Reform 2020 ist es ausdrücklich zulässig, das Verfahren für Umlaufbeschlüsse flexibler zu gestalten, etwa durch elektronische Abstimmung.

Typische Praxisfälle für Umlaufbeschlüsse:

  • kurzfristige Reparaturen (z. B. Rohrbruch),
  • zeitkritische Genehmigungen (z. B. Abschluss von Versicherungsverträgen),
  • Entscheidungen, die keinen Aufschub bis zur nächsten Versammlung dulden.

Eigentümer sollten jedoch stets prüfen, ob die erforderliche Form eingehalten wurde, da fehlerhafte Umlaufbeschlüsse angreifbar sind.

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3. Rechtliche Grundlage von WEG-Beschlüssen

WEG-Beschlüsse sind keine bloßen organisatorischen Handlungen, sondern das gesetzlich vorgesehene Steuerungsinstrument zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Sie bündeln die Willenserklärungen aller Eigentümer zu einer verbindlichen Entscheidung und schaffen damit die notwendige Rechtssicherheit für das Handeln der Gemeinschaft. Ohne diese verbindlichen Beschlüsse wäre eine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne von § 18 Abs. 2 WEG kaum möglich.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beschlussfassung findet sich in den §§ 23 ff. WEG. Dort ist detailliert geregelt:

  • wie Beschlüsse zustande kommen,
  • welche Mehrheitserfordernisse gelten,
  • wann Beschlüsse wirksam oder unwirksam sind,
  • und welche Rechte Eigentümer haben, wenn sie Beschlüsse anfechten möchten.

Dabei gilt ein zentraler Grundsatz: Die Gemeinschaft darf nur über Angelegenheiten entscheiden, für die ihr eine Beschlusskompetenz zukommt. Das bedeutet, dass ein Beschluss nur dann wirksam ist, wenn er sich innerhalb des Rahmens bewegt, den das Wohnungseigentumsgesetz oder die Gemeinschaftsordnung vorgibt.

3.1 Grenzen der Beschlusskompetenz

Nicht alles, was Eigentümer mehrheitlich beschließen möchten, ist auch rechtlich zulässig. Ein anschauliches Beispiel ist der Versuch, durch Mehrheitsbeschluss einem Eigentümer seine Wohnung zu entziehen. Eine derartige Entscheidung würde massiv in das Eigentumsrecht eingreifen, das durch Art. 14 Grundgesetz geschützt ist. Hierfür gibt es gesetzlich genau definierte Verfahren (§ 17 WEG), die eine gerichtliche Entscheidung voraussetzen.

Auch die Einführung neuer Lasten oder Abgaben, die über das in § 16 WEG geregelte Maß hinausgehen, kann nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss erfolgen. Gleiches gilt für eine Änderung des Zwecks des Gemeinschaftseigentums, etwa wenn aus einem Abstellraum plötzlich ein Fitnessraum werden soll. In solchen Fällen wäre eine Vereinbarung nach § 10 WEG erforderlich, nicht aber ein Mehrheitsbeschluss.

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3.2 Praxisrelevanz: Warum die rechtliche Grundlage so entscheidend ist

Gerade in der Praxis zeigt sich immer wieder: Beschlüsse, die über die Kompetenzen der WEG hinausgehen, sind nichtig. Nichtigkeit bedeutet, dass der Beschluss keinerlei rechtliche Wirkung entfaltet – er gilt von Anfang an als nicht existent. Das unterscheidet ihn von einem anfechtbaren Beschluss, der zunächst wirksam bleibt, bis er durch ein Gericht aufgehoben wird.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Eine Eigentümergemeinschaft beschloss, dass ein einzelner Eigentümer die Kosten für die Reinigung des Treppenhauses alleine zu tragen habe, obwohl § 16 WEG die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vorsieht. Das Gericht erklärte den Beschluss für nichtig, da er die gesetzliche Regelung missachtete.

3.3 Verbindung zur ordnungsgemäßen Verwaltung

Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung des Gemeinschaftseigentums. Dieses unbestimmte Rechtskonzept wird durch die Rechtsprechung und die Beschlüsse konkretisiert. Das bedeutet: Beschlüsse müssen nicht nur formal wirksam gefasst werden, sondern auch inhaltlich ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

Typische Beispiele:

  • Die Gemeinschaft beschließt die Durchführung einer Dachsanierung – das entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Erhaltung des Gebäudes zwingend notwendig ist.
  • Die Gemeinschaft beschließt hingegen, das Dach dauerhaft nicht instand zu setzen – ein solcher Beschluss wäre ordnungswidrig und damit anfechtbar.

Aufgaben einer WEG-Hausverwaltung

4. Einladung zur Eigentümerversammlung

Die Einladung zur Eigentümerversammlung ist ein zentraler Schritt im Verfahren rund um WEG-Beschlüsse. Sie entscheidet maßgeblich darüber, ob die gefassten Beschlüsse später rechtlich Bestand haben oder mit Erfolg angefochten werden können. Schon kleine Formfehler in der Einladung können dazu führen, dass Beschlüsse zwar gefasst werden, aber später von einem Gericht aufgehoben werden.

Nach § 24 Abs. 1 und 2 WEG ist in der Regel der Verwalter zuständig, die Versammlung einzuberufen. Nur wenn kein Verwalter bestellt ist oder dieser sich weigert, kann die Eigentümerversammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder durch eine Minderheit von Eigentümern einberufen werden (§ 24 Abs. 3 WEG).

4.1 Form und Frist der Einladung

Die Einladung muss den Eigentümern mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin zugehen. Diese Frist ist zwingend einzuhalten. Andernfalls gilt die Einladung als nicht ordnungsgemäß, und die in der Versammlung gefassten Beschlüsse können erfolgreich angefochten werden.

Die Form ist ebenfalls klar geregelt:

  • Grundsätzlich muss die Einladung schriftlich erfolgen
  • Eine Einladung per E-Mail ist nur dann zulässig, wenn die Eigentümer zuvor ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt haben.
  • Telefonische Mitteilungen oder kurze Aushänge im Treppenhaus reichen nicht aus, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

4.2 Inhalt der Einladung

Die Einladung muss folgende Punkte zwingend enthalten:

  • Ort, Zeit und Datum der Eigentümerversammlung,
  • eine klare und verständliche Tagesordnung,
  • die einzelnen Beschlussgegenstände, über die abgestimmt werden soll.

Dabei gilt der Grundsatz: Nur ordnungsgemäß angekündigte Themen können wirksam beschlossen werden. Wird beispielsweise die „Sanierung des Daches“ nicht auf der Tagesordnung genannt, sondern erst spontan in der Versammlung aufgebracht, wäre ein Beschluss hierzu angreifbar.

Die Rechtsprechung verlangt eine eindeutige Formulierung der Beschlussgegenstände. Allgemeine Angaben wie „Sanierungen“ oder „Instandhaltungsmaßnahmen“ sind oft zu unbestimmt. Besser ist es, klar zu benennen: „Beschluss über die Erneuerung der Heizungsanlage“ oder „Beschluss über die Dachsanierung der Häuser A und B“.

4.3 Typische Fehlerquellen

In der Praxis führen vor allem folgende Punkte zu Problemen:

  • zu kurzfristige Einladungen, die die Drei-Wochen-Frist unterschreiten,
  • fehlende oder unklare Tagesordnungspunkte,
  • nicht ordnungsgemäße Zustellung (z. B. per Aushang oder Übergabe ohne Nachweis),
  • Einladung durch eine nicht berechtigte Person (z. B. ein einzelner Eigentümer ohne Vertretungsrecht).

Solche Fehler können zur Anfechtbarkeit oder sogar Nichtigkeit der Beschlüsse führen.

4.4 Praktische Tipps für Eigentümer

Eigentümer sollten die Einladung immer genau prüfen und bei Unklarheiten rechtzeitig Rücksprache mit dem Verwalter halten. Sinnvoll ist es außerdem, die Einladung schriftlich zu dokumentieren, etwa indem man das Datum des Poststempels oder den E-Mail-Eingang vermerkt. So lässt sich später nachweisen, ob die Fristen eingehalten wurden.

Verwalter wiederum sollten standardisierte Vorlagen nutzen und darauf achten, dass die Tagesordnung präzise formuliert ist. Ein sorgfältiges Vorgehen bei der Einladung vermeidet spätere gerichtliche Auseinandersetzungen und erhöht die Rechtssicherheit aller Beschlüsse.

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5. Ablauf der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung

Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Entscheidungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier treffen die Eigentümer zusammen, um über wichtige Fragen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu beraten und verbindliche WEG-Beschlüsse zu fassen. Der Ablauf ist gesetzlich strukturiert und folgt den Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes sowie der jeweiligen Gemeinschaftsordnung.

Seit der WEG-Reform 2020 gilt: Jede Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Eigentümer oder Miteigentumsanteile vertreten sind. Früher konnte eine Versammlung an der fehlenden Beschlussfähigkeit scheitern – das ist nun ausgeschlossen. Allerdings kann die Gemeinschaftsordnung weiterhin besondere Regeln vorsehen.

5.1 Diskussion und Vorbereitung der Abstimmung

Zu Beginn der Versammlung stellt der Verwalter oder Versammlungsleiter die einzelnen Tagesordnungspunkte vor. Anschließend haben die Eigentümer das Recht, über den jeweiligen Beschlussgegenstand zu diskutieren, Fragen zu stellen und Vorschläge einzubringen. Erst danach erfolgt die Abstimmung.

Die Diskussion ist nicht nur ein formaler Schritt, sondern essenziell, um Transparenz zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden. In der Praxis werden hier oft auch Kompromisslösungen entwickelt, etwa bei der Auswahl von Handwerkern oder der Gestaltung einer neuen Hausordnung.

5.2 Stimmrechte und Stimmprinzipien

Das Wohnungseigentumsgesetz kennt mehrere Möglichkeiten, wie die Stimmen gezählt werden:

  1. Kopfprinzip (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG)
    Jeder Eigentümer hat genau eine Stimme, unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils oder der Anzahl der Wohnungen. Dies ist die gesetzliche Standardregelung.
  2. Miteigentumsanteile
    Hier richtet sich das Stimmrecht nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen. Wer größere Anteile besitzt, hat also ein höheres Stimmgewicht. Dieses Prinzip muss jedoch ausdrücklich in der Teilungserklärung geregelt sein.
  3. Objektprinzip
    Besitzt ein Eigentümer mehrere Wohnungen, erhält er für jede Einheit eine Stimme. Auch dieses Prinzip gilt nur, wenn es in der Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung festgeschrieben ist.

5.3 Arten von Mehrheiten

Die erforderliche Mehrheit hängt vom jeweiligen Beschlussgegenstand ab:

  • Einfache Mehrheit: Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Standardfall).
  • Qualifizierte Mehrheit: Mehrheit der abgegebenen Stimmen und zugleich mindestens die Hälfte aller Miteigentumsanteile (z. B. bei baulichen Veränderungen, § 20 WEG).
  • Einstimmigkeit: Nur in Ausnahmefällen erforderlich, etwa bei grundlegenden Änderungen der Teilungserklärung oder im Rahmen von Vereinbarungen (§ 10 WEG).

Beispiel: Wird über den Austausch der Heizungsanlage abgestimmt, genügt in der Regel die einfache Mehrheit. Soll jedoch ein neues Carport auf dem Gemeinschaftsgrundstück errichtet werden, ist möglicherweise eine qualifizierte Mehrheit erforderlich.

5.4 Digitale und hybride Versammlungen

Eine wichtige Neuerung der WEG-Reform 2020 ist die Möglichkeit, Eigentümerversammlungen auch digital oder hybrid durchzuführen. Dabei können Eigentümer per Videokonferenz teilnehmen oder ihre Stimme online abgeben. Voraussetzung ist, dass die Gemeinschaft zuvor einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG).

Dies erleichtert insbesondere großen Gemeinschaften oder Eigentümern, die weit entfernt wohnen, die Teilnahme. Dennoch gilt: Ohne vorherigen Beschluss bleibt die klassische Präsenzversammlung der Standard.

6. Protokollierung und Beschlusssammlung

Jeder gefasste Beschluss muss ordnungsgemäß dokumentiert werden. Dies erfolgt in zwei Schritten: Zum einen wird ein Versammlungsprotokoll erstellt, zum anderen eine Beschlusssammlung geführt. Beide Dokumentationen sind rechtlich vorgeschrieben und dienen der Transparenz sowie der Rechtssicherheit innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft.

6.1 Das Protokoll der Eigentümerversammlung

Das Protokoll wird während oder unmittelbar nach der Versammlung angefertigt. Es enthält die wesentlichen Eckdaten wie Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung sowie die Teilnehmerliste. Außerdem müssen alle Tagesordnungspunkte, die Diskussionsergebnisse und natürlich die Beschlüsse mit exakter Abstimmungszahl (Ja-, Nein-Stimmen, Enthaltungen) aufgeführt sein.

Nach § 24 Abs. 6 WEG ist das Protokoll vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem Wohnungseigentümer zu unterzeichnen. Nur durch diese Dreifach-Signatur wird die Verbindlichkeit des Dokuments sichergestellt.

Ein formfehlerhaftes oder unvollständiges Protokoll kann dazu führen, dass einzelne Beschlüsse leichter anfechtbar werden. Deshalb kommt der sorgfältigen Protokollführung eine hohe Bedeutung zu.

6.2 Die Beschlusssammlung

Noch wichtiger für die langfristige Verwaltung ist die Beschlusssammlung. Sie ist nach § 24 Abs. 7 WEG zwingend vorgeschrieben und umfasst sämtliche in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse – auch dann, wenn diese später von einem Gericht aufgehoben werden.

Der Verwalter ist verpflichtet, diese Sammlung dauerhaft zu führen und jederzeit aktuell zu halten. Eigentümer haben ein Recht auf Einsicht in die Beschlusssammlung (§ 24 Abs. 7 Satz 8 WEG). Damit können sie jederzeit nachvollziehen, welche Entscheidungen die Gemeinschaft in der Vergangenheit getroffen hat.

6.3 Bedeutung für Eigentümerwechsel

Besonders wichtig ist die Beschlusssammlung beim Kauf oder Verkauf einer Eigentumswohnung. Ein potenzieller Käufer kann anhand dieser Sammlung prüfen, welche Maßnahmen beschlossen wurden, welche Modernisierungen oder Sanierungen anstehen und welche finanziellen Verpflichtungen daraus resultieren. Ein Einblick in die Beschlusssammlung ist daher ein entscheidender Schritt bei der Due Diligence vor einem Immobilienkauf.

6.4 Praktische Probleme in der Verwaltung

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Beschlusssammlungen nicht ordnungsgemäß geführt werden. Fehlen Beschlüsse oder sind Eintragungen unvollständig, kann dies für Eigentümer gravierende Folgen haben. Beispielsweise kann ein Käufer im Nachhinein mit hohen Kosten konfrontiert werden, weil eine teure Sanierung beschlossen, aber nicht in die Sammlung eingetragen wurde.

Deshalb gilt: Eigentümer sollten regelmäßig ihr Einsichtsrecht nutzen und prüfen, ob die Beschlusssammlung vollständig und korrekt ist.

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7. Typische Themen von WEG-Beschlüssen in der Praxis

Die Bandbreite der Beschlussgegenstände ist enorm. Nahezu jedes Thema, das die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betrifft, wird durch einen WEG-Beschluss geregelt. Einige Bereiche tauchen jedoch in nahezu jeder Eigentümerversammlung regelmäßig auf – und sind daher besonders praxisrelevant.

7.1 Instandhaltung und Sanierungen

Klassiker sind Beschlüsse zur Instandhaltung oder Sanierung von Gemeinschaftseigentum. Dazu zählen Dachreparaturen, Fassadenanstriche, Treppenhausrenovierungen oder der Austausch einer Heizungsanlage. Hier greift § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, der die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Kernaufgabe definiert.

Ein Beispiel: Wird bei einer Eigentümerversammlung der Austausch eines defekten Aufzugs beschlossen, sind alle Eigentümer verpflichtet, die Kosten zu tragen – auch jene, die selbst keinen Aufzug nutzen. Dies liegt daran, dass der Aufzug Teil des Gemeinschaftseigentums ist.

7.2 Modernisierungen und bauliche Veränderungen

Neben der Instandhaltung geht es häufig um Modernisierungen und bauliche Veränderungen. Dazu gehören Maßnahmen wie:

  • der Anbau von Balkonen,
  • die Installation einer Photovoltaikanlage,
  • der Einbau eines barrierefreien Zugangs,
  • die Einrichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

Nach § 20 WEG hat jeder Eigentümer einen Anspruch auf bestimmte bauliche Veränderungen, wenn sie dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, der E-Mobilität, dem Einbruchschutz oder dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz dienen. Für diese „privilegierten baulichen Veränderungen“ genügt ein Mehrheitsbeschluss.

7.3 Hausordnung und Nutzung des Gemeinschaftseigentums

Auch vermeintlich banale Fragen wie Hausordnung und Nutzungsregelungen werden durch Beschlüsse entschieden. Typische Themen:

  • Ruhezeiten und Musizieren,
  • Grillen auf Balkonen oder im Garten,
  • Tierhaltung in der Wohnung,
  • Nutzung gemeinschaftlicher Flächen wie Wasch- oder Trockenräume.

Solche Beschlüsse sind immer wieder Anlass für Streitigkeiten, da sie in die persönliche Lebensgestaltung einzelner Eigentümer eingreifen können. Gerichte haben etwa entschieden, dass ein komplettes Grillverbot unzulässig sein kann, während eine zeitliche Einschränkung (z. B. kein Holzkohlegrillen nach 22 Uhr) zulässig ist.

7.4 Finanzen: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Rücklagen

Ein weiterer Dauerbrenner sind finanzielle Beschlüsse. Jährlich müssen Eigentümer über den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung und die Bildung von Instandhaltungsrücklagen abstimmen.

  • Der Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG) regelt die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft für das kommende Jahr.
  • Die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG) dient der Kontrolle, ob die tatsächlichen Kosten mit dem Wirtschaftsplan übereinstimmen.
  • Rücklagenbeschlüsse sind notwendig, um größere Sanierungen (z. B. Dach, Heizung, Fassade) finanzieren zu können, ohne kurzfristig hohe Sonderumlagen beschließen zu müssen.

Fehler bei diesen Beschlüssen – etwa ein falscher Umlageschlüssel oder unklare Kostenpositionen – führen besonders häufig zu Anfechtungsklagen.

7.5 Bestellung und Abberufung des Verwalters

Auch die Bestellung, Abberufung und Entlastung des Verwalters gehören zu den wichtigsten Aufgaben der Eigentümerversammlung. Nach § 26 WEG wird der Verwalter durch Mehrheitsbeschluss bestellt. Eigentümer können ihn auch jederzeit ohne besonderen Grund abberufen – ein Beschluss, der in der Praxis regelmäßig zu Konflikten führt.

Wichtig: Selbst wenn ein Verwalter formal abberufen wird, bleibt er solange im Amt, bis ein neuer Verwalter wirksam bestellt wurde. Hier lauert für Gemeinschaften ein nicht zu unterschätzendes Verwaltungsvakuum.

7.6 Sonderumlagen und große Investitionen

Nicht selten stehen auch Sonderumlagen auf der Tagesordnung, wenn Rücklagen nicht ausreichen. Dabei wird jeder Eigentümer verpflichtet, einen bestimmten Geldbetrag zusätzlich einzuzahlen. Dies betrifft häufig größere Sanierungen wie die Dachsanierung, die Fassadendämmung oder die energetische Modernisierung.

Sonderumlagen sind juristisch heikel: Wird ein Eigentümer nicht ordnungsgemäß über die Höhe, Fälligkeit oder den Zweck informiert, ist der Beschluss leicht anfechtbar.

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8. Fehlerquellen und Anfechtung von Beschlüssen

So wichtig WEG-Beschlüsse sind – sie sind auch eine Fehlerquelle ersten Ranges. Schon kleine Formfehler oder inhaltliche Unstimmigkeiten können dazu führen, dass ein Beschluss nichtig oder anfechtbar ist. Für Eigentümer ist es daher entscheidend, die Unterschiede und die rechtlichen Folgen genau zu kennen.

8.1 Nichtigkeit von WEG-Beschlüssen

Ein Beschluss ist nichtig, wenn er von vornherein keinerlei Rechtswirkung entfalten kann. Dies ist der Fall, wenn er gegen zwingendes Recht verstößt oder ein Thema behandelt, für das die Eigentümergemeinschaft gar keine Beschlusskompetenz hat.

Beispiele für nichtige Beschlüsse:

  • Ein Beschluss, der einem Eigentümer das Wohnen in seiner Wohnung verbietet.
  • Ein Beschluss, der einen Eigentümer enteignet oder ihm ein Sondernutzungsrecht ohne seine Zustimmung entzieht.
  • Beschlüsse mit diskriminierenden oder sittenwidrigen Regelungen (z. B. „Familien mit Kindern dürfen nicht einziehen“).

Nichtigkeit kann jederzeit gerichtlich festgestellt werden – es gibt hier keine Klagefrist!

8.2 Anfechtbare Beschlüsse

Sehr viel häufiger als Nichtigkeit ist die Anfechtbarkeit. Anfechtbare Beschlüsse sind zunächst wirksam, können aber durch eine Anfechtungsklage aufgehoben werden. Typische Fehlerquellen sind:

  • Formelle Fehler
    • Einladung nicht fristgerecht oder ohne Tagesordnung (§ 24 Abs. 2 WEG).
    • Unklare oder zu allgemein gehaltene Tagesordnung („Sonstiges“ reicht nicht).
    • Versammlungsleitung ohne ordnungsgemäße Bestellung.
  • Inhaltliche Fehler
    • Falsche Kostenverteilung (z. B. nach Köpfen statt nach Miteigentumsanteilen).
    • Unklare oder widersprüchliche Beschlussformulierungen.
    • Beschlüsse, die nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen (§ 18 Abs. 2 WEG).

8.3 Anfechtungsklage nach § 44 WEG

Die Anfechtungsklage ist das zentrale Instrument, um fehlerhafte Beschlüsse aufheben zu lassen.

  • Frist: Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim Amtsgericht eingelegt werden.
  • Begründung: Innerhalb von zwei Monaten muss die Klage substantiiert begründet werden.
  • Zuständigkeit: Das Amtsgericht, in dessen Bezirk die WEG liegt (§ 43 Nr. 4 WEG).

Wichtig: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleibt der Beschluss zunächst wirksam. Das bedeutet: Auch ein angefochtener Beschluss muss von allen Eigentümern zunächst beachtet werden. Erst wenn das Gericht ihn aufhebt, entfällt seine Wirkung rückwirkend.

8.4 Gerichtliche Beschlussersetzung

Eine Besonderheit des Wohnungseigentumsrechts ist die Möglichkeit der gerichtlichen Beschlussersetzung (§ 44 Abs. 2 WEG). Sie greift, wenn die Eigentümergemeinschaft notwendige Maßnahmen ablehnt, die jedoch nach ordnungsgemäßer Verwaltung zwingend erforderlich wären.

Beispiel: Die Eigentümer lehnen den Austausch einer maroden Heizungsanlage ab, obwohl diese dringend erforderlich ist. In diesem Fall kann das Gericht die Maßnahme durch Urteil „ersetzen“ und damit faktisch an Stelle der Eigentümergemeinschaft entscheiden.

8.5 Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung

  • Fehlerhafte Einladung: Ein Beschluss über die Jahresabrechnung wurde aufgehoben, weil die Einladung zur Versammlung nur per E-Mail erfolgte, obwohl einzelne Eigentümer dem nicht zugestimmt hatten.
  • Diskriminierende Beschlüsse: Ein Beschluss, der das Halten von Haustieren vollständig verbot, wurde von Gerichten für unwirksam erklärt – eine solche Regelung verstößt gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung.
  • Kostenverteilung: In einem Fall wurde ein Beschluss über die Finanzierung einer Dachsanierung aufgehoben, weil die Kosten nach Köpfen statt nach Miteigentumsanteilen verteilt wurden – obwohl die Teilungserklärung nichts anderes vorsah.

9. Praktische Hinweise für Eigentümer

Damit WEG-Beschlüsse reibungslos und rechtssicher gefasst werden, sollten Eigentümer aktiv informiert und vorbereitet sein. Wer die eigenen Rechte kennt und die formellen Anforderungen berücksichtigt, schützt sich vor Fehlern und möglichen Kostenrisiken.

9.1 Einladung und Tagesordnung prüfen

Vor jeder Eigentümerversammlung gilt: Einladung genau lesen. Prüfen Sie:

  • Wurde die Einladung mindestens drei Wochen vorher schriftlich zugestellt (§ 24 Abs. 2 WEG)?
  • Sind alle Tagesordnungspunkte klar und verständlich formuliert?
  • Fehlen wesentliche Punkte oder gibt es unklare Formulierungen?

Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, können Beschlüsse später rechtssicher gefasst werden. Fehlerhafte Einladungen gehören zu den häufigsten Gründen für Anfechtungsklagen.

9.2 Stimmrecht aktiv nutzen

Jeder Eigentümer sollte sein Stimmrecht wahrnehmen. Dabei ist zu beachten:

  • Die Stimme kann nach dem Kopfprinzip, nach Miteigentumsanteilen oder nach dem Objektprinzip gewichtet sein (§ 25 WEG).
  • Im Umlaufverfahren ist in der Regel Einstimmigkeit erforderlich, sofern die Gemeinschaft keine andere Regelung beschlossen hat (§ 23 Abs. 3 WEG).

Ein aktives Mitwirken stellt sicher, dass die eigenen Interessen gewahrt bleiben, insbesondere bei Beschlüssen über finanzielle Belastungen, Rücklagen oder bauliche Veränderungen.

9.3 Dokumentation und Nachweise

Sämtliche Unterlagen rund um Beschlüsse sollten sorgfältig dokumentiert werden:

  • Protokolle der Versammlung, inklusive Unterschriften.
  • Beschlusssammlung (§ 24 Abs. 7 WEG), stets aktuell und vollständig.
  • Schriftliche Belege für abgegebene Stimmen oder Sonderabstimmungen.

Diese Dokumentation ist besonders wichtig bei Eigentümerwechseln, Streitigkeiten oder gerichtlichen Verfahren.

9.4 Regelmäßig informiert bleiben

Das Wohnungseigentumsrecht unterliegt Änderungen, wie die WEG-Reform 2020 zeigt. Eigentümer sollten:

  • Gesetzesänderungen verfolgen.
  • Informationen von Hausverwaltungen aufmerksam prüfen.
  • An Schulungen oder Informationsveranstaltungen teilnehmen, wenn möglich.

So lassen sich typische Fehler vermeiden, etwa bei der Berechnung von Sonderumlagen, Rücklagen oder baulichen Veränderungen.

9.5 Checkliste für Eigentümer

Eine kompakte Checkliste für eine effektive Teilnahme an Eigentümerversammlungen:

  1. Einladung mindestens drei Wochen prüfen – Form und Inhalt beachten.
  2. Tagesordnungspunkte klar verstehen und bei Unklarheiten nachfragen.
  3. Stimmrecht aktiv ausüben – prüfen, nach welchem Prinzip die Stimmen gezählt werden.
  4. Protokoll und Beschlusssammlung einsehen oder um Einsicht bitten.
  5. Über geplante Rücklagen und Sonderumlagen informiert sein.
  6. Bei geplanten baulichen Veränderungen prüfen, ob qualifizierte Mehrheiten erforderlich sind.
  7. Notizen und Unterlagen aufbewahren – wichtig bei Eigentümerwechsel oder Anfechtung.

9.6 Typische Fehler vermeiden

Zu den häufigsten Fehlern zählen:

  • Nichtbeachtung der Fristen für die Einladung oder Protokollierung.
  • Missverständnisse bei der Berechnung von Umlagen oder Rücklagen.
  • Nichtbeachtung von qualifizierten Mehrheiten bei größeren Projekten.
  • Mangelnde Dokumentation – insbesondere bei digitalen oder hybriden Versammlungen.

Wer diese Stolperfallen kennt, kann seine Rechte als Eigentümer wirkungsvoll schützen und gleichzeitig die Verwaltung der Gemeinschaft unterstützen.

10. Fazit

WEG-Beschlüsse sind das zentrale Steuerungsinstrument jeder Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie sichern eine ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums – von Instandhaltungen bis zu finanziellen Entscheidungen. Damit ein Beschluss rechtswirksam ist, müssen alle formellen Anforderungen erfüllt sein: eine korrekte Einladung zur Eigentümerversammlung, ein klar formulierter Beschlussgegenstand und die Eintragung in die Beschlusssammlung.

Fehler bei Einladung, Stimmgewichtung oder Formulierung können zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit führen. Wer einen Beschluss anfechten möchte, muss die Fristen nach § 44 WEG – ein Monat für die Klage, zwei Monate für die Begründung – strikt einhalten.

In der Praxis entstehen Konflikte häufig bei baulichen Veränderungen, Sonderumlagen oder bei der Bestellung des Verwalters. Eine professionelle Hausverwaltung hilft, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und sorgt für eine reibungslose Umsetzung der Beschlüsse. Deshalb hat hausverwalterscout.de für Sie recherchiert: Mit einer kompetenten Verwaltung lassen sich die meisten Probleme von vornherein vermeiden – von der ordnungsgemäßen Einladung bis zur rechtssicheren Protokollierung.

Kurzum: Ein sorgfältig gefasster, klar formulierter und rechtssicher protokollierter WEG-Beschluss bildet die Grundlage für eine stabile, transparente und zukunftsfähige Eigentümergemeinschaft.

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